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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

2. Das Phänomen in der Verfassung des Römischen Reiches<br />

Im Folgenden sollen die staatstheoretischen Parameter herauskristallisiert werden,<br />

welche dem obigen vermeintlich ersten Vetoeinsatz in einem, wenn auch antiken,<br />

Verfassungsstaat zugrunde lagen. Diese zu eruierenden Einflussgrößen werden <strong>im</strong><br />

Verlauf der Untersuchungen einen wesentlichen Rahmen für die Darstellung der<br />

Natur der <strong>Vetorechte</strong> bilden.<br />

Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Entstehung des Römischen Verfassungsstaates<br />

einen bis dahin beispiellosen Verlauf nahm, der <strong>im</strong> 6. Jahrhundert v.<br />

Chr. begann und zwischen dem 5. bzw. 6. Jahrhundert n. Chr. endete. Während<br />

dieser vom Aufstieg zur Weltmacht gekennzeichneten Phase entwickelte sich das<br />

Staatswesen Roms von der Königsherrschaft hin zur Republik und von dieser<br />

schließlich zum Kaiserreich. Aufgrund der hier fehlenden Notwendigkeit einer<br />

vollinhaltlichen Erfassung dieser komplexen Ära der Weltgeschichte soll konsequenterweise<br />

nur auf die Ursprünge der für die Vetorechtsentwicklung relevanten<br />

römischen Bezugspunkte, eingegangen werden.<br />

a. Entwicklungstendenzen bis zur Entstehung des Volkstribunats<br />

Als wesentlicher Grund dafür, dass die Vetoentwicklung ihren Ausgangspunkt <strong>im</strong><br />

antiken Rom fand, kann angenommen werden, dass der römische Staat spätestens<br />

seit der Zeit nach der Vertreibung der Könige 29 , neben rud<strong>im</strong>entären demokratischen<br />

Repräsentationsstrukturen auch eine Institutionalisierung der Regierungsfunktion<br />

aufwies. Dennoch muss aber auch klar herausgestellt werden, dass diese<br />

institutionellen Strukturen Roms zu keiner Zeit auf einer schriftlichen Verfassung<br />

beruhten. Nach dem Sturz der Könige erfolgte lediglich eine faktische Übergabe<br />

der weltlichen Gewalt der ehemaligen Könige auf den Adel als neuen<br />

Imperienträger. Als legit<strong>im</strong>ierend hierfür können nur deren Herkunft und sozialer<br />

Stand gelten. An die Stelle der absoluten Macht der letzten Könige trat also lediglich<br />

ein Adelsreg<strong>im</strong>ent. Als dessen Organe bildete sich neben dem schon aus der<br />

Königszeit stammenden Senat 30 , eine Höchstmagistratur 31 aus. Daneben stand, als<br />

wesentliche Errungenschaft der Königsvertreibung, die Volksversammlung 32 ,<br />

wobei der Schwerpunkt der politischen Macht innerhalb dieser Organe durch die<br />

tatsächlichen sozialen Machtverhältnisse best<strong>im</strong>mt wurde. 33 Wollte man eine mit<br />

heutigem Staatsverständnis vergleichbare Analyse der Machtverteilung vornehmen<br />

29 Siehe dazu umfassend: Peter, Römische Geschichte, S. 40 ff, Rostovtzeff, Geschichte der alten Welt Bd. II, S.<br />

36 ff, Bleicken, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 4, Rom und Italien, S. 55 ff; Meyer, in: Einführung in die antike<br />

Staatskunde, S. 152 ff; Heuß, in: Römische Geschichte, S. 13 ff.<br />

30 Zum Senat der Römischen Republik: Kunkel/Schermaier, in: Römische Rechtsgeschichte, S. 25.<br />

31 Dazu Meyer, in: Einführung in die antike Staatskunde, S. 167 ff.<br />

32 Zur Römischen Volksversammlung: Kaser, Römische Rechtsgeschichte, S. 49 ff.<br />

33 Dahlhe<strong>im</strong>, in: Die Antike: Griechenland und Rom von den Anfängen bis zur Expansion des Islams, S. 345.

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