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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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IV. Zusammenfassende Wertung der Vetohistorie<br />

IV. Zusammenfassende Wertung der Vetohistorie<br />

Die bisherigen Ausführungen zu Rechten von Organen, die ihrer Natur nach weder<br />

Gesetzgeber waren noch der Rechtsprechung zuzuordnen, mithin also der<br />

Regierung, der <strong>Exekutive</strong>, welche jedoch in der Lage sein sollten den Gesetzesbeschluss<br />

eines Legislativorgans zu unterminieren, reichten bis weit in die frühen<br />

Formen der Staatenbildung. Jene, oft mit großem historischen Bogen umspannten<br />

Betrachtungen, waren notwendig, um die Eigenschaften und den Charakter der<br />

gemeinhin als <strong>Vetorechte</strong> bezeichneten Einspruchsmöglichkeiten zu erkunden. Es<br />

offenbarte sich eine Vielfalt an Gebrauch dieses Wortes „Veto“, welches wie teilweise<br />

aufzuzeigen war, entweder gar nichts mit der Bedeutung an sich zu tun hatte<br />

oder zumindest fälschlicher Weise auf Rechte gemünzt wurde, die ihrer Natur<br />

nach andersartig waren.<br />

Dennoch haben die historischen Erwägungen und Forschungen zum Bereich<br />

der <strong>Vetorechte</strong> auch deren tatsächliche Ursprünge offenbaren können. Der hier<br />

verfassungsgeschichtlich herausgearbeitete Ausgangspunkt der <strong>Vetorechte</strong> lag<br />

ihrem lateinischen Namen entsprechend in der römischen Verfassungswelt. Dieses<br />

für unser heutiges Verständnis von Gesellschaft und Recht in vielerlei Hinsicht<br />

kulturzivilisatorische Vorbild war wohl offensichtlich auch der Geburtsort der<br />

<strong>Vetorechte</strong>. Es wurde aufgezeigt, dass jene Zuordnung nicht singulär erfolgen<br />

kann, da die vielen Jahrhunderte unterschiedlichster römischer Entwicklung eine<br />

lupenreine Zuordnung erschweren. Dennoch gab es in Rom ein Recht, welches<br />

den Volkstribunen zuordenbar war, das „ius intercessionis“. Die semantische<br />

Analyse machte deutlich, dass es sich dabei um ein Recht handelte, welches zumindest<br />

<strong>im</strong> Sprachgebrauch als Veto bezeichnet wurde. Noch als viel wichtiger<br />

stellte sich jedoch die Erkenntnis heraus, in welchem institutionellen Zusammenhang<br />

diese frühzeitlichen <strong>Vetorechte</strong> gebraucht wurden: Es waren Einspruchsmöglichkeiten<br />

einer außerhalb der Legislative stehenden Institution. Immer bezogen<br />

sie sich jedoch auf Akte der Gesetzgebung, also auf die abstrakt generellen<br />

Spielregeln, erlassen von einem Gesetzgebungsorgan, egal welche Position diesem<br />

in der konkreten Ausgestaltung auch <strong>im</strong>mer zukam.<br />

Der Umstand, dass durch die römischen Verfassungsentwicklungen weg von<br />

der Republik, hin zum Kaiserreich diese klare Aufgabenzuteilung verwischt wurde,<br />

kann als Menetekel für die folgenden Jahrhunderte gelten, in denen die tendenziell<br />

absolute Machtballung der europäischen Monarchen einen Vetogedanken unmöglich<br />

machten.<br />

Erst mit dem Aufke<strong>im</strong>en der Beteiligung weiterer gesellschaftlicher Interessegruppen<br />

an der Macht und damit der Gesetzgebung öffnete sich den <strong>Vetorechte</strong>n<br />

erneut die Tür zur Partizipation an der staatlichen Normsetzung. Nur in diesem<br />

Bereich der staatlichen Normsetzung und nirgends sonst kann die rechtshistorische<br />

Analyse eine Verortung des Einsatzfeldes zulassen. Jede Ausweitung auf<br />

alles, was in best<strong>im</strong>mter Art und Weise Einspruch bedeutet, mag einen gewissen<br />

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