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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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174<br />

C. Definitorische Vetogrundsätze und deren Ausprägungen<br />

te, da es keinen Automatismus darstellte. 534 Dies ist jedoch, wie aufgezeigt, nicht<br />

mit der negativen Natur des römischen „ius intercessionis“ vergleichbar. Das<br />

Interzessionsrecht der Volkstribunen beschränkte sich auf das Verneinen. Das<br />

von der Geschichtswissenschaft gern bemühte Veto des Volkstribunen Gracchus<br />

gegen das sog. ‚Ackergesetz‛ war kein Akt der verweigerten Zust<strong>im</strong>mung. Es wurde<br />

dem fraglichen ‚Ackergesetz‛ nicht das Plazet vorenthalten. Die Tribunen hatten<br />

gar keine diesbezüglichen Mitwirkungs- und Zust<strong>im</strong>mungsrechte. Sie waren<br />

ihrer Natur nach maßgeblich auf die Destruktion von als falsch erachteten Beschlüssen<br />

beschränkt. Dieses Recht des Verneinens muss jedoch letztlich als negativ<br />

definiert werden.<br />

Insofern man der Auffassung folgt, dass jene tribunizischen Rechte die Vorbilder<br />

aller Vetos sind, muss man konsequenter Weise als weiteres Wesensmerkmal<br />

der <strong>Vetorechte</strong> herausstellen, dass es sich stetig um ein negatives Recht der Verhinderung<br />

handeln muss. Hingegen nur verweigerte Zust<strong>im</strong>mungen, können systemkonformer<br />

Art und Weise nicht als Veto gewertet werden.<br />

Das Objekt des mit negativer Wirkung bedachten Vetos, nämlich das Gesetz,<br />

ist eigentlich schon entstanden. Es würde somit auch ohne das Veto in Wirksamkeit<br />

erwachsen. Nur die Einlegung des unterminierenden Vetos hindert es daran,<br />

schiebt dieses zumindest auf, bzw. ordnet die Letztentscheidung einer anderen<br />

Instanz zu.<br />

4. Wirkrichtung: Abgrenzung externes/internes Recht<br />

Aus jenem Aspekt der negativen Verhinderung lässt sich ein weiteres wesensrelevantes<br />

Merkmal erschließen: Die Wirkrichtung der <strong>Vetorechte</strong>. Neben der soeben<br />

dargestellten Wirkungsweise stellt somit die Frage nach der Richtung jener Wirkung<br />

einen weiteren essentiellen Bestandteil der Vetodefinition dar.<br />

Jene Wirkrichtung lässt sich am besten anhand der Art und Weise der Vetowirkung<br />

herausstellen: Wenn die zugrunde gelegte Annahme des negativen Verhinderungscharakters<br />

der <strong>Vetorechte</strong> fortgedacht wird, können diese Rechte keine<br />

solchen sein, die inmitten des Gesetzgebungsprozesses Anwendung finden. Sollte<br />

der Vetoberechtigte ein Recht dazu haben, das Ergebnis des Legislativaktes zu<br />

sabotieren, dann wäre es widersprüchlich, wenn er selbst einen Teil dieses Gesetzgebungsverfahrens<br />

darstellen würde. Um Komponente des Legislativaktes zu sein,<br />

534 Es lässt sich <strong>im</strong> Schrifttum zum Konstitutionalismus dennoch zahlreich die Zuweisung des Vetos hin zum<br />

Bereich der Zust<strong>im</strong>mungsrechte des Monarchen <strong>im</strong> Gesetzgebungsprozess finden. Dieser Ansatz wurde mit<br />

einer mehrfach verdrehten Argumentation untermauert: Dem Monarchen stände i.S. Montesquieus das Recht<br />

zum »pouvoir d‛ empêcher« zu und in der Zust<strong>im</strong>mung des Königs zum Gesetz wurde dann gleichsam die<br />

Erklärung gelesen von dem Hemmungsrecht in Form des Vetos keinen Gebrauch machen zu wollen. Fast<br />

sämtliche namhafte Autoren des konstitutionellen Staatsrechts folgten dieser Sichtweise. In Anlehnung an R v.<br />

Mohl lässt sich hierzu sagen: Eine solche Übereinst<strong>im</strong>mung mag freilich bedenklich machen in Betreff der Aufstellung<br />

einer entgegen gesetzten Meinung; allein entscheidend ist die St<strong>im</strong>mgewalt der Gegenposition noch<br />

nicht.

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