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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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III. Analyse der We<strong>im</strong>arer Reichsverfassung als demokr. Vorläufer des Grundgesetzes 153<br />

Landesexekutive das Gesetz in den jeweils vorgesehenen Fristen entweder verkünden<br />

oder dem Volksentscheid 486 unterbreiten.<br />

(2) Des Weiteren strukturierten die Ländergrundgesetze das Einspruchsrecht dergestalt,<br />

wie in Hamburg 487 , Anhalt 488 und Schaumburg-Lippe 489 , wo der Landesregierung<br />

auch das Recht gegeben wurde, gegen die von den Landesparlamenten<br />

beschlossenen Gesetze innerhalb einer Frist von einem oder von zwei Monaten<br />

unter Darlegung der Gründe Einspruch zu erheben. Das Landesparlament hatte<br />

dann zwar auch noch einmal über das Gesetz zu beschließen. Ein Beharren war<br />

aber nur möglich, wenn die Landeslegislative mit einer qualifizierten Mehrheit der<br />

Abgeordneten 490 auf ihrem Beschluss bestand. In solchen Fällen musste die Landesregierung<br />

dieses Gesetz entweder fristgerecht ausfertigen und verkünden oder<br />

konnte es zum Volksentscheid 491 bringen. 492 Be<strong>im</strong> Verfehlen des entsprechenden<br />

486 Die Entscheidungsquoren der Volksentscheide setzten voraus: Die Beteiligung der Hälfte der St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

und die Mehrheit der Abst<strong>im</strong>menden – Vgl. Art. 38 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen v. 01. November<br />

1920; § 27 Abs. 2 Verfassung des Landes Thüringen v. 11. März 1921; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 7<br />

Verfassung des Landes Lippe v. 21. Dezember 1920.<br />

487 Art. 53 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg v. 07. Januar 1921: „Der Senat hat das Recht, gegen<br />

die von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats unter Darlegung der Gründe Einspruch<br />

zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung zu wiederholen. Beharrt die Bürgerschaft bei ihrem Beschlusse, so<br />

kommt das Gesetz nur zustande, wenn der abermalige Beschluß von der Mehrheit sämtlicher Abgeordneten<br />

gefaßt worden ist. Ist diese Mehrheit erreicht, so hat der Senat das Gesetz auszufertigen und zu verkünden, es sei<br />

denn, daß er innerhalb eines Monats einen Volksentscheid herbeiführt. Dem Senat steht dieses Recht nicht zu,<br />

wenn der erneute Beschluß der Bürgerschaft mit der für eine Verfassungsänderung erforderlichen Mehrheit<br />

gefaßt ist, es sei denn, daß der Beschluß selbst eine Verfassungsänderung enthält.“.<br />

488 § 42 Verfassung für Anhalt v. 18. Juli 1919 [in der konsolidierten Fassung v. 06. Oktober 1922]: „Will das<br />

Staatsministerium ein von dem Landtage beschlossenes Gesetz nicht annehmen, so hat es dies innerhalb zweier<br />

Monate nach der Beschlußfassung des Landtags diesem anzuzeigen. Der Landtag beschließt dann über das<br />

Gesetz noch einmal. Erhält es dabei eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten, so steht<br />

dem Staatsministerium ein weiterer Widerspruch nicht zu; es hat jedoch das Recht, innerhalb zweier Monate<br />

einen Volksentscheid über Ablehnung oder Annahme des Gesetzes anzuordnen. Erhält das Gesetz diese Mehrheit<br />

nicht, so gilt es als abgelehnt, es sei denn, daß ein durch Beschluß der einfachen Mehrheit innerhalb zweier<br />

Monate veranlaßter Volksentscheid sich für die Annahme ausspricht.“.<br />

489 § 44 Verfassung des Freistaats Schaumburg-Lippe v. 24. Februar 1922: „Die gesetzgebende Gewalt liegt be<strong>im</strong><br />

Landtage. Will die Landesregierung ein vom Landtage beschlossenes Gesetz beanstanden, so hat sie es dem<br />

Landtag innerhalb eines Monats nach seiner Beschlußfassung anzuzeigen. Der Landtag verhandelt und beschließt<br />

noch einmal über das Gesetz. Erhält es dabei eine Mehrheit von Zweidritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten,<br />

so steht der Landesregierung ein weiterer Widerspruch nicht zu. Sie kann aber innerhalb eines Monats<br />

einen Volksentscheid über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes anordnen. Erhält das Gesetz eine Zweidrittel-Mehrheit<br />

nicht, so gilt es als abgelehnt, wenn nicht ein durch Beschluß der einfachen Mehrheit des Landtages<br />

innerhalb zweier Monate veranlaßter Volksentscheid sich für die Annahme ausspricht.“.<br />

490 In Hamburg bedurfte es nur der einfachen Mehrheit, in Anhalt und Schaumburg-Lippe einer Zweidrittelmehrheit<br />

der gesetzlichen Abgeordneten. Dabei war in Hamburg die Herbeiführung eines Volksentscheids dann<br />

verfassungsrechtlich ausgeschlossen, wenn die Bürgerschaft ihren nochmaligen Beschluss mit verfassungsändernder<br />

Mehrheit fasste. Dies galt wiederum nicht, wenn der Beschluss an sich schon eine Verfassungsänderung<br />

betraf.<br />

Für Schaumburg-Lippe und Anhalt galt zusätzlich die Besonderheit, dass bei Verfehlen des Zweidrittelquorums<br />

für den wiederholten Landtagsbeschluss nunmehr innerhalb von zwei Monaten das Landesparlament den Volksentscheid<br />

initiieren konnte.<br />

491 Die Entscheidungsquoren der Volksentscheide setzten wie schon in Sachsen, Thüringen und Lippe voraus:<br />

Die Beteiligung der Hälfte der St<strong>im</strong>mberechtigten und die Mehrheit der Abst<strong>im</strong>menden – Vgl. Art. 54, 55 Verfassung<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg v. 07. Januar 1921; § 42 S. 3 1 Hs. Verfassung für Anhalt v. 18. Juli

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