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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

handeln würde, müsste dieser zudem rechtserheblich sein. Eine derartige Rechtserheblichkeit<br />

liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner<br />

zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme verfassungsrechtlich verpflichtet<br />

ist. 583 Gegenstand des Streits wäre ja gerade, dass der Bundestag eine<br />

andere Rechtsauffassung bezüglich der Einhaltung des Verfassungsrechts durch<br />

das fragliche von ihm beschlossene Gesetz pflegt und daher den Bundespräsidenten<br />

für verpflichtet erachtet, das Gesetz auszufertigen. Aufgrund der Annahme<br />

des Bundestags, der Präsident wäre zur Ausfertigung verpflichtet gewesen, da das<br />

Gesetz verfassungskonform ist, läge zweifelsohne ein tauglicher Streitgegenstand<br />

vor. Eine Verletzung seiner Gesetzgebungsrechte aus Art. 77 GG erschiene mithin<br />

als möglich, so dass in dem konkreten Fall der Ausfertigungsverweigerung der<br />

Bundestag auch antragsbefugt wäre. Bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben des<br />

Klagewegs kann von der Zulässigkeit eines derartigen Organstreits ausgegangen<br />

werden.<br />

In der Begründetheitsprüfung würde das Bundesverfassungsgericht gemäß §<br />

67 BVerfGG die Verfassungswidrigkeit der rechtserheblichen Ausfertigungsverweigerung<br />

überprüfen. Diese läge vor, wenn der Bundespräsident verpflichtet<br />

gewesen wäre, das fragliche Gesetz auszufertigen. Jene Verpflichtung bestünde,<br />

wenn die Verfassungsbedenken des Bundespräsidenten unbegründeter Natur<br />

wären. Das Verfassungsgericht würde mithin inzidenter überprüfen, ob das fragliche,<br />

nicht ausgefertigte Gesetz gegen das Grundgesetz in formeller oder materieller<br />

Hinsicht verstößt. Wenn dies aus der Sicht des Verfassungsgerichts zu verneinen<br />

ist, hätte der Bundespräsident seine Rechte aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG überdehnt<br />

und gleichsam die Rechte des Deutschen Bundestages als regulärem und<br />

einzigem Gesetzgebungsorgan verletzt. Dies würde zur Begründetheit der Organklage<br />

führen und gemäß § 67 BVerfGG vom Verfassungsgericht in einem Feststellungsurteil<br />

ausgesprochen. Eine derartige Feststellung würde dem Bundespräsidenten<br />

ein Fehlurteil bei seiner Prüfentscheidung bescheinigen.<br />

In der Folge ergäbe sich aus dem verfassungsgerichtlichen Urteil, dass die unterlassene<br />

Ausfertigung verfassungswidrig war. Nach überwiegender Auffassung<br />

soll der Antragsgegner aus einem solchen Feststellungsurteil die entsprechenden<br />

Konsequenzen ziehen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des<br />

verfassungswidrigen Zustands unverzüglich treffen. 584 Für den Bundespräsidenten<br />

hieße dies, er wäre zur Ausfertigung gezwungen. Einmal abgesehen vom politischen<br />

Imageschaden eines solches Feststellungsurteils, vor dem sich alle Bundespräsidenten<br />

aufgrund der damit einhergehenden Medienschelte zu Recht fürchten<br />

583 Vgl. BVerfG DVBl. 2001, 636.<br />

584 Vgl. Maurer, Staatsrecht I, S. 686, §20, Rn 51 – „…Im übrigen geht § 67 BVerfGG davon aus, dass der Antragsgegner<br />

die Konsequenzen aus dem Feststellungsurteil ziehen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des verfassungswidrigen<br />

Zustandes unverzüglich treffen wird. …“. Diese Verbindlichkeit wird insbesondere auch durch § 31 Abs. 1 BVerfGG<br />

sichergestellt, der festlegt, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Rechtskraft erwachsen und<br />

für alle Staatsorgane (damit auch den Bundespräsidenten) verbindlich sind.

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