22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

fentlichen Motivinterpretationen kann man zu dem Schluss kommen: Das Grundgesetz<br />

legt die Verantwortung für die Sicherung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts in die Hände der Bundesregierung. Die Bundesregierung soll verhindern,<br />

dass die gouvernemental gesteuerte Haushaltsführung mittels finanzwirksamer<br />

Gesetze des Bundestags oder Einwirkungen des Bundesrates unterminiert<br />

wird. Nicht nur die Sachnähe spricht für eine Ansiedlung dieser Kompetenz bei<br />

der Bundesregierung, sondern auch der finanzwirtschaftliche Sachverstand sowie<br />

der diesbezügliche Informationsvorsprung vor dem Parlament. 659<br />

Kyrill-A. Schwarz 660 weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass in Art. 113<br />

GG, <strong>im</strong> Vergleich zu den sonstigen zentralen Normen des Haushaltsrechts, eine<br />

grundsätzlich andere finanzpolitische Zielrichtung zu erkennen ist. Während die<br />

haushaltrelevanten Best<strong>im</strong>mungen Art. 110, 111, 112 GG 661 vor allem darauf abzielen,<br />

die Haushaltshoheit des Parlaments nur in Ausnahmefällen zu durchbrechen<br />

und unter haushaltsverfassungsrechtlicher Sicht somit einen Vorrang der<br />

Legislative ausformen, so kann dem Art. 113 GG eine diametral entgegengesetzte<br />

Zielrichtung bescheinigt werden. Der Ausgabenfreudigkeit des Bundestages soll<br />

mittels des Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalts der Bundesregierung bei finanzwirksamen<br />

Gesetzen ein Riegel vorgeschoben werden, um die Planungsvorgaben des Haushaltsgesetzes<br />

nicht <strong>im</strong> Nachhinein und unbesehen durch neue Leistungsgesetze<br />

oder Steuersenkungen zu konterkarieren. 662 Zielvorgabe von Art. 113 GG ist also<br />

die Begrenzung einer oftmals an der Verwirklichung von Partikularinteressen<br />

ausgerichteten legislativen Tätigkeit, die regelmäßig unter dem formalen Deckmantel<br />

der parlamentarischen Budgethoheit verborgen würde. 663<br />

Anders als dies bei den meisten anderen Normen des Grundgesetzes der Fall<br />

ist, weist Art. 113 GG keinen verfassungshistorischen Kontext in den Vorläuferverfassungen<br />

We<strong>im</strong>ars oder des Kaiserreichs auf. Die Regelung des Art. 113 GG<br />

659 Vgl. Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, S. 191.<br />

660 Schwarz, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 113, Rn 1; ders. in: NdsVBl.<br />

2000, 181 (181).<br />

661 Art. 110 GG will die Solidität der Haushaltswirtschaft <strong>im</strong> Rahmen von administrativer Auf- und gesetzlicher<br />

Feststellung des Haushaltsplans erreichen. Art. 111 GG versucht hingegen eine vernünftige Haushaltsführung in<br />

etatlosen Zeiten zu sichern, demgegenüber zielt Art. 112 GG darauf ab, die Finanzwirtschaft gegenüber unvorhergesehenen<br />

Entwicklungen <strong>im</strong> Haushaltsvollzug zu flexibilisieren. – Vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar Art.<br />

113, Rn 12.<br />

662 A.a.O., in: Bonner Kommentar Art. 113, Rn 12.<br />

663 Vgl. Schwarz, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 113, Rn 1.<br />

Zu dem nicht einheitlich beurteilten Schutzzweck des Art. 113 GG, Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, S.<br />

184 – m.w.N. (insb. Fn 186). Heun weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schutzzweck der Norm<br />

auf den ersten Blick nicht eindeutig ist. Insbesondere bildet er die beiden Hauptsichtweisen ab, bei der eine<br />

Auffassung lediglich auf die Einhaltung des Haushaltsplans abstellt, während die andere Sichtweise auf eine<br />

objektiv ausgeglichene Haushaltswirtschaft abzielt. Heun, welcher der letzteren und herrschenden Lehre folgt,<br />

führt aus: „…Ziel der Regelung des Art. 113 GG kann es <strong>im</strong> Ergebnis nur sein, eine ausgeglichene Haushaltswirtschaft und<br />

nicht bloß die formelle Einhaltung des Haushaltsplans zu sichern, auch wenn der Haushaltsplan Kontrollmaßstab ist. Daher ist<br />

allein auf die objektive Wirkung abzustellen, die sich <strong>im</strong> Regelfall ohne einen Blick in den Haushaltsplan eruieren läßt. …“.<br />

235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!