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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

suspensiven Einspruchsarten, dem speziellen Charme, welcher mit einem suspensiven<br />

Vetorecht einhergeht. Unter allgemeinen Vetogesichtspunkten stellt diese<br />

mögliche absolute D<strong>im</strong>ension des Wiederholungsverlangens insoweit keine Besonderheit<br />

dar.<br />

Eine weitere Konstellation, die dem eigentlichen Anliegen von Art. 113 GG<br />

aus staatspolitischer Sicht am nächsten kommt, darf jedoch nicht übersehen werden.<br />

Im Prinzip strebt das Grundgesetz mit Art. 113 nämlich nicht die Konfrontation<br />

zwischen Regierung und Parlament an, sondern erklärtes Ziel ist es, dass sich<br />

größtmögliche finanzpolitische Sorgfalt ihren Weg bahnen möge. Das Wiederholungsverlangen<br />

eröffnet dem Bundestag somit nicht nur die Option das vormalig<br />

beschlossene Gesetz durch erneuten Beschluss zu bestätigen und somit das suspensive<br />

Veto zu überwinden, sondern auch die Möglichkeit, den haushaltspolitischen<br />

Bedenken der Bundesregierung gegen das finanzwirksame Gesetz Rechnung<br />

zu tragen. 711 Insoweit hätte sich die Bundesregierung mit ihrer finanzpolitischen<br />

Auffassung durchgesetzt. Auch wenn es sich dann faktisch um eine konsensuale<br />

Entscheidung handeln würde, muss doch der Umstand hervor gestrichen<br />

werden, dass es in dieser speziellen Konstellation allein dem Wiederholungsverlangen<br />

und somit der Intervention der Bundesregierung zu verdanken ist, dass<br />

sich die vermeintlich ‚vernünftigere‛ Haushaltsauffassung durchzusetzen vermochte.<br />

Ohne den Einspruch der Bundesregierung gemäß Art. 113 Abs. 2 GG wäre<br />

das finanzwirksame Fachgesetz in der Beschlussfassung des Parlaments rechtswirksam<br />

geworden. Rein systematisch muss für dieses Ergebnis dann konstatiert<br />

werden, dass das Veto der Bundesregierung aus Art. 113 Abs. 2 GG aufgrund der<br />

konsensualen inhaltlichen Anpassung durch den Bundestag <strong>im</strong> neuen Gesetzesbeschluss<br />

eine Wirkung entfaltet, welche der eines absoluten Vetos gegen das ursprüngliche<br />

Gesetz entspricht.<br />

Für die Vetorechtsanalyse als interessant erweist sich auch eine andere Anwendungsvariation<br />

des Art. 113 Abs. 2 GG: Teilweise wird das Wiederholungsverlangen<br />

aus Art. 113 Abs. 2 GG nicht als suspensives, sondern als „iteratives“ 712 Vetorecht<br />

bezeichnet. Die Wertung des Wiederholungsanspruches als Iteration und<br />

nicht als überwindliche Suspendierung des Gesetzesbeschlusses könnte eine<br />

Sichtweise auf Art. 113 Abs. 2 GG eröffnen, die wohl nicht dem Anliegen der<br />

Verfassung entspräche. Für den Fall, dass der Bundestag seinen Beschluss lediglich<br />

inhaltsgleich wiederholt und somit das finanzwirksame Gesetz trotz Vetos<br />

erneut beschließt, könnte aus der Iteration geschlussfolgert werden, dass das<br />

Wiederholungsverlangen aus Art. 113 Abs. 2 GG von der Bundesregierung erneut<br />

und <strong>im</strong>mer wieder vorgebracht werden könnte. Gröpl 713 weißt daher vollkommen<br />

zu Recht darauf hin, dass eine solche Annahme zu dem Ergebnis führen würde,<br />

711 Vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar Art. 113, Rn 93.<br />

712 Vgl. Mahrenholz, AK II, Art. 113, Rn 2, 13; Schwarz, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz<br />

Bd. 3, Art. 113, Rn 29.<br />

713 Gröpl, in: Bonner Kommentar Art. 113, Rn 93.<br />

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