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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetodefinitionen<br />

6. Definitionsformulierung<br />

Unter Zugrundelegung der eruierten Aspekte lässt sich das Recht zum Veto wie<br />

folgt definieren:<br />

Der Einspruch mittels VETO ist das Recht einer exekutiven Instanz, gegen<br />

ein bereits wirksam entstandenes Gesetz aus von der Legislative separierter<br />

externer Position in Form eines negativen Verneinens vorgehen zu dürfen.<br />

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