22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

234<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Zust<strong>im</strong>mung zu finanzrelevanten Fachgesetzen erteilen wird, auch wenn dieses<br />

vom Haushaltsplan abweicht. Schon die Drohung mit diesem Szenario kann die<br />

zögernde amtierende Bundesregierung von einem vermeintlichen Veto abhalten.<br />

Derartige Drohkulissen stehen der Legislative gegenüber einem nicht ausfertigenden<br />

Bundespräsident nicht zur Verfügung. Allein der viel gerühmte ‚Gang nach<br />

Karlsruhe‛ zum Bundesverfassungsgericht könnte den Bundespräsidenten per<br />

Organstreit zur Ausfertigung zwingen. Aus autarker Entscheidung und Machtvollkommenheit<br />

kann das Parlament dem Gesetz <strong>im</strong> Falle der Ausfertigungsverweigerung<br />

nicht zur verweigerten Rechtswirksamkeit verhelfen.<br />

Somit kann vorangestellt zusammengefasst werden: Der Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt<br />

aus Art. 113 GG, der nunmehr <strong>im</strong> Folgenden auf seine Vetotauglichkeit untersucht<br />

werden soll, ist zwar der <strong>Exekutive</strong> in Form der Bundesregierung eröffnet,<br />

allerdings steht sie dabei unter weitaus größerem Konsequenzendruck als der<br />

Bundespräsident des heutigen Grundgesetzes <strong>im</strong> Fall der Ausfertigungsverweigerung<br />

nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG oder der Reichspräsident We<strong>im</strong>ars bzw. der<br />

Deutsche Kaiser gestanden haben, wenn sie einem Gesetz die Ausfertigung verweigerten.<br />

a. Motivlagen und Hintergründe<br />

Wesentlicher Zweck und Inhalt des Art. 113 GG ist die Einschränkung des parlamentarischen<br />

Budgetrechts, wie es in Art. 110 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 1. Hs<br />

durch das Grundgesetz normiert ist. Die Wirksamkeit derartiger vom Haushaltplan<br />

abweichender sog. finanzwirksamer Fachgesetze soll an die Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Bundesregierung gebunden sein. Gründe für diese Einschränkung des parlamentarischen<br />

Gesetzgebers sind in übergeordneten finanzverfassungsrechtlichen Zielen<br />

zu suchen. Es geht darum, fachgesetzlich veranlasste Haushaltsdefizite zu vermeiden,<br />

um hierdurch die Ausgeglichenheit des Bundeshaushalts zu gewährleisten<br />

und gleichsam die Budgetinitiative der Bundesregierung zu sichern. 657 Insbesondere<br />

Letzteres soll in Verbindung mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der<br />

Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans, wie in Art. 110 Abs. 1 1 Hs. GG<br />

vorgesehen, eine geordnete und übersichtliche Haushaltswirtschaft des Bundes<br />

sicherstellen. 658 Bei Zugrundelegung der zum Art. 113 GG <strong>im</strong> Schrifttum veröf-<br />

657 So der <strong>im</strong> Schrifttum dargestellte finanzpolitische Hintergrund der Norm des Art. 113 GG – Vgl. Gröpl, in:<br />

Bonner Kommentar Art. 113, Rn 11; Schwarz, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3,<br />

Art. 113, Rn 2; Jarass, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar, Art.<br />

113, Rn 1; Karehnke, DVBl. 1972, 811 (812); Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 113, Anm. 1.<br />

Aus dem Kommissionsgutachten zur Finanzreform 1966 lässt sich die Motivlage für Art. 113 GG wie folgt<br />

zusammenfassen: Art. 113 GG stellt eine Schutzvorschrift dar, welche die Bundesregierung davor bewahren soll,<br />

ein vom Parlament beschlossenes Gesetz vollziehen zu müssen, obwohl es nach ihrer Ansicht zu einem verfassungswidrigen,<br />

d.h. einem tatsächlich nicht ausgeglichenen Haushaltsplan führt. Vgl. Gutachten über die Finanzreform<br />

in der Bundesrepublik Deutschland 1966, S. 46, Tz. 187.<br />

658 Karehnke, DVBl. 1972, 811 (812)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!