22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II. Die These von der Sanktion als Veto 113<br />

der Interpretationsfehlleistung wird <strong>im</strong> Rahmen der Gewaltenteilung noch näher<br />

einzugehen sein. 381<br />

Als wesentlich gilt es aber schon an dieser Stelle herauszustellen, dass mit der<br />

Gleichsetzung von Sanktion und Veto die eigentliche Funktion der Sanktion <strong>im</strong><br />

Gesetzgebungsprozess gänzlich verkannt wurde. Die Zuweisung zu einem zwar<br />

exekutiven, aber dennoch außerhalb des Gesetzgebungsvorganges stehenden Organs,<br />

ging an der ursprünglichen Aufgabe monarchischer Sanktion vollkommen<br />

vorbei. Ein Hineinlesen der Sanktion in die Reichsverfassung ist nichts anderes,<br />

als das vom Wunsch nach monarchischem Veto geleitetes Überstülpen einer systemfremden<br />

Konstruktion.<br />

Auch wenn sowohl Laband und das ihm folgende Staatsrecht zur Kaiserzeit als<br />

auch E. R. Huber beide Lobbyisten einer starken monarchischen <strong>Exekutive</strong> auf<br />

Reichsebene waren, so gilt es doch hervor zu streichen, dass zumindest letztgenannter<br />

nicht verdächtigt werden muss, ein der Camouflage verfallener Gesetzespositivist<br />

gewesen zu sein. E. R. Huber ist eine ehrliche Absicht zu unterstellen,<br />

jenen Sanktionsansatz als brauchbares Element der Gesetzgebung gewinnbringend<br />

auch für unsere heutige Verfassung, heraus zu arbeiten. Wie schon angedeutet,<br />

macht es durchaus Sinn ein Sanktionsrecht, sollte es existieren, be<strong>im</strong> Kaiser<br />

anzusiedeln. Dies hätte der Verfassungsrealität des Kaiserreiches entsprochen, in<br />

der das kaiserliche Staatsoberhaupt die angedachte nachgeordnete Stellung gegenüber<br />

dem Bundesrat längst überwunden hatte.<br />

Vollkommen zu Recht wurde E. R. Huber allerdings vorgeworfen, dass trotz<br />

der Tatsache, dass sein Lösungsansatz, dem Kaiser Kraft seiner Befugnis zur Ausfertigung<br />

die Inhaberschaft der Sanktionsgewalt zuzuweisen, zwar den Widersprüchen<br />

der Labandschen Bundesratszuordnung entgeht, aber dennoch die eigentliche<br />

und ursprüngliche Bedeutung der Sanktion als Ausdruck der Gesetzgebungsgewalt<br />

negiert. 382<br />

Des Weiteren muss untersucht werden, durch welchen inhaltlichen Kniff E. R.<br />

Huber überhaupt seinen Spielraum dafür gewinnt, die Sanktion in die Reichsverfassung<br />

hineinzulesen. Dieses ermöglicht er sich maßgeblich dadurch, dass er die<br />

Labandsche These nicht teilt, dass es sich bei der vetoartigen Sanktion um eine<br />

allumfängliche freie Entscheidungsgewalt handeln soll. Vielmehr kommt er zu der<br />

Erkenntnis, dass die Sanktion in eine freie und gebundene Sanktion differenzierbar<br />

sei. Als Hauptargument dient ihm u.a. der Vergleich zum militärischen Vorgesetzen,<br />

der <strong>im</strong> Innenverhältnis auch durch den Befehl eines höheren Vorgesetzen<br />

gebunden sei und dennoch Befehlsgewalt <strong>im</strong> Außenverhältnis besitzt.<br />

Bei allem Wohlwollen, dem Huberschen Ansatz gegenüber, die verfassungspolitischen<br />

Realitäten des Kaiserreichs <strong>im</strong> Nachhinein gebührend zu würdigen,<br />

kommt man nicht um die Frage herum: Was soll das für eine Sanktion sein, die<br />

man nicht als eigentlich Höhergestellter gibt, sondern in gebundener Art und Wei-<br />

381 Mehr dazu siehe Kapitel E.I.2. & E:I.3. .<br />

382 Vgl. Maurer, in: Bonner Kommentar, Art. 82, Rn 14.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!