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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

se? Die historische D<strong>im</strong>ension der Letztentscheidung des konstitutionellen Monarchen<br />

zu Grunde legend, deutet diese auf ein ult<strong>im</strong>atives Recht hin, welches der<br />

Sanktion inne wohnt. Es handelte sich bei der Sanktion ihrem Ursprung nach um<br />

das eigentliche Plazet <strong>im</strong> Gesetzgebungsvorgang, das aus der Inhaberschaft der<br />

Staatsgewalt entsprang. Der militärische Vergleich ist daher gänzlich untauglich, da<br />

nur eine Gegenüberstellung mit der Befehls- und Kommandogewalt überhaupt<br />

sinnstiftend gewesen wäre. Das als Kernpunkt allen staatlichen Gesetzgebungsgebarens<br />

kreierte Sanktionsrecht, kann nur als übergeordnetes Recht verstanden<br />

werden und nicht als einer von vielen Befehlen, wie sie in einer Kommandokette<br />

enthalten sind. Jenes Argumentationsmuster E. R. Hubers verfängt also schon dem<br />

Grundansatz nach nicht.<br />

Seine Makulatur wird spätestens dann offenbar, wenn ein Gesamtzusammenhang<br />

zur Ausfertigung und Verkündung hergestellt wird. E. R. Huber 383 selber<br />

wirft der Labandschen Bundesratszuweisung vor „…ohne Anhalt <strong>im</strong> Verfassungsrecht,<br />

ohne Anhalt in der Verfassungswirklichkeit, aber auch ohne Anhalt in der konstitutionellen<br />

Verfassungstheorie…“ zu sein. Fingierend, dass diese Vorwürfe richtig sind, muss<br />

sich E. R. Huber entgegenhalten lassen, dass seine Unterscheidung in freie und<br />

gebundene Sanktion nur eine rein scholastische ist, der jeglicher inhaltliche Mehrwert<br />

abgeht.<br />

Denn was ist damit gewonnen, dass dem Ausfertigungsverweigerungsrecht aus<br />

Art. 17 RV 1871, welches ohnehin dem Kaiser ein als verfassungsrechtliches Prüfrecht<br />

konstruiertes Vetorecht zu wies und ihn damit zu einem Hüter der Verfassung<br />

machte, auch noch die Sanktionsgewalt hinzuzudichten. E. R. Huber beschreibt<br />

das gebundene Sanktionsrecht folgendermaßen: „…Wenn der Kaiser feststellte,<br />

daß kein ordnungsgemäßer Beschluß der Legislative vorlag, war er berechtigt und auch verpflichtet,<br />

die Sanktion zu verweigern. …“ 384 Was anderes als eine scholastische Fata<br />

Morgana stellt jene Sanktionszuweisung dann noch dar? Alles, was damit gewonnen<br />

wäre, wurde schon ohne Sanktionsthese sowieso einhellig von der Staatsrechtslehre<br />

akzeptiert und dem Kaiser zugestanden. Das vermeintliche Veto gewinnt<br />

hierdurch keinen Deut an Wirkung und Ausmaß. Vielmehr verkennt E. R.<br />

Huber mit seinem kaiserlichen Sanktionsrecht etwas, was schon viele Staatsrechtler<br />

in der Kaiserzeit verkannten:<br />

Triepel 385 fasst jenen Irrtum abstrakt wie folgt zusammen: „… Nach der bisherigen<br />

Reichsverfassung waren Sanktion und Ausfertigung getrennte Akte, nach der Mehrzahl der<br />

konstitutionellen monarchischen Verfassungen Deutschlands waren sie es nicht. …“ Es mag<br />

unter der Ägide des Bonner Grundgesetzes und dessen grundsätzlicher Vorgabe<br />

aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG schwerlich vorstellbar sein, dass in den Ländern eine<br />

andere Verfassungsordnung gelten könnte als auf Bundesebene. Für die Kaiserzeit<br />

war jene Verschiedenheit zwischen Länderkonstitution und Reichsebene allerdings<br />

383 Huber, Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 926.<br />

384 A.a.O., S. 924.<br />

385 Triepel, Der Weg der Gesetzgebung nach der neuen Reichsverfassung, AöR 39 (1920), S. 437.

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