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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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III. Analyse der We<strong>im</strong>arer Reichsverfassung als demokr. Vorläufer des Grundgesetzes 163<br />

letztes monarchisches Recht verbleiben sollte. Das man dieses Sanktionsrecht der<br />

Ländermonarchen illegit<strong>im</strong>er Weise als Veto bezeichnete, wurde in den entsprechenden<br />

Abschnitten bereits aufgezeigt. Gleiches wurde letztlich für die Untauglichkeit<br />

des Versuchs dargestellt, auf der Reichsebene ein Veto in der Sanktion des<br />

Bundesrates oder gar des Kaisers, gegenüber den vom Reichstag festgestellten<br />

Gesetzesinhalten erkennen zu wollen. Soweit der zusammenfassende Rückblick<br />

auf schon Erörtertes.<br />

Fraglich ist jedoch, was diese oben ausführlich dargestellte Gesetzessanktionsidee<br />

für die Vetofrage in der ersten demokratischen Reichsverfassung der We<strong>im</strong>arer<br />

Republik bedeutete. Eine zumindest für die Sanktionstheorie an sich richtige<br />

und eindeutige Antwort gab Walter Mallmann:<br />

„…Nach der Beseitigung des Kaiserreichs und der konstitutionellen Monarchien durch die Revolution<br />

vom November 1918 fehlte jeder politische Ansatz, die Labandsche Sanktionstheorie<br />

weiterhin zu verfechten. Der Kampf zwischen demokratischem und monarchischem Prinzip hatte<br />

mit der Niederlage des letzteren geendet. …“ 523<br />

Trotz dieser apodiktisch klingenden Aussage musste jedoch auch Mallmann erkennen,<br />

dass die „Mehrheitsverhältnisse“ innerhalb der We<strong>im</strong>arer Staatsrechtslehre<br />

andere waren und „eine überwiegende Mehrheit der Schriftsteller die Sanktionstheorie mit<br />

größter Selbstverständlichkeit übernommen“ hatte. 524<br />

Mallmann stand jedoch mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Idee,<br />

den Sanktionsbegriff auch für die WRV zu übernehmen, relativ allein. So bezog<br />

z.B. Hubrich ausdrücklich und eindeutig dahingehend Position, dass die Sanktion<br />

aus historischer Tradition folgerichtig auch in der We<strong>im</strong>arer Reichsverfassung<br />

Widerhall gefunden haben muss:<br />

„…Wie hiernach bei solcher Einbürgerung der Sanktionsbegriff sowohl in dem Recht der nord<strong>deutschen</strong><br />

Bundesverfassung, wie der Reichsverfassung von 1871 seine entscheidende Bedeutung in<br />

Wahrheit behauptet hat, kann er auch nicht für das Recht der neuen R. V. weggeleugnet wer-<br />

523 Mallmann, Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren, S. 145.<br />

524 A.a.O. – Dabei verstieg Mallmann sich jedoch bei seiner diesbezüglichen Motivsuche auch in Aussagen, welche<br />

m.E. nach, zumindest aus heutiger Sicht, insbesondere aufgrund ihrer politischen Einfärbung als grenzwertig zu<br />

bezeichnen sind: „…Die Gründe für diese zunächst auffallende Erscheinung liegen offen zutage. Sie ergeben sich einmal aus der<br />

<strong>im</strong> Gefolge der Revolution entstandenen verfassungsrechtlichen Lage: der verwickelte Aufbau des Gesetzgebungsstaates, insbesondere<br />

die systematisch nicht sehr gelungene Ausgestaltung des von den einen mit einem ‚Labyrinth‛, von den anderen mit einem ‚kunstvollen<br />

Uhrwerk‛ verglichenen Weges der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung von 1919 stellte die Wissenschaft vor erhebliche Schwierigkeiten,<br />

die durch die Verwendung eines althergebrachten und, wie es schien, erprobten zudem mit dem Anspruch absoluter Geltung<br />

auftretenden Einstellungsschemas zu lösen, bequem und daher nahe liegend war. Sie sind aber darüber hinaus letzten Endes in der<br />

methodischen Situation der Staatsrechtswissenschaft nach 1918 verankert, deren überwältigende Mehrheit, das sonst gewiß löbliche<br />

Streben nach historischer Kontinuität <strong>im</strong> geistigen Sinn stark übertreibend, <strong>im</strong>mer wieder der besonders von Carl Schmitt warnend<br />

beschworenen ‚Gefahr der Residuen‛ anhe<strong>im</strong>fiel – eine Tatsache, die sich aus der weitgehenden Personengleichheit und der auch <strong>im</strong><br />

übrigen nahen geistigen Verwandtschaft der Vor- und Nachkriegswissenschaft - einen geistigen Umbruch in dem Maße wie etwa die<br />

nationalsozialistische Revolution von 1933 hatte die Novemberrevolution ja nicht gebracht! – hinreichend erklärt. – Vgl. A.a.O., S.<br />

145/146.

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