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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

Inhalt und Beschluss des Gesetzes ist. Somit lässt sich für alle drei Einspruchsvariationen<br />

auch ein weiterer Vetoaspekt bejahen. Nämlich der externe Einsatz einer<br />

außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens angesiedelten Instanz. Der Umstand,<br />

dass die Gesetzesinitiative von der Regierung ausgehen kann (Art. 76 Abs. 1 2.<br />

Alt. GG), ändert hieran nichts, da der Bundestag als Legislative an diese Initiative<br />

in keiner Weise gebunden ist und somit über den Inhalt des Gesetzes vollkommen<br />

autark entscheidet. Es lässt sich also zunächst zusammenfassen, dass zumindest<br />

die klassischen Grundkriterien, wie sie hier entwickelt wurden, zweifelsohne auf<br />

die Einspruchsrechte aus Art.113 GG zutreffen.<br />

Bezüglich der weiteren Vetokennzeichen erscheint jedoch eine dezidiertere<br />

Auseinandersetzung mit dem konkreten exekutiven Einspruchsrecht angebracht.<br />

(1) Vetorecht aus dem ersten Vorverfahren gemäß Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 GG?<br />

Eine Gleichsetzung der drei Vetorechtsaspiranten ist insbesondere in Bezug auf<br />

die erste Einspruchsvariation problematisch. Als fraglich erscheint nämlich das<br />

Vetokriterium des ‚entstandenen Gesetzes‛, wie es aus dem historischen Kontext entwickelt<br />

wurde. Zum Zeitpunkt des Einsatzes des ersten Vorverfahrens hat der<br />

Bundestag über das finanzwirksame Gesetz nämlich noch nicht Beschluss gefasst,<br />

somit ist es als Objekt der Unterminierung auch noch nicht entstanden. Für das<br />

erste Vorverfahren nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 GG bedeutet dies, dass die Bundesregierung<br />

nicht ein beschlossenes Gesetz suspendiert, sondern gerade dessen<br />

Beschluss unterminieren möchte. Da das Vorverfahren eben nicht nur als ein<br />

formelles Rechtmäßigkeitskriterium <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren gedacht ist, sondern<br />

sich seine materielle D<strong>im</strong>ension dahingehend auswirken soll, dass der Bundestag<br />

noch einmal überlegt, ob er dieses Gesetz in dieser Form tatsächlich beschließen<br />

will (o.g. ‚Schuss vor den Bug‛!), stellt sich die Frage, inwieweit ein exekutiver<br />

Eingriff schon <strong>im</strong> Vorfeld des Gesetzesbeschlusses als Veto anerkannt<br />

werden sollte. Fraglich ist daher, ob an dieser Stelle die bisher aus rechtshistorischer<br />

Perspektive entwickelten Vetokriterien um die Konstellation der quasi ‚Vorsuspendierung‛<br />

erweitert werden sollten, oder ob es nicht entgegen bisheriger<br />

Sichtweise <strong>im</strong> Schrifttum sinnstiftender ist, be<strong>im</strong> ersten Vorverfahren nicht mehr<br />

von einem Vetorecht zu sprechen.<br />

Bei näherer Betrachtung des ersten Vorverfahrens nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4<br />

GG wird offenbar, welche eigentliche Intention hinter diesem Einspruchsrecht<br />

steckt: Es wird die Intensivierung der Kommunikation zwischen Bundestag und<br />

Bundesregierung angestrebt. Die informellen Gespräche zwischen der Ministerialbürokratie<br />

und dem Haushaltsausschuss bzw. dem zuständigen Fachausschuss<br />

werden auf eine prozedurale Ebene gehoben. Nicht mehr das politische Taktieren<br />

<strong>im</strong> Hintergrund steht auf dem Plan, sondern die Bundesregierung soll ‚ihre Karten<br />

auf den Tisch legen‛. Das widersprüchliche Verhalten des Parlaments seinem eigenen<br />

Haushaltsgesetz gegenüber soll vor den Augen der Öffentlichkeit debattiert<br />

werden. Sowohl die inhaltliche Frage der finanzpolitischen Rechtfertigung als auch<br />

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