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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

des Bundesrates, die in Art. 78 in positiver Gestaltung erscheinen, der Beschluß hinfällig wird.<br />

[…] Hat nun der Bundesrat zugest<strong>im</strong>mt, den Antrag gemäß Art 77 Abs. 2 nicht gestellt,<br />

innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 keinen Einspruch eingelegt, […] so ist das ‚Gesetz‛<br />

nach Art. 78 ‚zustande gekommen‛, d.h. der bedingt wirksame Gesetzesbeschluß des Bundestages<br />

ist voll wirksam geworden. […] …ist für alle an der Gesetzgebung beteiligten Staatsorgane<br />

verbindlich geworden, es ist nur noch nicht ein für den Bürger verbindliches Gesetz. Diese Verbindlichkeit<br />

– Wirksamkeit nach außen – erlangt der Gesetzesbeschluß erst durch die Ausfertigung<br />

und Verkündung. …“ 585<br />

Zum anderen sollen auch die Ausführungen von Karl Heinrich Friauf gewürdigt<br />

werden, der die Ausfertigung in die Nähe der Sanktion und diese in die Nähe des<br />

Vetos bringt:<br />

„…Die Ausfertigung eines Gesetzes durch das Staatsoberhaupt weist dort einen Inhaltsbezug<br />

auf, wo das Staatsoberhaupt nach dem geltenden Verfassungsrecht einen Faktor der gesetzgebenden<br />

Gewalt darstellt und deshalb zu einer – wenn auch möglicherweise beschränkten – Willensbildung<br />

in Bezug auf den Erlaß des Gesetzes befugt ist. Die Sanktion des Gesetzes durch den<br />

Monarchen <strong>im</strong> <strong>Verfassungssystem</strong> der konstitutionellen Monarchie bildet hierfür wohl den<br />

nächstliegenden Beleg. Ähnlich ist die Lage be<strong>im</strong> amerikanischen Präsidenten, der kraft seiner<br />

Veto-Power an der gesetzgebenden Gewalt beteiligt ist. Er kann und muß sein Vetorecht gegebenenfalls<br />

auch ausüben, wenn er einen vom Kongreß gefaßten Beschluß für verfassungswidrig<br />

hält. …“ 586<br />

In diesen, sich zielgerichtet mit dem Prüfungsrecht aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG<br />

beschäftigenden streitbaren Beiträgen, zeigt sich, dass Ernst Friesenhahn ein ‚Jünger‛<br />

des Labandschen Sanktionsgedankens war und Karl Heinrich Friauf wohl noch ist.<br />

In der Folge haben beide versucht, an der unnötigen Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens<br />

in die Feststellung des Inhalts, den Beschluss und die eigentliche<br />

Sanktion auch für das Grundgesetz festzuhalten. Dieser Ansatz allein erweist sich<br />

noch nicht als problematisch genug, um die Sanktionsthese für den Ausfertigungsakt<br />

des Bundespräsidenten als bedenklich zu erachten, da sowohl Friesenhahn<br />

als auch Friauf zugegebener Maßen dann doch die richtige Sanktionszuordnung<br />

be<strong>im</strong> Bundestag vornehmen.<br />

Problembelasteter erscheinen diese Importe rechtshistorischer Kompetenzen<br />

<strong>im</strong> Zusammenspiel mit einigen Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

585 Friesenhahn, in: FS Leibholz Bd. 2, S. 681.<br />

586 Friauf, in: FS Carstens Bd. 2, S. 552/553 – Insbesondere be<strong>im</strong> Beitrag von Friauf zeigt sich, dass auch er<br />

zumindest hier nicht konsequent die Unterschiede zwischen Vetorecht und Sanktion würdigt. Die Sanktion des<br />

konstitutionellen Monarchen war, wie hier hinlänglich aufgezeigt, eben nicht nur ein Akt der Beteiligung, sondern<br />

der Ausdruck der eigentlichen Inhaberschaft der Gesetzgebung des Monarchen. Die ‚Veto-Power‛ des Präsidenten<br />

der Vereinigten Staaten von Amerika stellt jedoch etwas ganz anderes dar. Sie ist lediglich externe exekutive<br />

Einflussmöglichkeit auf die Gesetzgebungsprodukte von Senat und Repräsentantenhaus als Teilhäuser des<br />

Legislativorgans Kongreß. Der Umstand, dass zwischen Sanktion und Veto eben gerade dieser fundamentale<br />

Strukturunterschied liegt, ist Friauf bei seiner Darstellung nicht präsent.

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