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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Die These von der Sanktion als Veto 93<br />

strebenden Parlamentarismus geprägt war. Nur diese spezielle Unbest<strong>im</strong>mtheit,<br />

welche die Reichsverfassung von 1871 prägte, bereitete den Boden für jene Konstruktion,<br />

welche als Labandsche Sanktionstheorie in die Verfassungsgeschichte<br />

eingehen sollte und der nicht nur weite Teile des kaiserlichen Staatsrechts folgten,<br />

sondern die vereinzelt noch bis weit darüber hinaus Gefolgschaft fand.<br />

aaa. Grundaspekte<br />

Es war also der Staatsrechtler Paul Laband, der die anfänglich beschriebene Unterscheidung<br />

von Feststellung des Gesetzesinhalts und Erteilung des Gesetzesbefehls<br />

ersann. Dieser, der Labandschen Lehre konstitutiv zugrunde liegende Ansatz fand<br />

seine Begründung in der Definition des Gesetzes „als rechtsverbindliche Anordnung<br />

eines Rechtssatzes“ 336 . In jedem Gesetz <strong>im</strong> materiellen Sinne sollen zwei auch äußerlich<br />

vollkommen voneinander getrennte Teile zu unterscheiden sein: Die Feststellung<br />

des Gesetzesinhalts und die Erteilung des Gesetzesbefehls. Durch die Feststellung<br />

des Gesetzesinhalts würde die bindende Entscheidung über die Ausgestaltung<br />

des Gesetzestextes getroffen. Hingegen in der Erteilung des Gesetzesbefehls<br />

sah Laband das maßgebliche Wollen gegenüber dem Gesetz. Dass diese Unterscheidung<br />

auch der Reichsverfassung inne wohnen würde, erkannte Laband aus<br />

folgender Interpretation der Bismarckschen Reichsverfassung: „…Der vom Bundesrate<br />

und Reichstage festgestellte Entwurf wird dadurch zum Gesetz erhoben, daß die Befolgung<br />

seiner Vorschriften befohlen und angeordnet wird. …“ 337<br />

Für die These Labands war des Weiteren prägend, dass der Sanktion gegenüber<br />

allen anderen Stationen der Normgebung ein qualitatives Prärogativ einzuräumen<br />

sei. So schreibt Laband hierzu: „…allein das spezifische Wirken der Staatsgewalt,<br />

das Herrschen kommt nicht in der Herstellung des Gesetzesinhalts, sondern nur in der<br />

Sanktion des Gesetzes zur Geltung, in der Ausstattung eines Rechtssatzes mit verbindlicher<br />

Kraft, mit äußerer Autorität. …“ 338 Für Laband ist demnach allein die Sanktion wirklicher<br />

und relevanter Ausdruck von Gesetzgebung <strong>im</strong> staatsrechtlichen Sinne des<br />

Wortes. 339 Jene Sanktion sollte daher auch unteilbar sein, da die Frage nach dem<br />

Subjekt der gesetzgebenden Gewalt identisch mit der Frage nach dem Träger der<br />

Staatsgewalt sei. Dazu Laband:<br />

„…Auch innerhalb des einzelnen Staates aber kann die Feststellung dessen, was Gesetz werden<br />

soll, einem anderen Organ obliegen, als demjenigen, welchem die Sanktion zukommt. Dies ist<br />

insbesondere in der konstitutionellen Monarchie der Fall. Der Monarch als der alleinige Träger<br />

der ungeteilten und unteilbaren Staatsgewalt ist allein <strong>im</strong>stande, ein Staatsgesetz zu erlassen,<br />

d.h. des staatlichen Befehls zu seiner Befolgung zu erteilen. Den Inhalt des Gesetzes aber zu<br />

336 Laband, Das Staatsrecht des <strong>deutschen</strong> Reiches Bd. II, S. 2.<br />

337 A.a.O., S. 29.<br />

338 A.a.O., S. 4.<br />

339 A.a.O., S. 6.

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