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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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164<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

den, zumal jeder Nachweis fehlt, daß die Schöpfer der neuen R. V. absichtlich den hergebrachten<br />

Sanktionsbegriff, der an sich auch <strong>im</strong> Wesen der Sache liegt, haben ausmerzen wollen. …“ 525<br />

Einen ähnlichen Ansatz wie Mallmann verfolgte allerdings Heinrich Triepel, der in<br />

seiner Argumentation allerdings wesentlich juristischer, weil näher an den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben der WRV argumentierte:<br />

„…Ich habe nichts dagegen, wenn man diesem (Gesetzesbeschluss) die Bezeichnung ‚Sanktion‛<br />

beilegen will, würde mich in diesem Falle nur dagegen verwahren, daß man aus dem Ausdrucke<br />

best<strong>im</strong>mte Folgerungen bezüglich der juristischen Konstruktion zöge. Sich gegen die Benennung<br />

bloß deshalb zu sträuben, weil sie dem Gedankenkreise des konstitutionellen Staatsrechts entstammt<br />

und in republikanischen Verfassungen regelmäßig nicht vorkommt, hieße die Sache auf<br />

das Gleis eines Wortstreits schieben. …“ 526<br />

Ausgehend von diesem analytischen Ansatz findet Triepel einen Weg der Nüchternheit,<br />

um dieses von Mallmann 527 polemisch hochgejazzte Themenfeld der<br />

Sanktion für die WRV zu einem produktiven Ergebnis zu führen. Dieser Lösungsansatz<br />

stellt sich dann auch als sinnstiftend für die Beantwortung der Vetoqualitäten<br />

in dieser Debatte dar:<br />

„…Der Gesetzesbeschluß ist die Erklärung des Inhabers der gesetzgebenden Gewalt, daß der<br />

Inhalt eines Gesetzentwurfs mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet werden sollte. Diese Erklärung<br />

bildet das Herzstück des Gesetzgebungsverfahrens. Gewiß läßt sie das Gesetz noch nicht<br />

lebendig werden; das besorgt erst die Verkündung. Aber der Gesetzesbeschluß macht die Verkündung,<br />

wenn sie nicht in die dieselbe Hand gelegt ist, zur rechtlichen Notwendigkeit. Er<br />

verpflichtet zur Verkündung. Und er bindet andererseits das ‚Sanktionsorgan‛ selbst. […]<br />

Nach der neuen Reichsverfassung gibt es zwei Subjekte des Gesetzesbeschlusses: den Reichstag<br />

und das Volk, genauer die Gesamtheit der st<strong>im</strong>mberechtigten Reichsbürger. Das regelmäßige<br />

Organ der ‚Sanktion‛ ist der Reichstag. Art. 68, Abs. 2 der Verfassung sagt: ‚Die Reichsgesetze<br />

werden vom Reichstag beschlossen‛. Das Volk als unmittelbarer Gesetzgeber steht erst in<br />

zweiter Linie. …“ 528<br />

Aus den Darstellungen von Triepel kann man also klar erkennen, dass es zwei Fälle<br />

zu unterscheiden galt. Entweder das Volk äußerte sich unmittelbar über Art. 73<br />

Abs. 3 WRV in Form eines Referendums; dann erteilte es als eigentlicher und<br />

525 Hubrich, Das demokratische Verfassungsrecht des <strong>deutschen</strong> Reiches, S. 144.<br />

526 Triepel, Der Weg der Gesetzgebung nach der neuen Reichsverfassung, AöR 39 (1920), S. 498/499.<br />

527 Auch wenn Mallmanns Werk „Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren“ eine durchaus vollständige Analyse<br />

der von Laband angestoßenen Sanktionsdebatte für die Reichsebene, zu attestieren ist. So fällt doch auf, dass<br />

insbesondere bei der Beurteilung der We<strong>im</strong>arer Verfassungsverhältnisse, die politischen Hintergründe des 1938<br />

erschienen Werkes, eine notwendige Wertunabhängigkeit den historischen Sichtweisen des nationalsozialistischen<br />

Reg<strong>im</strong>es gegenüber, nicht aufrecht erhalten werden konnte. Diesen Umstand gilt es an dieser Stelle nicht zu<br />

bewerten, jedoch be<strong>im</strong> Heranziehen des Werkes zumindest zu würdigen.<br />

528 Triepel, Der Weg der Gesetzgebung nach der neuen Reichsverfassung, AöR 39 (1920), S. 498/499.

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