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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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136<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

seine Ansicht mit den Anschauungen des Volkes sich trifft, dann wird die nachfolgende Volksabst<strong>im</strong>mung<br />

sich häufig für ihn und gegen den Reichstag aussprechen. …“ 438<br />

bbb. Die ministerielle Gegenzeichnungsnotwendigkeit aus Art. 50 WRV als<br />

retardierendes Moment?<br />

(1) Betrachtungen für Art. 73 Abs. 1 WRV<br />

Neben den machtstatuierenden Effekten, die der Reichspräsident bei derartigen<br />

Punktsiegen gegenüber dem Legislativorgan erzeugen konnte, müssen allerdings<br />

auch die Parameter betrachtet werden, innerhalb derer diese präsidialen Möglichkeiten<br />

gewährt worden. Bei entsprechend wertender Betrachtung der Vetomöglichkeit<br />

des Reichspräsidenten gilt es nämlich zu beachten, dass zwar grundsätzlich<br />

keine Verantwortlichkeit des Präsidenten gegenüber dem Reichstag bestand, von<br />

daher der Reichspräsidenten auch keine Einschränkungen in der Entschlussfreiheit<br />

über den Einspruchseinsatz erfuhr. Dennoch konnte er während regulärer<br />

Verfassungszeiten trotz weitreichender Kompetenzen nicht vollständig autark<br />

agieren. Diese Erkenntnis greift letztlich mittelbar auch für das Vetorecht aus Art.<br />

73 Abs. 1 WRV.<br />

Dem demokratischen Drehmoment seiner unmittelbaren Wahl geschuldet,<br />

übertrug ihm die WRV zwar Kompetenzen, die ihn ganz bewusst in eine „schöpferische,<br />

führende“ Stellung brachten und nicht „lediglich auf eine ausführende Tätigkeit“<br />

beschränkten. 439 Trotzdem wurde sein auch und gerade durch den Vetoaspekt des<br />

Art. 73 Abs. 1 WRV gesteigerter Einfluss auf das „Triebwerk der Gesetzgebungsmaschine“,<br />

aufgrund seiner Abhängigkeit von der Gegenzeichnung durch die entsprechenden<br />

Mitglieder der Reichsregierung, auf den ersten Blick eigentlich schon<br />

wieder aufgezehrt. 440<br />

Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass dem auf sieben Jahre unmittelbar<br />

volkslegit<strong>im</strong>ierten Reichspräsidenten durch die WRV zwar eine Fülle wichtiger<br />

Regierungskompetenzen, unter anderem das Recht der Einspruchseinlegung aus<br />

Art. 73 Abs. 1 WRV, vorbehalten waren. Er diese Rechte jedoch allesamt nur mit<br />

ministerieller Gegenzeichnung ausüben konnte. Dies best<strong>im</strong>mte Art. 50 WRV 441 .<br />

Der Wille des Reichspräsidenten sollte also erst dadurch vollziehbar 442 werden,<br />

438 Venator, Volksentscheid und Volksbegehren <strong>im</strong> Reich und den Ländern, AöR 43 (1922), S. 57.<br />

439 Vgl. Finger, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, S. 311.<br />

440 So jedenfalls die Sichtweise Venators, in: Volksentscheid und Volksbegehren <strong>im</strong> Reich und den Ländern, AöR<br />

43 (1922), S. 58.<br />

441 Art. 50 Verfassung des Deutschen Reichs v. 11. August 1919: „ Alle Anordnungen und Verfügungen des<br />

Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung<br />

durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung<br />

übernommen.“.<br />

442 Zu den bezüglich der Gegenzeichnung theoretisch lange Zeit umstrittenen Aspekten inwieweit Vollziehbarkeit,<br />

Gültigkeit bedeutete und inwieweit diese konstituierenden Charakter haben sollte – Marschall v. Bieberstein,<br />

Die Verantwortlichkeit der Reichsminister (§45), in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts Bd. I (1930), S. 532.

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