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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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C. Definitorische Vetogrundsätze und deren<br />

Ausprägungen<br />

Neben den historischen Wertungen der Vetoemanation können den diesbezüglichen<br />

Erörterungen darüber hinaus noch weitergehende Ergebnisse entnommen<br />

werden: Es offenbarten sich bei der rechtshistorischen Analyse, neben den verfassungspolitischen<br />

und verfassungsrechtlichen Strukturen der <strong>Vetorechte</strong>, auch<br />

Erkenntnisse über grundsätzliche Wesensmerkmale dieser Einsprüche, mit Hilfe<br />

derer Definitionsparameter festgelegt werden können.<br />

Diese Einsichten gilt es <strong>im</strong> Folgenden herauszustellen, um hierüber weitergehende<br />

Analysen und Abstraktionen für die heutigen Strukturen des Grundgesetzes<br />

und der Verfassungen der Länder zu ermöglichen.<br />

Dabei wird zu differenzieren sein zwischen der grundsätzlichen Natur, welche<br />

den <strong>Vetorechte</strong>n innewohnt und ihren verschiedenen Ausprägungsarten.<br />

I. Vetodefinition<br />

Gerade der Umstand, dass der Begriff Veto für verschiedenartigste Unterminierungsmöglichkeiten<br />

herhalten musste und noch <strong>im</strong>mer muss, macht es gleichsam<br />

notwendig wie schwierig eine allgemeingültige Vetodefinition zu finden. Dennoch<br />

sollte der Versuch hierzu nicht unterlassen werden, da neben dem populärwissenschaftlichen<br />

Wortgebrauch diese Begriffsverwendung auch in der heutigen<br />

Rechtswissenschaft eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. Dass das Themenfeld<br />

sich dabei allein nicht mit der Fragestellung eines Einspruchsrechts der<br />

fünf Vetomächte <strong>im</strong> Weltsicherheitsrat bewendet, wurde <strong>im</strong> bisherigen Verlauf<br />

dieser Forschungsarbeit schon herausgestellt. Gerade weil auch heute noch unterschiedlichste<br />

staatsrechtliche Zuordnungen zum Begriff Veto existieren ist eine<br />

allgemeingültige Darstellung dessen, was legit<strong>im</strong>er Weise als Veto bezeichnet werden<br />

darf, wünschenswert. Immerhin ließen sich durch eine solche Vetodefinition<br />

einige Problembereiche, mit denen das Staatsrecht der vergangenen Jahrhunderte<br />

zu kämpfen hatte und deren Auswirkungen noch bis in die heutigen Debatten<br />

spürbar sind, vermeiden oder zumindest ihre Problemschwere mindern. Eine<br />

Arbeit, die sich der substantiellen Herausarbeitung der Vetoaspekte <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong><br />

<strong>Verfassungssystem</strong> verschrieben hat, darf vor der Aufgabenstellung, derartige<br />

Parameter zu finden, nicht zurück schrecken. Die bis hierher vorgenommenen<br />

rechtshistorischen Betrachtungen und Einordnungen können für die Aufstellung<br />

einer Vetodefinition eine große Hilfe sein, da alle diejenigen Einspruchsrechte,<br />

denen der Vetostatus zuerkannt wurde, ihrem Wesen nach gleiche Grundmerkmale<br />

enthalten müssten. Diese gilt es zu benennen und mittels Abstrahierung hieraus<br />

eine Vetodefinition zu synthetisieren.

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