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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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III. Analyse der We<strong>im</strong>arer Reichsverfassung als demokr. Vorläufer des Grundgesetzes 151<br />

grundgesetze auszugestalten. So stand neben der republikanischen Verfassung der<br />

Hansestadt Hamburg die ständische Monarchie in Mecklenburg und neben dieser<br />

die konstitutionellen Monarchieformen Bayerns oder Preußens.<br />

Im We<strong>im</strong>arer Verfassungsrecht wurde in dieser Hinsicht nunmehr in Form des<br />

Art. 17 WRV 479 eine evidente Veränderung vorgenommen. In absolutem Gegensatz<br />

zur Verfassung des Kaiserreichs ließ diese den Ländern keinen weiten Spielraum<br />

bei deren verfassungsstruktureller Grundausrichtung. Somit waren die<br />

Staatsgrundgesetze der Reichsländer auf die demokratisch-republikanische Natur<br />

festgelegt, die die Reichsebene vorgab. Die Staatsform der den Bundesstaat bildenden<br />

Länder war zwar eine freistaatliche, dies jedoch nur in den vorgegebenen<br />

Reichsparametern. Zu diesen gehörte in jedem Fall die normative Festlegung auf<br />

das Volk als demokratischen Souverän. Insbesondere über Art. 17 WRV wurde<br />

das Volk als Organ der Staatswillensbildung auf Länderebene vorherbest<strong>im</strong>mt.<br />

Die einzelnen Länder hatten nur innerhalb dieses normativen Rahmens Spielraum<br />

zur näheren Ausgestaltung, 480 so dass alle bezüglich der tragenden Strukturprinzipien<br />

der WRV zu treffenden Aussagen <strong>im</strong> Grundsatz auch auf die Länder Geltung<br />

beanspruchen konnten. Grundlegende Abweichungen vom neuen Staatssystem<br />

waren den Ländern mithin nicht mehr erlaubt.<br />

bb. Einspruchsvariationen auf Länderebene<br />

Die demokratisch-gewaltenteilenden Grundparameter des Reichsverfassungsrechts<br />

schränkten somit die Möglichkeiten der Länderverfassungen ein, von dieser<br />

abweichen zu können. Dies hatte zur Folge, dass jeglicher vormalig konstitutionelle<br />

Ansatz, wie der der Beteiligung der <strong>Exekutive</strong> an der Gesetzgebung, in den<br />

Länderstaatsverfassungen nunmehr schon von der WRV her untersagt war. Dennoch<br />

lassen sich auch für die We<strong>im</strong>arer Länderebene Möglichkeiten eruieren,<br />

durch welche den exekutiven Länderregierungen, die der Reichsregierung jeweils<br />

ähnlich parlamentarisch verantwortlich waren, Einfluss auf die Ländergesetzgebung<br />

gesichert wurde. Diese Einflussd<strong>im</strong>ensionen der <strong>Exekutive</strong> gegen ein Gesetz<br />

des jeweiligen Landesparlaments basierten insbesondere auf den Einspruchsrechten<br />

deren Landesregierungen.<br />

Diese Einsprüche waren jedoch in ihrer Art und ihrem Ausmaß unterschiedlich<br />

ausgestaltet und wichen teilweise extrem voneinander ab. Die Übereinst<strong>im</strong>mungen<br />

und Unterschiede untereinander, aber auch <strong>im</strong> Vergleich zur Reichsverfassung,<br />

gilt es nunmehr aufzuzeigen.<br />

479 Art. 17 Abs. 1 Verfassung des Deutschen Reichs v. 11. August 1919: „…Jedes Land muß eine freistaatliche<br />

Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und gehe<strong>im</strong>er Wahl von allen<br />

reichs<strong>deutschen</strong> Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung<br />

bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.“ – Mit jenem Verfassungsrahmen wurden in den Ländern<br />

das bis dato geltende preußische Dreiklassenwahlrecht und andere Zensuswahlrechtsformen abgeschafft.<br />

480 Näheres dazu: Finger, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, S. 196/197.

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