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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

Neben dem Umstand, dass das Parlament sich über die exekutiven Bedenken aus<br />

dem ersten Vorverfahren hinweggesetzt haben könnte, liegt ein weiteres Motiv für<br />

diese zweite Eskalationsstufe in der Möglichkeit, dass neue und vor der legislativen<br />

Beschlussfassung noch nicht bekannte haushaltpolitische Erwägungen eine<br />

Verhinderung des fraglichen finanzwirksamen Fachgesetzes für die Bundesregierung<br />

als erforderlich erscheinen lassen könnten. 695<br />

(2) Hauptverfahren nach Art. 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GG<br />

Das eigentliche Ziel der beiden Vorverfahren liegt letztlich in der Abfederung des<br />

massiven Eingriffs in die Gesetzgebungshoheit des Bundestages. Dieser soll sich<br />

nicht aus heiterem H<strong>im</strong>mel einer Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung durch die Bundesregierung<br />

ausgesetzt sehen. Vielmehr sollen die Möglichkeiten der beiden Vorverfahren<br />

diesen ‚worst case‛ vermeiden helfen. Insofern diese Mediatisierungsversuche<br />

nicht erfolgreich waren, sich also weder der Bundestag noch die Bundesregierung<br />

inhaltlich aufeinander zu bewegt haben, verbleibt der Bundesregierung die<br />

Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung <strong>im</strong> Hauptverfahren.<br />

Der Ansatzpunkt dieses Hauptverfahrens nach Art. 113 Abs. 3 GG ist der erfolgreiche<br />

Abschluss des Normsetzungsansinnens, also der Zustand in dem der<br />

Bundestag es geschafft hat, ein finanzwirksames Gesetz zu beschließen und das<br />

Gesetz zudem <strong>im</strong> Sinne von Art. 78 GG zustande gekommen ist, da der Bundesrat<br />

keinen Einspruch eingelegt bzw. dem Gesetz die Zust<strong>im</strong>mung erteilt hat. In<br />

diesem Zusammenhang würde nun die Grundannahme aus Art. 113 Abs. 1 S. 1, 2<br />

GG greifen, dass jenes entweder die Ausgaben erhöhende oder die Einnahmen<br />

mindernde Gesetz der Zust<strong>im</strong>mung seitens der Bundesregierung bedarf. Nur bei<br />

Erfüllung dieses Zust<strong>im</strong>mungskriteriums dürfte der Bundespräsident dieses finanzwirksame<br />

Gesetz ausfertigen und verkünden. 696 Die Funktion, die dem Abs. 3<br />

von Art. 113 GG zukommt, liegt insbesondere darin, die Verweigerungsoption<br />

der Bundesregierung näher zu definieren. Es steht der Bundesregierung demnach<br />

Überdies entspricht es der überwiegenden Ansicht, dass selbst nach dem Zustandekommen des Gesetzes i.S.v.<br />

Art. 78 GG das Verlangen der Bundesregierung nach Art. 113 Abs. 2 GG den Gesetzentwurf in den Stand vor<br />

der Schlussabst<strong>im</strong>mung zurück versetzt. – Vgl. Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 113, Rn 19. Auch ein besonders<br />

konspiratives und kollusives Vorgehen von Bundestag und Bundesrat wären mithin nicht in der Lage, das<br />

Recht der Bundesregierung aus Art. 113 Abs. 2 GG zu umgehen. Des Weiteren würde eine derartig düpierte<br />

Bundesregierung dem Gesetz ihrerseits gemäß Art. 82 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 58 GG wohl die Gegenzeichnung<br />

verweigern.<br />

Die diesbezügliche Geschäftsordnungsregelung des Bundestages in § 87 Abs. 3 GO BT zielt daher wohl eher<br />

darauf, für alle beteiligten Staatsorgane doppelte Arbeit zu vermeiden. M.E. existiert die vermeintliche Bedrohung<br />

einer Umgehung des zweiten Vorverfahrens nicht.<br />

695 Vgl. schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. V/3605 S. 12.<br />

696 Da die Zust<strong>im</strong>mung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, wäre ein finanzwirksames Gesetz, welches nicht<br />

die Zust<strong>im</strong>mung der Bundesregierung erfahren hat, nichtig bzw. würde vom Bundesverfassungsgericht für<br />

nichtig erklärt. – Vgl. Fischer-Menshausen, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 113, Rn 12;<br />

ebenso: Klein, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 113, Rn 11.<br />

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