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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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94<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

best<strong>im</strong>men, steht ihm nicht ausschließlich zu; die Volksvertretung hat vielmehr mit der Regierung<br />

den Inhalt zu vereinbaren. Der Wortlaut der anzuordnenden Rechtsregel ist bereits vor dem<br />

Erlaß des Gesetzes auf dem <strong>im</strong> Verfassungsrecht vorgezeichneten Weg fixiert; der Souverän<br />

kann am selben nichts ändern, er hat nur darüber die Freiheit der Willensentscheidung, ob er<br />

den Befehl erteilen will, daß dieser Wortlaut Gesetz wird. […] Das Recht zur staatlichen Genehmigung<br />

in dieser Bedeutung ist ebenso unteilbar wie die Staatsgewalt, deren Ausfluß und<br />

Betätigung es ist, und die Frage nach dem Subjekt der gesetzgebenden Gewalt ist identisch mit<br />

der Frage nach dem Träger der Staatsgewalt. …“ 340<br />

bbb. Motivlagen<br />

Jene Sanktionsthese Labands mutet angesichts der schon für die Kaiserverfassung<br />

vorgenommenen näheren Vetoeintaktung einigermaßen gewagt an. Immerhin<br />

beschränkte die Bismarcksche Reichsverfassung den Kaiser in Gesetzgebungsfragen<br />

explizit auf die Prüfrechte aus Art. 17. Dennoch soll an dieser Stelle noch kein<br />

konkreter Abgleich vorgenommen werden, inwieweit der Sanktionsgedanke dessen<br />

ungeachtet auch für die Reichsverfassung von 1871 fruchtbar gewesen sein<br />

könnte. Sondern zunächst einmal sollen die Motivlagen eruiert werden, welche<br />

einem vermeintlichen Veto mittels Sanktion zugrunde lagen.<br />

Hierzu lassen sich bei Laband folgende bedeutungsschwere Erwägungen 341<br />

finden, welche seine Motivlagen offenbaren:<br />

„…Die Ansicht, daß <strong>im</strong> konstitutionellen monarchischen Staat die Volksvertretung nicht nur<br />

an der Feststellung des Gesetzesinhalts, sondern auch an dem Erlaß des Gesetzesbefehls Anteil<br />

habe, daß der Erlaß eines Gesetzes ein ‚Gesamtakt‛ des Monarchen und des Parlaments sei und<br />

daß diese Organe des Staats des Gesetzesbefehl an die Untertanen ‚gemeinschaftlich‛ erlassen, ist<br />

abzulehnen, sie beruht auf einer Verkennung der Stellung der Volksvertretung <strong>im</strong> Organismus<br />

des Staates. Die Volksvertretung kann <strong>im</strong>mer nur beschließen, einen Willen erklären, aber<br />

niemals handeln und daher auch niemals befehlen. Das Parlament gibt in der konstitutionellen<br />

Monarchie niemals eine Erklärung den Untertanen gegenüber ab; der Adressat seiner Beschlüsse,<br />

[…] ist <strong>im</strong>mer der Monarch, die Regierung. Durch die Annahme eines Gesetzesentwurfes<br />

erteilt das Parlament dem Monarchen die Genehmigung, daß dieser den Gesetzesbefehl erlasse, es<br />

schafft die verfassungsrechtlich notwendige Vorbedingung für die Erteilung dieses Befehls seitens<br />

des Monarchen. Der Monarch richtet diesen Befehl an die Untertanen. Der Beschluß des Parlaments<br />

und die Sanktion sind sonach zwei Akte von verschiedenem Inhalt und sind an verschiedene<br />

Adressaten gerichtet; sie sind von einander auch äußerlich vollkommen getrennt und können<br />

daher nicht als ein Gesamtakt oder ein gemeinschaftlicher Akt aufgefaßt werden. …“<br />

Die Auffassung Labands beinhaltet mit großer Offensichtlichkeit eine grundsätzliche<br />

Geringschätzung des parlamentarischen Gesetzgebungsbeitrages. Im klas-<br />

340 A.a.O., S. 5-7.<br />

341 A.a.O., S. 9.

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