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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

rechtlichen Gesichtspunkten stellt die Ausfertigung 552 und Verkündung 553 die<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung für jedes formelle Bundesgesetz dar. 554<br />

Jene Verweigerungsrechte des Staatsoberhauptes am Ende des Gesetzgebungsverfahrens<br />

sind, wie bei den Vorgängernormen aufgezeigt, in der rechtswissenschaftlichen<br />

Besprechung der Ansatzpunkt für ein vermeintlich in der Verfassung<br />

angelegtes exekutives Vetorecht gewesen. Daher soll auch bei der Befassung<br />

mit den Vetofundstellen <strong>im</strong> Grundgesetz eine Betrachtung dieser präsidentiellen<br />

externen Einwirkungsmöglichkeiten ob ihrer Vetoqualität erfolgen.<br />

b. Strukturelle Vetobestandsaufnahme<br />

Bei Zugrundelegung der historischen Vorgängernormen aus der Zeit des Kaiserreichs<br />

und der We<strong>im</strong>arer Republik werden <strong>im</strong> Vergleich zum Verweigerungsrecht<br />

des Bundespräsidenten unter der Ägide des Grundgesetzes zunächst einige Parallelen<br />

deutlich: Es handelt sich in allen drei Staatsgrundgesetzen um ein Recht des<br />

jeweils obersten Repräsentanten des Reiches. Sowohl der Kaiser und der Reichspräsident<br />

als auch der Bundespräsident des heutigen Grundgesetzes befanden<br />

oder befinden sich in dieser Position <strong>im</strong> Rahmen der jeweiligen Staatsorganisation.<br />

Der Reichspräsident rückte bezüglich der Ausfertigung und Verkündung <strong>im</strong> Großen<br />

und Ganzen funktionell in die Position des Kaisers ein. Der Bundespräsident<br />

n<strong>im</strong>mt den Formalakt der Ausfertigung und Verkündung weitestgehend dermaßen<br />

war, wie vormals der Reichspräsident. 555<br />

Über die Positionierung als Staatsoberhaupt hinaus hat die Stellung des Bundespräsidenten<br />

mit derjenigen der beiden „Vorgängerorgane“ Kaiser und Reichspräsident<br />

jeweils gemein, dass der Bundespräsident ebenfalls in größtmöglicher<br />

struktureller Entfernung zum eigentlichen Gesetzgebungsprozess gehalten wird.<br />

tar, Bd. 2, Art. 82, Rn 1; W. M. Pohl, Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von<br />

Gesetzen, Diss. Jur. Dresden 2001, S. 113.<br />

552 Ausfertigung von Gesetzen bedeutet, dass der Bundespräsident die Urschrift des Gesetzes herstellt, indem er die<br />

Gesetzesurkunde mit seinem vollen Namen unterzeichnet. – Vgl. Stern, Staatsrecht Bd. II, S. 631.<br />

Die Ausfertigung erfüllt dabei drei Funktionen: (hierzu ausführlich: Maurer, in: Bonner Kommentar, Art. 82, Rn<br />

20-22) Sie bescheinigt einmal den Abschluss des internen Gesetzgebungsverfahrens und dessen Ergebnis, das beschlossene<br />

Gesetz. Sie bestätigt, dass die Urschrift des Gesetzes mit dem Gesetzestext wörtlich übereinst<strong>im</strong>mt (Echtheit<br />

und Authentizität des Wortlauts) und das das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen<br />

ist (Legalität). Die Beurkundung begründet eine Vermutung für die Echtheit und Beachtung der verfassungsrechtlichen<br />

Verfahrensvorschriften. Zudem stellt die Ausfertigung, da sie durch das Staatsoberhaupt erfolgt, die<br />

Staatsbezogenheit der Gesetze heraus und dient somit zugleich der Repräsentation und Integration.<br />

553 Verkündung bedeutet die amtliche Bekanntgabe des Gesetzeswortlauts in dem dafür vorgeschriebenen amtlichen<br />

Blatt (BGBl). – Vgl. BVerfGE 65, 283 (291). Die Verkündung setzt weiter die Ausgabe des BGBl. voraus,<br />

die den Zeitpunkt der Verkündung beeinflusst. Die Ausgabe ist mit dem Inverkehrbringen des ersten Stücks der<br />

jeweiligen Nummer des Gesetzblattes bewirkt. – Vgl. BVerfGE 87, 48 (60).<br />

554 Vgl. Pieroth, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar, Art. 82, Rn<br />

1; Mewing, Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Gesetzesausfertigung, insbesondere be<strong>im</strong><br />

teilnichtigen Gesetz, S. 14.<br />

555 Vgl. Maurer, in: Bonner Kommentar, Art. 82, Rn 16-18.

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