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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetodefinitionen<br />

ausgeformt. Eine tiefenscharfe Zuordnung der Volkstribune zur <strong>Exekutive</strong> erscheint<br />

zwar schwierig, zumindest gehörten sie jedoch, nach heutigem Verständnis,<br />

nicht der Legislative oder der Rechtsprechung an. Im Rahmen einer negativen<br />

Definition kann ihr Aufgabenfeld daher durchaus als exekutiv beschrieben werden.<br />

Eine Organzuordnung der <strong>Vetorechte</strong> zur <strong>Exekutive</strong> erscheint mithin als die<br />

größte diesbezügliche Gemeinsamkeit.<br />

3. Wirkweise: Abgrenzung negatives/positives Recht<br />

Ein weiterer Aspekt, der sich insbesondere unter Betrachtung der konstitutionellen<br />

Problembereiche offenbart, ist die Frage nach der grundsätzlichen Wirkungsweise<br />

der <strong>Vetorechte</strong>. Gerade die Abgrenzungsschwierigkeiten des konstitutionellen<br />

Staatsrechts machen deutlich, wo ein wichtiger Definitionseckpfeiler aufgestellt<br />

werden sollte. Es ist die Beantwortung des Grundcharakters der <strong>Vetorechte</strong>.<br />

Insbesondere die Probleme, welche mit dem Begriff der Sanktion einhergingen<br />

und bis heute nicht in Gänze beseitigt sind, ließen sich vermeiden, wenn man klar<br />

herausstellen würde, dass die Letztentscheidung des exekutiven Monarchen <strong>im</strong><br />

Gesetzgebungsprozess letztlich nur ein partizipierender Akt war. Diese Teilnahme<br />

als Aspekt der Gesetzgebung oder gar die Inhaberschaft der solchen, wie sie <strong>im</strong><br />

<strong>deutschen</strong> Länderkonstitutionalismus die Regel war, bedeuten nichts anderes, als<br />

die Vollendung und Erfüllung der gesetzgebenden Gewalt. Durch diese Sanktion<br />

wird das Gesetz überhaupt erst erschaffen.<br />

Davon jedoch strikt zu trennen ist die Frage des Vetos. Eine Vermischung<br />

beider Rechte, was, wie aufgezeigt wurde, eher die Regel als die Ausnahme war<br />

und ist, bedeutet jedoch nichts weniger als die Verkennung des Grundcharakters,<br />

der die <strong>Vetorechte</strong> seit ihrer römischen Geburtsstunde kennzeichnete.<br />

Die Volkstribunen <strong>im</strong> Gesetzgebungsprozess des Römischen Reiches waren<br />

keine Teilnehmer am Gesetzgebungsverfahren; ihnen stand auch niemals die Gesetzgebungsgewalt<br />

zu. Ihre Möglichkeiten der Gesetzesunterminierung hatten<br />

nicht den Charakter einer Bestätigung oder Sanktionierung, sondern es waren<br />

Einspruchsrechte. Es ging darum, mittels dieser das Zustandekommen eines römischen<br />

Gesetzes zu verhindern. Das „ius intercedendi“ war kein Bestätigungsrecht,<br />

welches als Existenznotwendigkeit für das Gesetz von Nöten war, sondern<br />

es war ein außerordentliches Verhinderungsrecht. Es war mithin negativer Natur.<br />

Hingegen hinter dem konstitutionellen Begriff „Le roy le veut“ verbirgt sich die<br />

grundsätzliche Zust<strong>im</strong>mungsnotwendigkeit zum Zustandekommen des Gesetzes.<br />

Damit kann die monarchische Verweigerungsformel „Le roy s‛avisera“ nicht gleicher<br />

Natur wie die römischen Interzessionsrechte gewesen sein. Denn sie stellte<br />

letztlich nur die Vorenthaltung der Zust<strong>im</strong>mung dar. Die sich dahinter verbergende<br />

Sanktion war somit ein positives Recht, welches auch verweigert werden konn-<br />

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