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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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194<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

keit zu eruieren. Die Besprechung des diesbezüglichen Themenfeldes kann mithin<br />

sein Bewenden damit finden, dass eine prägnante Zusammenfassung von dessen<br />

Umfang geboten wird.<br />

Im Grundsatz dreht sich die Debatte um die Fragestellung, welches Gewicht<br />

dem Kriterium des Rechtlichen zuzumessen ist. Die Beantwortung dieser Frage<br />

entscheidet letztlich darüber, welche Kontroll- und Prüfungsbefugnisse dem Bundespräsidenten<br />

zuzugestehen sind. Im Sinne der Kanalisierung dieses Themenkreises<br />

auf die tatsächliche Vetod<strong>im</strong>ension soll <strong>im</strong> Nachstehenden lediglich auf<br />

den derzeitigen Meinungsstand hingewiesen werden. Dieser lässt sich wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

Die weit überwiegende Meinung in der Literatur, wie auch die Verfassungspraxis,<br />

hat mittlerweile klare Maßgaben für die Handhabung des präsidentiellen Prüfungsrechts<br />

entwickelt. Nicht nur pr<strong>im</strong>ärer, sondern alleiniger Ansatzpunkt des<br />

Bundespräsidenten bei der Befassung mit dem fraglichen Gesetz sind rechtliche<br />

und insbesondere verfassungsrechtliche Friktionen, welche dieses aufweisen könnte.<br />

Ein anders lautender Verweigerungsgrund steht dem Bundespräsidenten nicht<br />

zur Verfügung. Insbesondere die Nichtausfertigung aus politischen Gründen wäre<br />

nicht von der Verfassung gedeckt. Der Bundespräsident darf infolgedessen die<br />

Ausfertigung von Gesetzen weder aus politischen Zweckmäßigkeitserwägungen<br />

verweigern noch aus sonstigen inhaltlichen Gründen unverhältnismäßig lange<br />

hinauszögern. 572<br />

Hierzu Brenner:<br />

„…Ein solches politisches Prüfungsrecht, das aus der politischen Perspektive, nicht hingegen aus<br />

der des Rechts, über das Wohl und Wehe von Gesetzen befinden könnte, würde der grundgesetzlich<br />

ausgeformten Stellung des Bundespräsidenten nicht zuletzt deshalb nicht gerecht werden, weil<br />

dem Bundespräsidenten damit die Möglichkeit an die Hand gegeben wäre, sich zum Herr und<br />

Richter der Gesetzgebung aufzuschwingen, ja sich letztlich an die Stelle des Parlaments zu setzen.<br />

Das Bild eines solchen ‚allmächtigen‛ Bundespräsidenten wohnt indes dem Grundgesetz<br />

nicht inne und war auch von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes nicht angestrebt worden.<br />

…“ 573<br />

Des Weiteren besteht vollständige Einigkeit über die Rechtsfolge einer derartigen<br />

Überprüfung, welche zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit kommt. Dem<br />

Bundespräsidenten steht dann das Recht zur Verweigerung der Ausfertigung zu. 574<br />

Für den hier zu würdigenden Vetoansatz ergibt sich aus diesem relativ apodiktischen<br />

Ergebnis eine interessante Folge: Mit dem präsidentiellen Prüfungsrecht<br />

korrespondiert gleichsam in letzter Konsequenz ein präsidentielles Verwerfungs-<br />

572 Schlaich, Die Funktion des Bundespräsidenten <strong>im</strong> Verfassungsgefüge (§49), in: HStR II, Rn 27; Stern, Staatsrecht<br />

II, §30 III 4, S. 234/235; Friauf, in: FS Carstens Bd. 2, S. 547.<br />

573 Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 82, Rn 22.<br />

574 Vgl. Darstellung bei: Bauer, in: Dreier, Grundgesetz – Kommentar, Bd. 2, Art. 82, Rn 12.

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