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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

das betreffende Gesetz die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des<br />

Grundgesetzes quittieren muss, dann soll er dieses ob jener Qualität auch untersuchen<br />

dürfen. Insofern kann von einer Wiederkehr des verfassungsrechtlichen<br />

Prüfrechts, wie es schon die Kaiserverfassung und die WRV kannten, gesprochen<br />

werden. Michael Brenner meint daher:<br />

„…Nicht zu erstaunen vermag es vor diesem Hintergrund, dass ein solches Recht des Bundespräsidenten<br />

– das ggf. auch in eine Verpflichtung münden kann –, zur Ausfertigung anstehende<br />

Gesetze zu überprüfen und gegebenenfalls die Ausfertigung zu verweigern, jedenfalls <strong>im</strong> Grundsatz<br />

allgemein anerkannt und lediglich die Reichweite dieses Prüfrechts bis heute umstritten ist.<br />

…“ 568<br />

Da dem von anderen Staatsorganen beschlossenen Gesetz durch die präsidiale, oft<br />

auch als „staatsnotarielle“ Beurkundung bezeichnete, Ausfertigung eine erhöhte<br />

„Weihe“ zukommt, wird dem Bundespräsidenten die Funktion eines sog. „Staatsnotars“<br />

zugewiesen. Hierzu Klaus Stern:<br />

„…Insofern ist der Vergleich zum Notar nicht verfehlt, dessen Aufgabe eine ähnliche ist. Wie<br />

schon der Notar nicht mechanisch seine Unterschrift unter einen fremden Willen zu setzen hat,<br />

sondern zu raten, zu prüfen und zu kontrollieren hat, kommt eine gleiche Aufgabe dem ‚Staatsnotar‛<br />

zu. …“ 569<br />

Roman Herzog, dem die Formulierung des „Staatsnotars“ 570 ursprünglich zuzuweisen<br />

ist, hebt diesbezüglich hervor:<br />

„dass…es kein oberstes Staatsorgan geben kann, das verpflichtet sein könnte, sehenden Auges<br />

eine rechts- oder gar verfassungswidrige Handlung vorzunehmen oder sich an ihr auch nur zu<br />

beteiligen. …“ 571<br />

Auch wenn dem geneigten Leser an dieser Stelle nunmehr die Sorge umtreiben<br />

könnte, <strong>im</strong> Folgenden eine neuerliche Darstellung zum Themenkreis ‚Die Reichweite<br />

der Prüfrechte des Bundespräsidenten‛ absolvieren zu müssen, kann diesbezüglich<br />

Entwarnung gegeben werden. Nicht nur, weil das Diskussionsfeld seit<br />

jeher gut bestellt und aller Voraussicht nach abgeerntet ist, sondern vor allem, weil<br />

es der Ansatz dieser Arbeit weniger ist, eine vollständige Darstellung des Meinungsstandes<br />

oder eventuell neue Ansichten zum Umfang des bundespräsidialen<br />

Prüfrechts zu präsentieren. Vielmehr geht es allein darum, aus dem Umfang des<br />

präsidentiellen Prüfungsrechts eine Antwort auf die Frage nach der Vetotauglich-<br />

568 Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 82, Rn 21.<br />

569 Stern, Staatsrecht Bd. II, S. 229.<br />

570 Vgl. R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 287; R. Herzog, Entscheidung und Gegenzeichnung, in: FS Gebhard<br />

Müller, S. 128/129.<br />

571 R. Herzog, Entscheidung und Gegenzeichnung, in: FS Gebhard Müller, S. 130.<br />

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