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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Die These von der Sanktion als Veto 87<br />

II. Die These von der Sanktion als Veto<br />

Bevor entsprechende Betrachtungen der exekutiven Vetoentwicklungen in der<br />

Vorläuferverfassung des Grundgesetzes, nämlich der der We<strong>im</strong>arer Republik,<br />

angestellt werden können, gilt es der inhaltlichen Vollständigkeit halber noch einen<br />

Vetoaspekt des Konstitutionellen Staatsrechts zu betrachten, der zwar unter<br />

einer anderen Bezeichnung firmiert, dennoch oftmals mit dem Veto synonym<br />

gebraucht wurde und obendrein die staatsrechtlichen Gemüter bis in die heutige<br />

Zeit bewegt.<br />

Eigentlich könnte man es aufgrund der bisherigen Darstellungen an dieser Stelle<br />

mit der Feststellung bewenden lassen, dass den <strong>Vetorechte</strong>n trotz vielerlei Ansatzes,<br />

bis auf ein kurzes Aufleuchten <strong>im</strong> Paulskirchenverfassungsentwurf, in den<br />

<strong>deutschen</strong> Verfassungen lediglich ein Gl<strong>im</strong>men in Form von monarchischen Zust<strong>im</strong>mungsrechten<br />

bei der Gesetzgebung beschert war. Inwieweit diese Zust<strong>im</strong>mungsverweigerungsrechte<br />

deutscher Ländermonarchen <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren<br />

als Vetorecht bezeichnet werden können oder ob eine solche Betitelung<br />

eine Fehldeutung darstellt, soll in dem dafür als am geeignetsten erscheinenden<br />

Kapitel der Gewaltenteilung näher betrachtet werden (Kapitel D.I.2.).<br />

An dieser Stelle genügt zunächst die Feststellung, dass der Wortlaut der ersten<br />

<strong>deutschen</strong> Reichsverfassung eigentlich weder wortexegetisch noch systematisch<br />

eine Grundlage dafür hergab, über das verfassungsrechtliche Prüfrecht als bedingtem<br />

Veto hinaus noch von einem weiteren, der kaiserlichen Exekutivspitze zustehenden<br />

Einspruchsrecht mit Vetoqualität zu reden. Diese Erkenntnis als zutreffend<br />

zugrunde legend, stellt sich die Frage, was war der Reiz, was der Grund dafür,<br />

dennoch in fortgesetztem Maße den Vetogedanken für das Gesetzgebungsverfahren<br />

auf Reichsebene fortzudenken? Handelt es sich nur um den fragwürdigen<br />

Versuch weiter Teile der konstitutionellen Staatsrechtslehre – so viel sei den<br />

entsprechenden Betrachtungen zur Gewaltenteilung an dieser Stelle schon vorweg<br />

genommen – das kaiserliche Staatsoberhaupt des Reiches in jedem Fall mit einem<br />

unbedingten Vetorecht ausgestattet sehen zu wollen? Oder war es doch nur eine<br />

klassische terminologische Fehlleistung, die sie dazu antrieb, ein eigentlich andersartig<br />

zuzuordnendes Recht unbeirrt stetig erneut in die Staatsrechtswissenschaft<br />

einsickern zu lassen? Der Umstand, dass die <strong>Vetorechte</strong> trotz seltenster schriftlicher<br />

Fixierung in den konstitutionellen Texten dennoch den Eindruck der ständigen<br />

Aktualität vermitteln, deutet auf eine tiefere, möglicherweise doch verfassungsrechtlich<br />

determinierte Ursache hin, welche es <strong>im</strong> Folgenden zu eruieren gilt.<br />

Eine solche Basis wurde zumindest von den Protagonisten eines erweiterten Vetoansatzes,<br />

wie er nun dazustellen sein wird, angenommen. Als Ausgangspunkt<br />

dieses besonderen Vetokonstruktes lässt sich wiederum das konstitutionelle<br />

Staatsrecht ausmachen. Wie schon weiter oben festgestellt, verlor der Fürst in den<br />

<strong>deutschen</strong> Kleinstaaten seine zentrale Stellung inmitten des Gesetzgebungsprozesses<br />

nicht. Damit war er es, der weiterhin die Gesetze erließ. Dies machte einen

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