22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

232<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

2. Haushaltsrelevante Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalte – Art. 113 GG<br />

Das eigentlich sehr stark parlamentarismusfixierte Grundgesetz weist in seinem<br />

Finanzverfassungsteil eine Norm auf, welche, <strong>im</strong> Gesamtzusammenhang gelesen,<br />

exotischer kaum anmuten könnte:<br />

Art. 113 GG<br />

(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes<br />

erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Bundesregierung. 2Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in<br />

sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 3Die Bundesregierung kann verlangen, daß<br />

der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. 4In diesem Fall hat die Bundesregierung<br />

innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.<br />

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz<br />

beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.<br />

(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zust<strong>im</strong>mung<br />

nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren<br />

nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2Nach Ablauf dieser Frist<br />

gilt die Zust<strong>im</strong>mung als erteilt.<br />

Wenn man dem einschlägigen Schrifttum folgen möchte, stellt der mit dieser<br />

Norm manifestierte Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt der Bundesregierung bezüglich haushaltsrelevanter<br />

bzw. finanzwirksamer Fachgesetze den wohl offensichtlichsten<br />

und eindeutigsten Fall eines Vetorechts 655 der <strong>Exekutive</strong> <strong>im</strong> Grundgesetz dar.<br />

Problemlos könnte man den Eindruck gewinnen, dass wenn man aus der Systematik<br />

des Grundgesetzes überhaupt fundierte Ansätze exekutiver <strong>Vetorechte</strong> destillieren<br />

kann, würden diese in der haushaltverfassungsrechtlichen 656 Norm des Art.<br />

113 GG vorgehalten werden. Inwieweit seine ausdrückliche Benennung als Vetorecht<br />

tatsächlich gerechtfertigt ist, gilt es <strong>im</strong> Folgenden anhand seiner Zielstellung<br />

und seiner Struktur zu erörtern. Ebenso wie bei den Rechten des Bundespräsidenten<br />

soll allerdings auch die Frage nach der systematischen Einpassung und der<br />

655 Huppertz, Gewaltenteilung und antizyklische Finanzpolitik, S. 66; Schwarz, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das<br />

Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 113, Rn 1, 19, 27, 29, 32, 34; ders. in: NdsVBl. 2000, 181 (181); Heun, in: Dreier,<br />

Bd. III Art. 113, Rn 7, 11; ders. Staatshaushalt und Staatsleitung, S. 183, 187, 188, 190, 191, 306; Paudtke, Das<br />

mehrheitsunfähige Parlament <strong>im</strong> <strong>Verfassungssystem</strong> des Grundgesetzes, S. 148 ff; Heintzen, in: v.Münch/Kunig<br />

Bd. III, Art. 113, Rn 10; Mahrenholz, AK II, Art. 113, Rn 13,14; Stern Staatsrecht II, §49 IV 5d, S. 1221;<br />

Siekmann, in: Sachs, GG Art. 113, Rn 1; Karehnke, DVBl. 1972, 811 (816); Gröpl, in: Bonner Kommentar Art.<br />

113, Rn 74; ders., in: Haushaltsrecht und Reform, S. 591; Henrichs, Artikel 113 des Grundgesetzes, S. 46.<br />

Die Bezeichnung als Veto macht sich sogar das Bundesverfassungsgericht zu eigen, in: BVerfGE, 1, 144 (158).<br />

656 Zur Einordnung des Begriffs und von dessen politischer D<strong>im</strong>ension des Haushaltsverfassungsrechts:<br />

Heintzen, Staatshaushalt (§120), in: HStR V, Rn. 8 – „…Haushaltsverfassungsrecht beschränkt sich, wie alles Verfassungsrecht,<br />

auf Grundsätze, und dies in zwei Hinsichten. Es entscheidet Macht-, Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formfragen <strong>im</strong><br />

Verhältnis der Verfassungsorgane und installiert eine Kontrolle; es macht sodann inhaltliche Vorgaben für das Haushaltsrecht, das<br />

<strong>im</strong> Rang neben ihm steht. …“ .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!