22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

162<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

der Revolution nicht gerecht werden konnte. Deshalb verwundert es, dass diese<br />

<strong>Vetorechte</strong> gerade in den Landesverfassungen wiederzufinden sind. Also in denjenigen<br />

Verfassungen, die der Reichsebene an modernem und demokratischem<br />

Parlamentarismusverständnis ein Vielfaches voraus hatten. Aus heutiger Sicht<br />

kann nur gemutmaßt werden, worin hierfür die Ursachen lagen. Fest steht nur,<br />

dass durch die Vetomöglichkeiten der <strong>Exekutive</strong> Rechte eingeräumt wurden, die<br />

eigentlich ihrer Natur und ihrem Ansinnen nach in die Zeit und Verfassungswelt<br />

des Konstitutionalismus gehörten. Dort war der Gedanke behe<strong>im</strong>atet, die entmachteten<br />

Exekutivspitzen zu integrieren, um ihren Schmerz des Machtverlustes<br />

zu lindern. Das dieser Gedanke, wie oben aufgezeigt, schon zur Zeit des <strong>deutschen</strong><br />

Länderkonstitutionalismus systematisch eigentlich unbrauchbar war, weil<br />

der dortige Monarch als Exekutivspitze noch an der Gesetzgebung partizipierte,<br />

hielt die ersten demokratischen Verfassungen auf deutschem Länderboden offensichtlich<br />

nicht davon ab, diese Idee nun idealtypisch für eine von der Legislative<br />

separierte Regierung fortzuschreiben. Es scheint so, dass die <strong>Vetorechte</strong> der <strong>Exekutive</strong><br />

auf Länderebene mehr der Verfassungstradition entsprangen und demzufolge<br />

zu wenig durchdacht waren, um für das Zusammenspiel von <strong>Exekutive</strong> und<br />

Legislative <strong>im</strong> angestrebten Parlamentarischen Regierungssystem zu taugen. Es<br />

kann nur gemutmaßt werden, ob dieses Problem in den Verfassungsversammlungen<br />

der Länder nur übersehen oder vielleicht sogar aus pragmatischen Gründen,<br />

zwecks sonst unmöglicher Einigung zwischen den widerstreitenden gesellschaftlichen<br />

Blöcken, bewusst in Kauf genommen wurde. Aus heutiger Sicht können<br />

insbesondere die exekutiven <strong>Vetorechte</strong> der We<strong>im</strong>arer Länderverfassungen als<br />

Menetekel dafür gelten, dass das Verfassungsrecht der We<strong>im</strong>arer Republik kein<br />

solches war, in welchem eine wirkliche Umsetzung der Parlamentarischen Regierungsform<br />

stattfand.<br />

3. Vetoeinflüsse über die Sanktionstheorie?<br />

Bei den obigen Betrachtungen der Staatsgrundgesetze des Kaiserreichs bedurfte es<br />

nach der Erörterung der vom Wortlaut der Verfassung vorgesehenen <strong>Vetorechte</strong>,<br />

einer weitergehenden Analyse. Diese bezog sich auf die sog. Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren.<br />

Jene Notwendigkeit einer über den Wortlaut hinaus notwendigen<br />

Debatte ergab sich vor allem daraus, dass <strong>im</strong> Staatsrecht des Konstitutionalismus<br />

zwischen der Feststellung des Gesetzesinhalts und dem eigentlichen Gesetzesbeschluss<br />

unterschieden wurde. Im Letzteren sollte die Sanktion liegen. Es gab<br />

hierbei wesentliche Unterschiede zwischen der Reichsverfassung und derjenigen<br />

der konstitutionellen Fürstenländer. In den Fürstentümern waren die Gesetze<br />

grundsätzlich als übereinst<strong>im</strong>mender Beschluss zwischen Landesherrn und Landtag<br />

ausgestaltet, so dass dem Landesherrn in dieser Konstellation die Sanktion als

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!