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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

würden, erscheint die Option einer Nichtbefolgung dieser aus dem Urteil entspringenden<br />

Aufforderung politisch und praktisch undenkbar.<br />

Das verfassungsrechtlich bedingte präsidentielle Veto aus Art. 82 Abs. 1 S. 1<br />

GG (Vetoprüfrecht) wäre also überwindbar, nicht durch den Bundestag selbst,<br />

aber durch eine andere Instanz, nämlich das Bundesverfassungsgericht in einem<br />

vom Bundestag angestrengten Organstreitverfahren. Die endgültige Entscheidung<br />

über das interzedierte Gesetz läge also bei einer anderen Ebene, die sowohl verschieden<br />

wäre zum Gesetzgebungsorgans Bundestag als auch zum vetoeinsetzenden<br />

Bundespräsidenten. Im Sinne der hier definierten Vetoausprägungen handelt<br />

es sich also be<strong>im</strong> Prüfungsrecht des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 S. 1<br />

GG um ein devolutives Vetorecht gegen formelle Bundesgesetze.<br />

d. Das Vetoprüfrecht <strong>im</strong> Spiegel der Sanktionsthese<br />

Wenn man die Darstellungen und Betrachtungen zugrunde legt, welche hier zum<br />

Themenkreis des sog. Sanktionsrechts, insbesondere für die Kaiserverfassung aber<br />

auch für die Verfassung der We<strong>im</strong>arer Republik, offenbart wurden und diese an<br />

der grundgesetzlichen Aussage in Art. 77 GG reflektiert, so erscheint es einigermaßen<br />

weit hergeholt, die Frage einer Gesetzessanktion außerhalb des Legislativorgans<br />

aufzuwerfen. Das deutsche Grundgesetz trifft an sich eine mehr als eindeutige<br />

Aussage, wenn es den Deutschen Bundestag zu dem Organ beruft, welches<br />

sowohl den Inhalt des Gesetzes festlegt als auch dieses Gesetz letztgültig<br />

beschließt. Infolgedessen könnte anhand der obigen Erörterungen zum Themenkreis<br />

des Sanktionsrechts problemlos entweder auf die Untauglichkeit jener These<br />

an sich verwiesen werden, die schon für die Kaiserverfassung und die We<strong>im</strong>arer<br />

Reichsverfassung festgestellt wurde, oder zumindest auf die Nichtverwertbarkeit<br />

für die grundgesetzliche Systematik.<br />

Von einem prophylaktischen Ausgangspunkt kommend, erscheint es dennoch<br />

gerade vor der hier zu untersuchenden Problemlage der <strong>Vetorechte</strong>, als wichtig,<br />

vor einer Missdeutung zu warnen, deren Argumentation antizipierbar ist: Von<br />

vornherein soll eventuellen Fehlschlüssen entgegengetreten werden, die sich aus<br />

wohlgemeinten, aber dennoch unrichtigen Darstellungen und missverständlichen<br />

Formulierungen ergeben könnten. Bei tendenziöser Betrachtung böten diese nämlich<br />

den Ansatz, die Sanktionsdebatte neu zu beleben.<br />

Zum einen sei hier verwiesen auf Darstellungen des Verfassungsrechtlers Ernst<br />

Friesenhahn, der sich zur Gesetzgebungssystematik wie folgt geäußert hat:<br />

„…Das was der Bundestag nach den Vorschriften des Grundgesetzes und seiner Geschäftsordnung<br />

‚beschlossen‛ hat, ist entgegen dem Wortlaut des Art. 78 GG noch kein ‚Gesetz‛. Es ist<br />

ein Beschluß, der für den Bundestag unverrückbar (von Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG angesehen)<br />

den Inhalt dessen festlegt, was Gesetz werden soll, und den Gesetzesbefehl – die sogenannte<br />

Sanktion – bedingt erteilt, bedingt dadurch, daß nicht durch eines der negativen Einflußrechte<br />

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