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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Zust<strong>im</strong>mung durch das Bundesverfassungsgericht <strong>im</strong> Rahmen einer abstrakten<br />

Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) zu klären.<br />

bb. Inhaltliche Ausformung der fünf Tatbestandsvarianten<br />

Neben diesen Grundannahmen zur Funktions- und Wirkweise von Art. 113 GG<br />

erscheint es für die Beurteilung der Vetoqualität aufgrund der tatbestandlichen<br />

Vielgestaltigkeit des Zust<strong>im</strong>mungsvorbehaltes sinnstiftend, die einzelnen Fallvariationen<br />

näher zu beleuchten.<br />

Das Verfahren nach Art. 113 GG hat sein heutiges Gesicht infolge der Finanzreform<br />

<strong>im</strong> Jahr 1969 erhalten. 683 In der ursprünglichen Fassung des Art. 113 GG<br />

a.F. konnte die Bundesregierung erst nach dem Zustandekommen des fraglichen<br />

Gesetzes, diesem aufgrund von dessen Finanzwirksamkeit in Bezug auf den bestehenden<br />

Bundeshaushaltsplan die Zust<strong>im</strong>mung verweigern. In der derzeitig<br />

gültigen Fassung bietet Art. 113 GG der Bundesregierung die Möglichkeit, schon<br />

in Vorfeld des Gesetzesbeschlusses Einfluss auf dieses zu nehmen. Dieses antizipierte<br />

Vorgehen hat den Vorteil, dass die Bundesregierung dezidiert ihre Bedenken<br />

auch zu einzelnen Teilen des Gesetzes offerieren kann und somit <strong>im</strong> Nachhinein<br />

nicht auf die alleinige Zust<strong>im</strong>mungsentscheidung über das ganze Gesetz<br />

beschränkt ist. 684 Als wichtigste Neuerungen der zur Vitalisierung in der Verfassungspraxis<br />

685 gedachten Verfassungsreform des Art. 113 GG <strong>im</strong> Jahr 1969 muss<br />

vor allem die Erweiterung um einnahmemindernde Gesetze, sowie die Einführung<br />

eines „Vorverfahrens“ 686 hervorgestrichen werden.<br />

683 20. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 12.05.1969, BGBl. I, S. 357.<br />

684 Ein noch weitergehenderer Motivansatz lässt sich dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (BT-<br />

Drucks. V/3605 S. 11 ff) entnehmen, wo der Berichterstatter Arndt anmerkt, dass es ausdrückliches Ziel der<br />

Verfassungsreform bezüglich Art. 113 GG war, den Bundestag und den Bundesrat nicht bis zum Abschluss des<br />

Gesetzgebungsverfahrens über die Position der Bundesregierung <strong>im</strong> Unklaren zu lassen.<br />

Bereits die Erstfassung von Art. 113 GG a.F. sah vor, dass ausgabenerhöhende Bundestagsbeschlüsse der Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Bundesregierung bedürfen. Die Vorschrift wurde jedoch als unpraktikabel erachtet, da die Bundesregierung<br />

erst tätig werden konnte, wenn das Parlament die Erhöhung beschlossen hatte, also zu einem Zeitpunkt,<br />

wo ein Eingriff politisch nicht mehr opportun erschien. – Vgl. Birk, Das Haushaltsrecht in der bundesstaatlichen<br />

Finanzverfassung (Art. 109-115 GG), in: JA 1983, 563, (568).<br />

Die Motivlage für die Änderung von Art. 113 GG <strong>im</strong> Rahmen der Haushaltsreform 1969 kann also wie folgt<br />

zusammengefasst werden: „…Die Schwäche der früheren Regelung lag in der Vernachlässigung eines entscheidenden politischpsychologischen<br />

Gesichtspunktes, nämlich darin, dass das Eingriffsrecht der Bundesregierung gegenüber Parlamentsbeschlüssen, die<br />

den Haushaltsausgleich gefährdeten, zu spät angesetzt war. Die Versagung der Zust<strong>im</strong>mung war erst möglich, wenn eine abschließende<br />

Entscheidung des Bundestages und des Bundesrates vorlag, also nur noch die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes<br />

ausstanden. …“ – Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein Kommentar zum Grundgesetz, Art. 113, Rn 7.<br />

685 Abg. Arndt, in: BT-Drucks. V/3605 S. 11 ff.<br />

686 Zur Begrifflichkeit des „Vorverfahrens“ – Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 113, Rn 16.

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