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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Die These von der Sanktion als Veto 115<br />

Verfassungsrealität und muss daher stets gewürdigt werden. Eine Gleichsetzung<br />

von Ausfertigung und Sanktion, wie sie für die Reichsländerebene richtig gewesen<br />

sein mag, war für die Reichsebene jedenfalls mehr als nur fragwürdig.<br />

Sowohl dem Labandschen Sanktionsgrundgedanken als auch den sonstigen<br />

Ausprägungen dieser Idee ist somit kein fruchtbarer Veto-Ansatz zu entnehmen,<br />

den der Wortlaut der Reichsverfassung von 1871 nicht ohnehin schon geboten<br />

hätte. Es verbleibt also bei der Feststellung, dass nur aus Art. 17 RV 1871 ein<br />

Vetoaspekt gelesen werden kann, welcher aber weder frei noch unbedingt ist,<br />

sondern nur mit formellen verfassungsrechtlichen Mängeln begründbar war. Ein<br />

darüber hinausgehendes, sich gar auf politische Fragen oder auch nur auf materielle<br />

und inhaltliche Verfassungsprobleme beziehendes Vetorecht wurde für die<br />

Kaiserverfassung verneint. Es bleibt somit festzustellen, dass das der politischen<br />

Tendenz entspringende Wollen einer exekutiv-monarchischen Verhinderungsmöglichkeit<br />

des parlamentarischen Gesetzgebungsgebarens in der Reichsverfassung<br />

bei objektiver Betrachtung keine Grundlage findet. Weder dem Wortlaut<br />

nach noch aus der Verfassungsinterpretation zugunsten eines monarchischen<br />

Sanktionsrechts lässt sich der Reichsverfassung von 1871 ein genuines Vetorecht<br />

entnehmen.

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