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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Die These von der Sanktion als Veto 89<br />

erlangt jener Sanktionsgedanke dadurch Bedeutung, dass das Recht zur Verweigerung<br />

dieser Sanktion für das Organ, bei welchem diese angesiedelt wäre, ein freies<br />

und unbedingtes Recht darstellt, mittels welchem das gesamte Gesetz verhindert<br />

werden kann. Über dieses, dem Fürsten in der konstitutionellen Monarchie zustehende<br />

Recht der Sanktionsverweigerung war der Monarch mit einem Einspruchsrecht<br />

von unbedingt durchschlagender Wirkung gegen ständisches Gesetzgebungsgebaren<br />

ausgestattet. Da die Sanktion in ihrer negativen Anwendung als<br />

Verweigerungsrecht vielfach mit einem Vetorecht assoziiert wurde, gilt es <strong>im</strong> Folgenden<br />

dieser Sanktionsidee auf den Grund zu gehen und diese auf ihre vermeintliche<br />

Vetoqualität hin abzuklopfen.<br />

Für die Reichsebene wird eine Suche nach ausdrücklicher verfassungsrechtlicher<br />

Manifestation dieser „sanctio legis“ ohne Erfolg bleiben. Jene Sanktionskonstruktion<br />

bedurfte der Geburtshilfe durch die Verfassungsinterpretation. Mittels<br />

derer wurde die Reichsgesetzgebung in Feststellung des Gesetzesinhalts und Erteilung<br />

des Gesetzesbefehls aufgesplittet wurde. Wie die Untersuchungen der einzelnen<br />

Länderfürstentümer aufgezeigt haben, war die Sanktion der unter ständischer<br />

Beteiligung beschlossenen Gesetze in der Regel den konstitutionellen Ländermonarchen<br />

vorbehalten. Diese manifesten Sanktionsregeln der<br />

Konstitutionalverfassungen können für das deutsche Verfassungswesen als die<br />

Basis angesehen werden, von welcher aus jenes monarchische Letztentscheidungsrecht<br />

auch für die Reichsebene angedacht wurde.<br />

Dass diese Idee trotz fehlender verfassungsrechtlicher Verankerung auf<br />

fruchtbaren Boden fiel, war der besonderen Konstruktion des konstitutionellen<br />

Staatsrechts geschuldet, welches für eine substantielle Entscheidung zugunsten<br />

oder ungunsten der auseinanderstrebenden Systeme Monarchie oder Parlamentarismus<br />

keine Kraft fand. Jener Dualismus, der schon <strong>im</strong> einleitenden Kapitel als<br />

eine der tragenden Säulen des Vetogedankens dargestellt wurde, findet seine Ausläufer<br />

auch bei diesem Vetoansatz.<br />

Es werden in diesem Zusammenhang die Folgen zu untersuchen und darzustellen<br />

sein, die sich daraus ergaben, dass die Sanktionsidee schon in ihrer frühen<br />

Form einer problematischen Melange entsprang: Zum einen wurde, wie <strong>im</strong> Gewaltenteilungsdiskurs<br />

aufzuzeigen sein wird, die verweigerte königliche Zust<strong>im</strong>mung<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit einem Veto gleichgesetzt,<br />

zum anderen aber auch noch der Begriff der Sanktion in diese ohnehin hinterfragenswerte<br />

Vermengung eingeführt. Die Verweigerung der Zust<strong>im</strong>mung des Monarchen<br />

zum Gesetz sollte somit nicht nur ein Veto darstellen, sondern gleichsam<br />

auch die Ablehnung einer Sanktion. 324 Die darauf basierende konstitutionelle<br />

Staatslehre hat das Recht zur Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung somit nicht nur mit dem<br />

Recht der Sanktionsverweigerung gleichgesetzt, sondern zudem auch ohne nähere<br />

324 Beispielhaft zu finden be<strong>im</strong> diesbezüglichen Protagonisten: Murhard, Das Königliche Veto, S. 2.

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