22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

Einsatzqualität dieses exekutiven Rechtes gestellt werden, um anhand dessen einen<br />

vollinhaltlichen Überblick über diese ‚Exotennorm‛ aus der Finanzverfassung<br />

des Grundgesetzes zu erlangen.<br />

Zunächst kann bei der Betrachtung von Art. 113 GG ein fundamentaler Unterschied<br />

zu den bisherigen Erörterungen hervorgestrichen werden. Im Rahmen<br />

des Zust<strong>im</strong>mungsvorbehaltes nach Art. 113 GG ist es nicht mehr das Staatsoberhaupt<br />

in monarchisch-präsidialer Manier, welches ein Gesetz der Nationalrepräsentation<br />

basierend auf verfassungsrechtlichen oder politischen Motiven aus dem<br />

Verkehr ziehen will, sondern es geht um ein Recht der parlamentsabhängigen<br />

Regierung. Das Grundgesetz, welches seiner Struktur nach alles daran setzt, eine<br />

Mehrheitsregierung zu erzeugen, stellt das finanzwirksame Handeln des Parlaments<br />

unter den Vorbehalt der Zust<strong>im</strong>mung durch die Bundesregierung. Diese ist,<br />

verglichen mit dem Bundespräsidenten, zwar mit viel weiterreichenden Staatsleitungskompetenzen<br />

ausgestattet und kann, solange sie hierfür gesetzlich ermächtigt<br />

ist bzw. nicht gegen Gesetze verstößt, autark anhand ihrer politischen Grundauffassungen<br />

agieren. Dennoch bewegt sich eine Bundesregierung nur solange souverän<br />

in den Grenzen von Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, wie es ihr gelingt,<br />

die politischen Vorstellungen in Gesetze, also die zentralen Steuerungselemente<br />

des Rechtsstaats, gießen zu lassen. Hierfür benötigt sie die sie tragenden Mehrheitsfraktionen<br />

<strong>im</strong> Parlament. Die Systematik unserer Parteiendemokratie, wie sie<br />

durch das Grundgesetz mit Art. 21 GG angelegt wurde und sich in Ausformung<br />

der sonstigen Vorgaben zur Regierungsbildung aus Art. 62 ff GG etabliert hat,<br />

führt zwar zu einer starken und die wesentlichen Staatsleitungsfunktionen dominierenden<br />

Bundesregierung. Deren Macht speist sich aber einzig und allein aus der<br />

Fähigkeit, die politischen Zielvorgaben <strong>im</strong> Parlament umzusetzen und vom Vertrauen<br />

der Volksrepräsentation getragen zu sein.<br />

Der Bundespräsident hingegen ist all diesen Friktionslinien des politischen Alltagsgeschäfts<br />

enthoben. Sein Aktionsradius ist zwar ungleich kleiner, in dessen<br />

Ausfüllung ist er jedoch weitestgehend autark. Im Falle der Weigerung des Bundespräsidenten<br />

ein Gesetz auszufertigen und zu verkünden, kann ihm <strong>im</strong><br />

schl<strong>im</strong>msten Fall vor dem Bundesverfassungsgericht <strong>im</strong> Rahmen eines Organstreitverfahrens<br />

nachgewiesen werden, dass er mit seiner verfassungsrechtlichen<br />

Einschätzung falsch gelegen hat. Der jeweilige Amtsinhaber verliert in einem solchen<br />

Fall, wie oben aufgezeigt, zwar womöglich staatspolitische Autorität und<br />

Anerkennung, der Amts- und Machtverlust droht jedoch nicht unmittelbar.<br />

Ganz anders bei der Bundesregierung: Wenn diese als Mehrheitsregierung tatsächlich<br />

einem finanzwirksamen Fachgesetz die in Art. 113 GG vorgesehene „Absolution“<br />

gegenüber der parlamentarischen ‚Versündigung‛ am Haushaltsplan<br />

nicht erteilt, dann schwebt über dieser verweigerten Zust<strong>im</strong>mung das Damoklesschwert<br />

des Machtverlustes. Der Bundestag hat über die Anwendung des Art. 67<br />

GG, dem konstruktiven Misstrauensvotum, ein Instrumentarium in der Hand, um<br />

einen neuen Bundeskanzler und damit eine neue Bundesregierung zu erzeugen,<br />

welche dem nachträglichen Finanzgebaren wohlwollender gegenübersteht und die<br />

233

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!