22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

II. Die These von der Sanktion als Veto 95<br />

sisch-konstitutionellen Denken verhaftet, n<strong>im</strong>mt Laband auch für die Reichsverfassung<br />

in Anspruch, dass es erst die monarchische Sanktion sei, welche dem Erlass<br />

des Gesetzes verbindliche Kraft nach außen verleiht. Erst in diesem Erlassbeschluss<br />

soll, seiner Meinung nach, die Wirksamkeit <strong>im</strong> Außenverhältnis gegenüber<br />

den Unterworfenen begründet werden. Der der Normfeststellung dienende Formulierungsbeschluss<br />

unterwirft zunächst die partizipierenden Organe einer internen<br />

Bindung; indessen soll erst der Gesetzesbefehl der Norm die externe Wirkung<br />

gegenüber jedermann verleihen.<br />

Als problematisch erweist sich dabei allerdings, dass es eben nur eine monarchische<br />

Instanz sein kann, welche Gesetzgeber ist und die Gesetze gibt. Dass auch<br />

der parlamentarische Corpus diesen eigentlichen Gesetzgeber darstellen könnte,<br />

kommt in der konstitutionellen Vorstellungswelt Labands nicht vor. Für Laband<br />

ist nur derjenige Gesetzgeber, der auch wirklich die Gesetze gibt, und derjenige,<br />

der dieses Recht inne hat, gleichsam Inhaber der Sanktionsgewalt, der eigentlichen<br />

Gewalt, die einen Entwurf zum Gesetz erheben kann.<br />

cc. Einwirkungen des Sanktionsbegriffs in die Reichsverfassung von 1871<br />

Die Untergliederung des Gesetzgebungsvorgangs in die beiden Momente des<br />

Beschlusses der Gesetzesnorm und die Erteilung des Gesetzesbefehls in Form der<br />

Sanktion wurde in der Staatslehre des Kaiserreichs zur allgemein hoffähigen herrschenden<br />

Lehre 342 . Zusammenfassen lässt sich diese wie folgt: Die Feststellung<br />

des Gesetzesinhaltes erfolgte in den konstitutionellen Ländermonarchien durch<br />

Vereinbarung zwischen Volksvertretung und Fürst, und <strong>im</strong> Kaiserreich zwischen<br />

Reichstag und Bundesrat. Von dieser Feststellung des Gesetzesinhalts war strickt<br />

die Erteilung des Gesetzesbefehls zu trennen. Walter Mallmann bringt jene auf<br />

Laband zurückzuführende Unterscheidung in seinem umfassenden Werk zur<br />

Sanktion wie folgt zum Ausdruck:<br />

„…Unter Feststellung des Gesetzesinhalts ist zu verstehen die endgültige Entscheidung über die<br />

Gestaltung des Gesetzestextes, über die Formulierung der Sätze, die Rechtssätze werden sollen.<br />

In der Sanktion dagegen äußert sich das maßgebliche Wollen des Gesetzes; durch sie wird die<br />

Entscheidung darüber gefällt, ob der festgestellte Text Gesetz werden soll…“. 343<br />

342 Frormann, Die Beteiligung des Kaisers an der Reichsgesetzgebung, in: AöR 14 (1899), S. 65, 89; Herwegen,<br />

Reichsverfassung und Bundesrat, Jur. Diss. Bonn 1902, S. 56 ff; v. Jeezte, Das Erfordernis der Gesetzessanktion<br />

nach dem Staatsrecht des Deutschen Reiches und der <strong>deutschen</strong> Einzelstaaten. Jur. Diss. Breslau 1911, S. 29;<br />

Jellinek, Gesetz und Verordnung, Tübingen, S. 315 ff; Kliemke, Die staatsrechtliche Natur und Stellung des<br />

Bundesrathes, S. 40 ff; Lürmann, Zur Streitfrage über das Veto des <strong>deutschen</strong> Kaisers bei der Reichsgesetzgebung,<br />

Jur. Diss. Greifswald 1912, S. 35 ff; Meyer, Der Antheil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung, in:<br />

Festgabe für Rudolf Gneist zum fünfzigjährigen Doctor-Jubiläum, S. 45; Müller, Begriff und Rechte des Deutschen<br />

Bundesrates, Jur. Diss. Heidelberg 1908, S. 54 ff; A. Schmidt, Die Sanktion der Gesetze <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong><br />

(Reichs- und Landes)Staatsrechts, jur. Diss. Breslau 1911, S. 68; Schulze, Lehrbuch des <strong>deutschen</strong> Staatsrechts, II.<br />

Buch; Leipzig 1886, S. 118; Wronka, Über das Erfordernis einer Sanktion der Gesetze nach deutschem Staatsrecht,<br />

Jur. Diss. Breslau 1911, S. 35 f.<br />

343 Mallmann, Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren, S. 53.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!