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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

verfahren ausgeprägt war, die Bedeutungsd<strong>im</strong>ension des Sanktionsbegriffes<br />

schwankte.<br />

Obwohl der lateinische Begriff die zuerkannte Bedeutungsd<strong>im</strong>ension an sich<br />

gar nicht hergab, wurde mittels der Sanktion die Beteiligung des Monarchen an<br />

der Normgebung gesichert. Die Grundidee der „sanctio legis“ war es demnach,<br />

dem König die Bestätigung der Gesetze zu überlassen. Als Folge davon, waren die<br />

Normen zwar Ihrem Inhalt nach durch die Standesversammlungen in jeweils unterschiedlicher<br />

Qualität beeinflussbar, es war jedoch allein der Monarch, der dem<br />

Gesetz die Approbation erteilen konnte.<br />

Dass dieser Vorgang in der Zust<strong>im</strong>mung allein nicht sein Bewenden fand, ist<br />

zwar wichtig, aber nur mehr ein Menetekel der fragwürdigen Begriffsvermengung.<br />

Viel bedeutender ist es den Umstand hervor zu streichen, der damit eigentlich<br />

verbunden ist: Die Sanktion setzte <strong>im</strong>merwährend eine Beteiligung des Monarchen<br />

an der Gesetzgebung voraus – Sie war damit diejenige Tätigkeit, die auf dem<br />

Gebiet der Gesetzgebung durch den Monarchen ausgeübt wurde. 334 Im Frühstadium<br />

des Konstitutionalismus war die Sanktion der wichtigste Aspekt der gesamten<br />

Normsetzung. Ohne sie waren alle anderen Stufen der Gesetzwerdung nichts<br />

wert, da in der Sanktion die gesamte Außenwirkung des Gesetzes aufging. 335 Ihre<br />

Begründung fand die Dominanz der Sanktion wiederum in dem Umstand, dass es<br />

trotz konstitutioneller Einschränkung der Landesfürst war, dem die alleinige Gesetzgebungsgewalt<br />

zustand. Den parlamentarischen Standesversammlungen verblieb<br />

insofern nur das Recht der Zust<strong>im</strong>mung zum Gesetzgebungsakt des Monarchen.<br />

Wenn nun die hier vertretene These Platz greift, dass ein am Gesetzgebungsprozess<br />

selbst beteiligtes Organ kein Recht zum Vetoeinspruch haben kann,<br />

so wie dies oben dargelegt wurde, dann kann in der konstitutionellen Sanktionsversion<br />

der <strong>deutschen</strong> Fürstentümer dementsprechend kein Vetorecht gesehen<br />

werden. Diesem Gedanken gilt es <strong>im</strong> Folgenden nachzugehen.<br />

bb. Die Sanktionstheorie Labands<br />

Der eigentliche Ansatz aufgrund dessen die Sanktion für die hier zu behandelnde<br />

Vetofrage überhaupt einen fruchtbaren Gesichtspunkt bietet, liegt darin begründet,<br />

dass sie ein Einfallstor darstellte, um dem monarchischen Gedanken über den<br />

Verfassungswortlaut hinaus wieder Geltung zu verschaffen. Die Bismarcksche<br />

Reichsverfassung war von den parlamentarischen Mitwirkenden formal als eine<br />

Verfassungskonstruktion erdacht worden, in welcher man sich revolutionsbedingt<br />

eigentlich schon von der Dominanz des monarchischen Aspektes verabschiedet<br />

glaubte. Sie stellte aber dennoch faktisch eine Verfassung dar, die maßgeblich von<br />

der Unentschiedenheit zwischen dem alten monarchischen Prinzip und dem auf-<br />

334 So in großer Richtigkeit: Meyer, Der Antheil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung, in: Festgabe für<br />

Rudolf Gneist zum fünfzigjährigen Doctor-Jubiläum, Jena 1888, S. 36.<br />

335 Starck, Der Gesetzesbegriff des Grundgesetzes, S. 164.

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