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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetodefinitionen<br />

müssten ihm irgendwelche Beteiligungsrechte an diesem zustehen, so wie dies bei<br />

der Sanktionskonstellation der Fall ist. Es wurde oben aufgezeigt, dass die Sanktion<br />

als Ausdruck der Inhaberschaft der Gesetzgebungsgewalt oder zumindest von<br />

Teilen dieser unvereinbar ist mit der Zuordnung zu den <strong>Vetorechte</strong>n, da das aktive<br />

Mit- oder Letztentscheidungsrecht nicht umgedeutet werden kann zu einem<br />

Vetorecht.<br />

In den Fällen, in denen die betrachteten Verfassungen dieses Merkmal der negativen<br />

exekutiven Unterminierung erfüllten und daher Vetoaspekte eruiert werden<br />

konnten, hatten die ‚Neinsager‛ dann aber stetig eines gemeinsam: Sie waren<br />

nicht Bestandteile des Gesetzgebungsprozesses, dessen Ergebnis sie sabotieren<br />

wollten, sondern von diesem verschieden; sie standen außerhalb. Vetorechtsinhaber<br />

können letztlich also nur Externe sein. Sobald ihre Mitwirkung <strong>im</strong> Gesetzgebungsprozess<br />

notwendig ist, sind sie positive Teilnehmer des solchen und somit<br />

Interne. Es erscheint denkunlogisch, dass diese dann gleichsam ein Vetorecht<br />

haben könnten. Demzufolge kann auch die erforderliche aber verweigerte Mitwirkung<br />

eines Exekutivorgans nicht als Vetorecht verstanden werden.<br />

Als ein weiteres Merkmal der <strong>Vetorechte</strong> gilt es somit hervor zu streichen, dass<br />

deren Träger außerhalb der Gesetzgebung stehen muss, also eine vom Legislativakt<br />

externe Positionierung inne hat.<br />

5. Zielobjekt: entstandenes Gesetz<br />

Nunmehr soll <strong>im</strong> Rahmen der Vetoparameterfestlegung noch auf eine Inkonsistenz<br />

aufmerksam gemacht werden, die durch systematische Unsauberkeit entstehen<br />

kann. Eine in weiten Teilen fortschrittliche und brauchbare Analyse, die Hans<br />

Schade zu den <strong>Vetorechte</strong>n in der We<strong>im</strong>arer Zeit erstellte und die in dieser Abhandlung<br />

zahlreich Zitierung und Reflektion erfuhr, beinhaltet doch einen wesentlichen<br />

Irrtum. Diesen gilt es zu benennen, da er die Vetoeinordnung ein Stück<br />

weit in die Irre führt. So schreibt Schade zum vom Reichspräsidenten nicht ausgefertigten<br />

„Duellgesetz“:<br />

„…Der Fall ist <strong>im</strong> Zusammenhang der vorliegenden Untersuchungen deshalb besonders interessant,<br />

weil er zeigt, daß der Reichspräsident tatsächlich in der Lage ist, die Ausfertigung eines<br />

Gesetzes zu verweigern, weil er Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hat – ähnlich wie<br />

es Laband für den Kaiser nachgewiesen hat. Dennoch liegt materiellrechtlich ein Vetorecht nicht<br />

vor, da dieses begrifflich nur gegenüber einem gültigen Gesetzgebungsbeschluß geltend gemacht<br />

werden kann, ein solcher aber bei der Verweigerung der Ausfertigung, sofern diese berechtigt ist,<br />

nicht vorliegt. …“ 535<br />

535 Schade, Das Vetorecht in der Gesetzgebung, Diss. Jur. Halle 1929, S. 48.<br />

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