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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoarten<br />

3. Devolutive <strong>Vetorechte</strong><br />

Aus den historischen Herleitungen konnte eine weitere Vetoart herauskristallisiert<br />

werden, die zwar die Einlegung des Vetos systemkonform der <strong>Exekutive</strong> zuweist,<br />

anders als be<strong>im</strong> absoluten Veto ihr jedoch nicht die Letztentscheidung über das<br />

Gesetzesschicksal überlässt. Dabei haben diese Vetos jedoch auch nicht nur<br />

hemmende Wirkung, was sie wiederum von suspensiven <strong>Vetorechte</strong>n unterscheidet.<br />

Es handelt sich um die sog. devolutiven 538 <strong>Vetorechte</strong>.<br />

Deren Wirkung ist vielschichtiger und nicht allein zwischen den Vetoparteien<br />

<strong>Exekutive</strong> und Legislative auflösbar. Während be<strong>im</strong> suspensiven Veto die Legislative<br />

erneut beraten kann und ihren vormaligen Gesetzesbeschluss bestätigen, wird<br />

sie bei der Einlegung eines devolutiven Vetos von der Best<strong>im</strong>mung des weiteren<br />

Gesetzesschicksals ausgeschlossen. Es findet keinerlei Kontakt des Gesetzes mit<br />

seinem Beschlussorgan statt, sondern mit Einlegung des devolutiven Einspruchs<br />

obliegt die Entscheidung über die Gesetzeswirksamkeit einer anderen Instanz. Bei<br />

der aufgefundenen Ausgestaltung eines devolutiven Vetos in der We<strong>im</strong>arer Republik<br />

(Art. 73 Abs. 1 WRV) war nach dem Einspruch des Reichspräsidenten das<br />

Volk diejenige Entscheidungsinstanz, die über das weitere Gesetzesschicksal entschied.<br />

Als wesentliches Merkmal der devolutiven <strong>Vetorechte</strong> kann die zunächst<br />

eintretende Hemmung des Wirksamwerdens des beschlossenen Gesetzes<br />

benannt werden. Inwieweit die vorübergehende Hinderung in eine dauerhafte<br />

Destruktion des Gesetzes übergeht, obliegt allein der Entscheidung<br />

einer von dem konkreten Recht benannten Instanz, welche jedoch von der<br />

Legislative und der <strong>Exekutive</strong> verschieden ist,.<br />

Somit enthält also ebenso wie das suspensive Vetorecht, auch das devolutive die<br />

mittelbare Drohkulisse in einen absoluten Einspruch umzuschlagen.<br />

4. Gesamtschau der Vetoarten<br />

In der Gesamtschau kann be<strong>im</strong> Vergleich der drei Vetoarten festgestellt werden:<br />

Auch wenn sich alle in ihrer konkreten Ausformung voneinander unterscheiden<br />

und grundsätzlich verschiedenartige Handhabungsvariationen aufweisen, so ist<br />

ihnen allen doch eines gemeinsam – Der Einspruch der <strong>Exekutive</strong> beinhaltet auch<br />

538 Zur näheren wortexegetische Einordnung von „devolutiv“ sei verwiesen auf: Köbler, Juristisches Wörterbuch,<br />

S. 113 „(Abwälzung, Eintritt) ist der Übergang eines Rechts von einer Person auf eine andere durch Abwälzung<br />

bzw. Eintritt“;<br />

Zum Devolutiveffekt – Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 312: „Devolutiveffekt ist die einem Rechtsmittel eigene Wirkung,<br />

dass ein Rechtsstreit oder sonstiges gesetzlich geordnetes Verfahren in der höheren Instanz anhängig wird.“;<br />

Ursprung: „devotus – sich hingeben“ Vgl. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der <strong>deutschen</strong> Sprache, S. 175.<br />

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