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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Die These von der Sanktion als Veto 103<br />

Aspekt der Huberschen Argumentation ist die vorzunehmende Unterscheidung in<br />

zwei Sanktionsformen. Es soll demnach eine freie und eine gebundene Sanktion<br />

gegen. Zu dieser Überzeugung gelangt E. R. Huber über den Gedankengang:<br />

„…Auch der rechtsgebundene Befehl ist ein Befehl <strong>im</strong> Rechtssinn; die Entscheidungsfreiheit des<br />

Befehlenden ist dem Begriff des Befehls nicht <strong>im</strong>manent. …“ 364<br />

Jene Erkenntnis gewinnt er u.a. durch den Vergleich zum militärischen Vorgesetzen,<br />

der <strong>im</strong> Innenverhältnis auch durch den Befehl eines höheren Vorgesetzen<br />

gebunden ist und dennoch Befehlsgewalt <strong>im</strong> Außenverhältnis besitzt. Die Unterscheidung<br />

in freie und gebundene Sanktion resultiert aus der Differenzierung in<br />

Willensorgane, die ein Entscheidungsrecht bei der Gesetzgebung haben und Befehlsorgane,<br />

die dem Gesetz verbindliche Kraft nach außen verleihen. Bei der<br />

freien Sanktion soll das Sanktionsorgan nicht auf die Erteilung des Gesetzesbefehls<br />

beschränkt sein, sondern ein Einspruchsrecht haben. Mit einem solchen<br />

sollte der König von Preußen ausgestattet sein. Hingegen bei der gebundenen<br />

Sanktion steht dem Sanktionsorgan nichts weiter als die Erteilung des Gesetzesbefehls<br />

zu. Dies soll laut E. R. Huber die Konstellation in der Bismarckschen Reichsverfassung<br />

gewesen sein:<br />

„…Doch war auch diese rechtsgebundene Sanktion noch ein echter Gesetzesbefehl. Wenn der<br />

Kaiser feststellte, daß kein ordnungsgemäßer Beschluß der Legislative vorlag, war er berechtigt,<br />

aber auch verpflichtet, die Sanktion zu verweigern. Als Inhaber der Sanktionsgewalt besaß der<br />

Kaiser also zugleich ein höchstes Prüfrecht in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der ihm zur<br />

Sanktion vorgelegten Reichsgesetze. Wegen dieses Prüfrechts nannte Laband den Kaiser den<br />

Wächter und Hüter der Reichsverfassung. …“ 365<br />

Diesen Argumentationsstrang zusammenfassend kann man sagen, dass E. R. Huber<br />

dem Kaiser die Sanktionsgewalt allein schon deshalb zuwies, weil sie sich diesem<br />

am problemlosesten zuordnen ließ, da die Reichsverfassung mit der Ausfertigung<br />

und Verkündung sowieso den entsprechenden Formalakt dem Kaiser übertrug<br />

und mithin auch der materielle Befehlsaspekt ihm zuzuweisen sei:<br />

„…Wie die formelle Ausfertigung und Verkündung betraf die materielle Sanktion die Herstellung<br />

der Verbindlichkeit nach außen. Daher sprach die Logik der Sache für die Vereinigung<br />

dieser formellen und materiellen Zuständigkeiten in einer Hand. Der Kaiser übte die Sanktionsgewalt<br />

<strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren nicht nur de facto aus; sie stand ihm nach dem Gesamtzusammenhang<br />

der Verfassung auch de jure zu. …“ 366<br />

Die These Labands, dass aus dem Zusammenspiel von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7<br />

RV 1871 eine Zuweisung des Sanktionsrechts an den Bundesrat gelesen werden<br />

364 A.a.O., S. 924.<br />

365 A.a.O., S. 924.<br />

366 A.a.O., S. 926.

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