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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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152<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Folgende Einspruchsausprägungen ließen sich in der We<strong>im</strong>arer<br />

Verfassungslandschaft auf Länderebene finden 481 :<br />

(1) Zum einen gaben die Verfassungen in den Ländern Sachsen 482 , Thüringen 483<br />

und Lippe 484 der Landesexekutivspitze <strong>im</strong> Falle von Normbedenken die Möglichkeit,<br />

ein vom Landtag beschlossenes Gesetze nicht auszufertigen, sondern dieses<br />

unter Angabe der Bedenkenerwägungen an den Landtag zurückzugeben. Anders<br />

als auf Reichsebene konnten die Regierungen dieser Reichsländer <strong>im</strong> etwaigen<br />

Konfliktfall mit der Volksvertretung das Gesetz nicht ohne weiteres der Staatsbürgergesamtheit<br />

zur Entscheidung vorlegen. 485 In der Situation der exekutiven<br />

Beanstandung war der Landtag, wenn er das betreffende Gesetz durchbringen<br />

wollte, zumindest zur Beratung der Bedenken und einem wiederholten Mehrheitsbeschluss<br />

gezwungen. Hätte sich die Volksvertretung der Ansicht der Landesregierung<br />

angeschlossen, wäre die Meinungsverschiedenheit beseitigt gewesen<br />

und der Gesetzgebungsprozess wäre in normalen Bahnen zu Ende geführt worden.<br />

Im Falle legislativen Beharrens auf dem ursprünglichen Beschluss konnte die<br />

481 Es soll an dieser Stelle ganz bewusst nicht auf die Frage der Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze<br />

und die damit zusammenhängende Fragen eingegangen werden. Obwohl alle Landesverfassungen, außer die<br />

Bayerns, der Landesregierung als Exekutivspitze diese Aufgabe übertrugen, (In Bayern war es das Landtagspräsidium)<br />

ist der für die damalige Reichsebene um Art. 70 WRV geführte Streit nur mittelbar auch für die Länder<br />

gültig gewesen. Zumindest lassen sich in der Literatur keine dementsprechenden Streitstände auffinden, die sich<br />

mit einer vermeintlichen Vetokomponente dieser Ausfertigungsverweigerungsrechte beschäftigt hätten. Selbst bei<br />

vollständiger Übertragung des Streits um Art und Ausmaß, wie er auf Reichsebene geführt wurde, würde die<br />

D<strong>im</strong>ension nur der der Reichsebene gleichen. Daher erübrigt sich eine erneute Befassung für die jeweiligen<br />

Länder. Zu den jeweiligen Regelungen der Landesverfassungen zur Ausfertigung und Verkündung in den Ländern<br />

der We<strong>im</strong>arer Republik: Heyland, Das Landesgesetz (§74), in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts Bd. II<br />

(1932), S. 201-203.<br />

482 Art. 35 Verfassung des Freistaates Sachsen v. 01. November 1920: Abs. 1 „Hat das Gesamtministerium<br />

Bedenken, ein vom Landtag beschlossenes Gesetz auszufertigen und zu verkünden, so kann es unter Angabe der<br />

Gründe das Gesetz dem Landtage binnen vierzehn Tagen zurückgeben. Der Landtag beschließt über das Gesetz<br />

noch einmal.“ Abs. 2 „Beharrt der Landtag bei dem Gesetz, so kann das Gesamtministerium innerhalb Monatsfrist<br />

den Volksentscheid über das Gesetz herbeiführen.“.<br />

483 § 31 i.V.m. § 24 Verfassung des Landes Thüringen v. 11. März 1921 – § 31 „Die Verkündung eines Gesetzes<br />

wird ausgesetzt, wenn die Landesregierung innerhalb 14 Tagen nach der Schlußabst<strong>im</strong>mung des Landtags eine<br />

schriftlich begründete Vorstellung dagegen be<strong>im</strong> Landtag erhebt. Beharrt dieser nach erneuter Beratung bei<br />

seinem ursprünglichen Beschlusse, so muß die Landesregierung das Gesetz innerhalb eines Monats verkünden<br />

oder es dem Volksentscheid unterbreiten.“ – § 24 „Die Landesregierung kann ein vom Landtag beschlossenes<br />

Gesetz innerhalb eines Monats dem Volksentscheid unterbreiten.“.<br />

484 Art. 20 Verfassung des Landes Lippe v. 21. Dezember 1920: Abs. 1 Der Landtag beschließt über die Gesetzesvorlagen<br />

in dre<strong>im</strong>aliger Lesung; Abs. 2 Die vom Landtage beschlossenen Gesetze werden dem Landespräsidium<br />

zugestellt. St<strong>im</strong>mt das Landespräsidium ihnen zu, so veröffentlicht es die Gesetze.; Abs. 3 Will das Landespräsidium<br />

ein ihm zugestelltes Gesetz nicht annehmen, so ist dies dem Landtage innerhalb eines Monats nach der<br />

Zustellung des Gesetzes mitzuteilen.; Abs. 4 Der Landtag beschließt dann in seiner nächsten Tagung über das<br />

Gesetz noch einmal. Eine Beratung kann vorausgehen, auf Ersuchen des Landespräsidiums muß sie erfolgen. Bei<br />

erneuter Annahme des unveränderten Gesetzes bedarf es nur einer Lesung.; Abs. 5 Das vom Landtage wiederum<br />

unverändert angenommene Gesetz ist vom Landespräsidium zu verkünden oder innerhalb dreier Wochen nach<br />

der Zustellung des Gesetzes dem Volksentscheide zu unterbreiten. …“.<br />

485 Vgl. Venator, Volksentscheid und Volksbegehren <strong>im</strong> Reich und den Ländern, AöR 43 (1922), S. 60.

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