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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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154<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Mehrheitsquorums, wäre der Einspruch der Exekutivspitze durchschlagend gewesen.<br />

Für Bremen 493 galt <strong>im</strong> Grundsatz eine ähnliche Verfassungsregelung wie in<br />

Hamburg, nur, dass die Stellung des bremischen Senats erheblich schwächer war<br />

als insbesondere in Anhalt, da der exekutiv einzuleitende Volksentscheid noch der<br />

Zust<strong>im</strong>mung von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landesparlaments<br />

bedurfte.<br />

(3) In Mecklenburg-Schwerin 494 hatte die Landesexekutivspitze anstatt der Ausfertigung<br />

des Gesetzes dieses entweder <strong>im</strong> Ganzen oder in einzelnen Teilen fristgemäß<br />

innerhalb eines Monats dem Volksentscheid zu überantworten oder den<br />

Landtag innerhalb von 14 Tagen um wiederholte Beratung zu ersuchen. Das vom<br />

Landtag erneut beschlossene Gesetz war dann entweder binnen 14 Tagen zu verkündigen<br />

oder doch den Volksentscheid 495 zu initiieren. Ähnlich sah die Regelung<br />

in Oldenburg 496 aus, wo die Staatsregierung, wenn sie sich in quasi vorverlagerten<br />

Verhandlungen mit dem Landtag inhaltlich nicht einigen konnte, diesen um erneute<br />

Beratung ersuchen konnte und <strong>im</strong> Falle verfehlter Einigung bei erneutem inhaltsgleichem<br />

Beschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Volksabst<strong>im</strong>mung<br />

497 verlangen konnte. 498<br />

1919 [in der konsolidierten Fassung v. 06. Oktober 1922]; § 4 i.V.m. § 10 Abs. 4 Verfassung des Freistaats<br />

Schaumburg-Lippe v. 24. Februar 1922.<br />

492 Wobei in Hamburg die Bürgerschaft in der Lage war, den Volksentscheid zu verhindern, in dem der Einspruch<br />

mit qualifizierter verfassungsändernder Mehrheit beschlossen wurde.<br />

493 § 4 Verfassung der Freien Hansestadt Bremen v. 18. Mai 1920: „…Wenn der Senat gegen einen von der<br />

Bürgerschaft gefaßten Beschluß Bedenken hat, so kann er innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bürgerschaftsbeschlusses<br />

unter Darlegung seiner Gründe Einspruch erheben. Die Bürgerschaft hat daraufhin über die<br />

Frage nochmals zu beraten und zu beschließen. Wird hierbei keine Übereinst<strong>im</strong>mung zwischen der Bürgerschaft<br />

und dem Senate erzielt, so ist der Gegenstand der Beschlußfassung einem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn<br />

der Senat dies innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des zweiten Bürgerschaftsbeschlusses beantragt und<br />

mindestens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zust<strong>im</strong>mt. …“<br />

494 § 44 Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin v. 17. Mai 1920: „[…] Das Staatsministerium kann<br />

jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Gesetzes jedes vom Landtag beschlossene<br />

Gesetz <strong>im</strong> ganzen oder in einzelnen Teilen dem Volke zur Annahme oder Ablehnung vorlegen. Das Staatsministerium<br />

ist ferner berechtigt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach der Zustellung des Gesetzes den<br />

Landtag um wiederholte Beratung des Gesetzes zu ersuchen. Dieses Ersuchen kann bis zum Abschlusse der<br />

erneuten ersten Lesung des Gesetzes zurückgenommen werden. Das vom Landtage wiederum, wenn auch mit<br />

Änderungen, in dre<strong>im</strong>aliger Beratung in demselben oder <strong>im</strong> folgenden Sitzungsabschnitt beschlossenen Gesetz<br />

kann vom Staatsministerium entweder verkündet oder innerhalb vierzehn Tage nach der Zustellung <strong>im</strong> ganzen<br />

oder in einzelnen Teilen einer Volksabst<strong>im</strong>mung unterbreitet werden. […]“.<br />

495 Im Umkehrschluss zu § 82 Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin v. 17. Mai 1920 ist anzunehmen,<br />

dass das Mehrheitsquorum der Volksabst<strong>im</strong>mung bei der Mehrheit der abgegebenen St<strong>im</strong>men lag.<br />

496 § 35 Verfassung für den Freistaat Oldenburg v. 17. Juni 1919: „Wenn sich das Staatsministerium mit dem<br />

Landtag nicht einigt, so kann es diesen um eine wiederholte Beratung ersuchen. Wird auch dann keine Einigung<br />

erzielt, so kann der Landtag oder das Staatsministerium innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Volksabst<strong>im</strong>mung<br />

verlangen. Diese ist vom Staatsministerium sofort anzuordnen und innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen eine Volksabst<strong>im</strong>mung verlangen. Diese ist vom Staatsministerium sofort anzuordnen und innerhalb<br />

weiterer zwei Monate vorzunehmen.“.<br />

497 Nach § 68 Abs. 2 2 Hs. der Verfassung für den Freistaat Oldenburg v. 17. Juni 1919 genügte für den Erhalt<br />

des Gesetzes eine einfache Mehrheit.<br />

498 Im speziellen Falle des Reichslandes Oldenburg muss jedoch auf das Fortwirken konstitutioneller Gesetzgebungsgedanken<br />

hingewiesen werden. Oldenburg war das einzige Land der We<strong>im</strong>arer Republik, in welchem trotz

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