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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Begründung als Vetorecht gewertet. 325 Um die Tauglichkeit des Sanktionsgedankens<br />

als Vetorecht hinterfragen zu können, erscheint eine Rückkehr in die rechtshistorische<br />

Gedankenwelt des 18./19. Jahrhunderts <strong>im</strong> Allgemeinen und diejenige<br />

des Konstitutionalismus <strong>im</strong> Besonderen als gewinnbringend.<br />

aa. Verfassungshistorische Ursprünge der „sanctio legis“<br />

Zunächst sticht der mögliche Kontext zum römischen Staatsrecht hervor, der sich<br />

durch die Wortherleitung aus der lateinischen Formulierung „sanctio legis“ ergeben<br />

könnte. Hierzu stellt Walter Mallmann 326 für den Ursprung des Sanktionsgedankens<br />

allerdings relativ apodiktisch fest:<br />

„…Als Bezeichnung für einen Akt des Gesetzgebungsverfahrens kommt der Ausdruck ‚Sanktion‛<br />

vereinzelt seit dem 16., häufiger seit dem Ende des 18. Jahrhunderts vor. Trotz seines<br />

etymologischen Zusammenhangs mit sancire, das zwar ursprünglich ‚heiligen‛, ‚weihen‛, aber<br />

schon <strong>im</strong> klassischen Latein u.a. auch ‚unverbrüchlich festsetzen‛ ‚verordnen‛ bedeutet, wurde<br />

unter sanctio weder in der römischen Umgangssprache, noch in der Rechtssprache eine Verordnung,<br />

ein Befehl oder gar die ‚Erteilung eines Gesetzesbefehls‛ verstanden. …“<br />

Dennoch findet sich jene Bezeichnung der „sanctio legis“ genau für den Bereich<br />

der königlichen Gesetzgebung wieder, was insbesondere für die Zeit des Absolutismus<br />

zu konstatieren ist. Die Sanktion wurde sogar als das wichtigste Element<br />

<strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren 327 benannt, da der absolute Monarch alleiniger Gesetzgeber<br />

war und dem Gesetz damit seine Bestätigung oder Approbation verliehen<br />

wurde. 328<br />

Für das beginnende konstitutionelle Staatsrecht lässt sich ein Begriffs<strong>im</strong>port<br />

aus der Zeit des Absolutismus eruieren. Ausgehend von der fragwürdigen Verquickung<br />

mit einer vetoverneinenden Zust<strong>im</strong>mung des Monarchen zum Gesetzesbeschluss<br />

der parlamentarischen Ständeversammlungen, wurde das Sanktionsrecht<br />

als eine Art gesetzgeberischer Tätigkeit des Monarchen erkannt. Nur der Monarch<br />

sollte die Gesetze sanktionieren können. 329<br />

Mittels Verfassungsexegese lässt sich aufklären, dass der Gebrauch des Wortes<br />

Sanktion seinen Eingang in die konstitutionelle Staatslehre durch entsprechende<br />

325 Vgl. Hoffmann, Die Stellung des Staatshauptes zur Legislative und <strong>Exekutive</strong> <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong> Reich und seinen<br />

Ländern, in: AöR 7 (1924), S. 257 (266); Stier-Somlo, Deutsches Reichs- und Landesstaatsrecht, Bd. 1, S. 99, 329;<br />

Zöpfl, Grundsätze des gemeinen <strong>deutschen</strong> Staatsrechts Bd. I, S. 173, Bd. II, S. 182.<br />

326 So Mallmann in seinem Standardwerk zur Sanktionslehre: Mallmann, Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren,<br />

S. 38.<br />

327 Vgl. Hubrich, Das demokratische Verfassungsrecht des <strong>deutschen</strong> Reiches, S. 144.<br />

328 Fleischmann, Der Weg der Gesetzgebung in Preußen, S. 55.<br />

329 Der Sanktionsansatz basierte auf der weitestgehend einhelligen Auffassung in der konstitutionellen Staatslehre<br />

für die <strong>deutschen</strong> Fürstentümer. So schreibt Schulze für das Preußische Staatsrecht: „…Kein Gesetz kann zu Stande<br />

kommen ohne Zust<strong>im</strong>mung der Volksvertretung, aber die zum Gehorsam verbindende Kraft des Gesetzes liegt doch nur in der<br />

königlichen Sanktion. …“- Vgl. Schulze, in: Das Preussische Staatsrecht I. Band, S. 568.

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