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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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C. Definitorische Vetogrundsätze und deren Ausprägungen<br />

Vollkommen zu Recht stellt Schade zwar fest, dass das Gesetz schon gültig beschlossen<br />

sein muss, wenn <strong>im</strong> tribunizischen Sinne dagegen interzediert werden<br />

soll. Das Zielobjekt eines Vetos kann nur ein beschlossenes Gesetz sein. Insoweit<br />

kann diese Voraussetzung als letzter Definitionsparameter für die <strong>Vetorechte</strong><br />

herausgearbeitet werden. Dennoch ist die Schlussfolgerung, dass die Ausfertigungsverweigerung<br />

des Reichspräsidenten kein Veto sein kann, inhaltlich abwegig<br />

und, wie oben unter B.III.2.a.aa. bereits dargestellt, ein Zirkelschluss. Die We<strong>im</strong>arer<br />

Reichsverfassung übertrug neben dem Reichstag keinem weiteren Reichsorgan<br />

die Beschlussgewalt über die Gesetzgebung. Wenn man den althergebrachten<br />

Begriff der Sanktion verwenden wollte, dann war der Gesetzesbeschluss des<br />

Reichstags gleichsam die Sanktion <strong>im</strong> regelmäßigen Verlauf der Gesetzgebung<br />

außerhalb der Referenden. Alles was dann noch an Unterminierungsmöglichkeiten<br />

existierte, konnte zwar diesen Beschluss obsolet machen, aber nicht die einmal<br />

durch den Reichstag vollzogene Gesetzesentstehung an sich ausmerzen.<br />

Wenn man die Wirksamkeitsbegriffe des privaten Rechtsgeschäfts zugrunde<br />

legen würde, wäre das Gesetz <strong>im</strong> Falle der Nichtausfertigung insoweit zwar ex<br />

nunc unwirksam/nichtig, aber dennoch auch weiterhin ex tunc als tatsächlich<br />

entstanden anzusehen. Allein die Wirkung in die Zukunft würde durch die verweigerte<br />

Ausfertigung verhindert. Das Gesetz an sich wäre durch den rechtskräftigen<br />

Beschluss des Parlaments entstanden, ohne dass der Reichspräsident daran hätte<br />

etwas ändern können. Gleiches galt für die Einspruchseinlegung nach Art. 73 Abs.<br />

1 WRV. Auch hier konnte der Reichspräsident nur gegen das an sich schon entstandene<br />

Reichstagsgesetz Einspruch erheben und damit dessen künftiges Schicksal<br />

durch das Volk best<strong>im</strong>men lassen. Was er diesem vorlegte, war jedoch schon<br />

Gesetz kraft parlamentarischen Beschlusses, wenn auch aufgrund fehlender Ausfertigung<br />

und Verkündung noch nicht in rechtlicher Wirksamkeit erwachsen. Allein<br />

das Volk war mit der Macht ausgestattet, dem Gesetz die Kraft der Existenz<br />

zu nehmen. Dies ist auch systemlogisch, da der Reichstag seine Macht, rechtskräftig<br />

Gesetze zu beschließen, von eben diesem Volk genau zu diesem Zwecke verliehen<br />

bekam.<br />

Es handelt sich also um einen Irrtum, wenn Schade die Vetoqualität der Ausfertigungsverweigerung<br />

allein deshalb verweigern will, weil noch kein gültiger<br />

Gesetzesbeschluss vorläge. Mit Beschluss des Reichstags war auch ein gültiges<br />

Gesetz entstanden, gegen das jenes verfassungsrechtlich zu begründende Veto<br />

eingelegt werden konnte.<br />

Aus der Aussage Schades lässt sich dennoch brauchbarer Weise ein weiteres<br />

Vetomerkmal entnehmen. Das Zielobjekt eines solchen, muss ein wirksam entstandenes<br />

Gesetz, zumindest i.S.e. rechtskräftigen Gesetzesbeschlusses, sein.

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