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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Richtigkeit des Gesetzes nicht erzeugt. In der Konsequenz wirkt die Nichtausfertigung<br />

daher wie ein Einspruch gegen das Gesetz, welcher das Wirksamwerden<br />

des Gesetzgebungsaktes verhindert. Dies entspricht der Funktionsanalyse, welche<br />

das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Ausfertigung und Verkündung aufgestellt<br />

hat. Zur Rolle von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG stellte das Verfassungsgericht fest,<br />

dass es sich bei den Akten der Ausfertigung und Verkündung um keine bloßen<br />

Zutaten, sondern um ‚integrierende Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens‛ handelt. 562<br />

Einwirkungsmöglichkeiten auf den Gesetzesinhalt werden dem Bundespräsidenten<br />

durch Art. 82 Abs. 1 S. 1 jedoch gleichsam n i c h t vermittelt.<br />

Es bietet sich an dieser Stelle an, die vom Bundesverfassungsgericht verwendete<br />

Darstellung von dem mit der Ausfertigung und Verkündung einhergehenden<br />

Abschluss des internen Gesetzgebungsverfahrens näher zu betrachten. Dies ist,<br />

insbesondere unter dem für die <strong>Vetorechte</strong> systemnotwendigen Gesichtspunkt der<br />

externen Positionierung außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens relevant. Jene<br />

nähere Qualifikation als „intern“ darf m. E. jedoch nicht zu dem falschen Rückschluss<br />

führen, dass der Akt des Bundespräsidenten eine Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren<br />

bedeutet. Das Gegenteil ist der Fall und mit der vom Bundesverfassungsgericht<br />

stammenden Formulierung gemeint. Es geht bei jener Darstellung<br />

vor allem darum darzulegen, dass ohne verfassungsrechtlich korrekte Ausfertigung<br />

und Verkündung das beschlossene Gesetz zwar rechtliche Existenz erlangt hätte,<br />

aber dennoch verfassungswidrig und somit nichtig wäre. Das Inkrafttreten ist<br />

somit nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern Teil des Gesetzesinhalts.<br />

563 Hieraus speist sich auch die Formulierung, dass es sich bei Ausfertigung<br />

und Verkündung um keine bloßen Zutaten, sondern um integrierende Bestandteile<br />

des Gesetzgebungsverfahrens handelt. Ohne jenen Formalakt aus Art. 82 Abs.<br />

1 S. 1 GG wäre zwar ein Gesetz faktisch durchaus existent geworden, denn der<br />

Gesetzesbeschluss des Bundestags macht es zu einem solchen. Diesem Gesetz<br />

würde allerdings die rechtliche Existenz fehlen, es wäre letztlich nicht mehr als<br />

eine leere Hülle. Dementsprechend kann die Ausfertigung und Verkündung nicht<br />

als Teil der Gesetzgebungsfunktion <strong>im</strong> engeren Sinne betrachtet werden, sondern<br />

erweisen sich lediglich als ein essentieller Aspekt von dessen Wirksamwerdung,<br />

also als Gesetzgebungsteilnahme <strong>im</strong> weiteren Sinne. Folgerichtig stellen die Ausfertigungs-<br />

und Verkündungsakte Verfahrensstadien dar, die sich an das Zustandekommen<br />

des Gesetzes anschließen. 564 Als Hauptfunktion ist aus der präsidialen<br />

Kompetenz in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG mithin lediglich zu entnehmen, dass die<br />

561 Mit der Ausfertigung bescheinigt der Bundespräsident den ordnungsgemäßen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens<br />

durch die für das Zustandekommen zuständigen Organe und die Übereinst<strong>im</strong>mung der Gesetzesurkunde<br />

mit dem zustande gekommenen Gesetzesinhalt. – Vgl. Bryde, in: v. Münch Grundgesetz Kommentar, Art.<br />

82, Rn 9.<br />

562 Vgl. BVerfGE 7,330 (337); 42, 263 (283).<br />

563 Vgl. BVerfGE 34, 9 (23); 42, 263 (283); 44, 227 (240); 45, 297 (326).<br />

564 Ebenso Bryde, in: v. Münch Grundgesetz Kommentar, Art. 82, Rn 1.

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