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DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!

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GEGEN ARMUT. FÜR DAS LEBEN:<br />

<strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />

<strong>BERUHIGT</strong>!<br />

Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unterstützung<br />

der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindestsicherung.<br />

Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert.<br />

Alle Informationen zur „Mindestsicherung“ unter<br />

050 536/413 34. Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Oder<br />

senden Sie ein E-Mail an: gaby.schaunig@ktn.gv.at<br />

„<strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>!“<br />

Eine Initiative von Sozialreferentin<br />

GABY<br />

SCHAUNIG.


INHALT<br />

Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung<br />

Vorwort Gaby Schaunig<br />

Vorwort Abteilung 13<br />

1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?<br />

2. Einsetzen der Mindestsicherung?<br />

3. Wer bekommt die Mindestsicherung?<br />

4. Welche Leistungen beinhaltet das Kärntner<br />

Mindestsicherungsgesetz?<br />

5. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

6. Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Unterstützung habe?<br />

7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2007)<br />

8. Berechnungsbeispiel 1<br />

9. Berechnungsbeispiel 2<br />

10. Berechnungsbeispiel 3<br />

11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft<br />

12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz<br />

Bin ich verpflichtet, die Leistungen zurückzuzahlen?<br />

Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich<br />

Mindestsicherung bekomme?<br />

Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?<br />

Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?<br />

Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?<br />

13. Notizen<br />

14. Kontaktadressen – Servicestellen<br />

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3


Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Gaby Schaunig<br />

Eine moderne Sozialpolitik hat sich ständig weiterzuentwickeln und an die Lebensverhältnisse<br />

der Menschen anzupassen. Neue soziale Herausforderungen erfordern neue<br />

soziale Antworten. Das Konzept der Kärntner Mindestsicherung ist eine der Antworten<br />

darauf, dass sich die Lebensverhältnisse der Menschen in unserem Land geändert<br />

haben.<br />

Durch einen völlig veränderten sozialpolitischen Zugang im Bereich der finanziellen<br />

und leistungsmäßigen Absicherung geht das Kärntner Mindestsicherungsgesetz einen<br />

solchen modernen Weg, indem es vor allem den Gedanken der Befähigung und<br />

Bestärkung der Menschen deutlich in den Vordergrund stellt und den reinen meist sehr<br />

beschämenden Befürsorgungscharakter der bisherigen Sozialhilfe weit hinter sich<br />

lässt.<br />

Jeder Mensch kann sich einmal in der Situation wiederfinden,<br />

in der er auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen ist. Die<br />

überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwartet sich hier<br />

zurecht treffsichere und menschenwürdige Formen der sozialen<br />

Absicherung. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz sorgt<br />

dafür, dass alle Kärntnerinnen und Kärntner im Notfall auf<br />

eine entsprechende Absicherung vertrauen können – denn<br />

dies ist für die Lebensqualität von entscheidender Bedeutung!<br />

Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die<br />

Leistungen der Mindestsicherung und deren Voraussetzungen<br />

geben und Ihnen damit einen besseren<br />

Zugang ermöglichen.<br />

Ihre<br />

Gaby Schaunig<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin


Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Abteilung 13<br />

Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem,<br />

wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevölkerung<br />

zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle<br />

darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt<br />

werden.<br />

Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsgefährdung<br />

gerade gegenwärtig an. Der Begriff der „neuen Armut“, welcher oft auch mit<br />

„neuer Arbeit“ in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen<br />

einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden<br />

vielfach diskutiert.<br />

Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des<br />

Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches mit 01.07.2007 in Kraft tritt, gestellt, sich als<br />

erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen Mindestsicherung mit<br />

dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle bekannt und gesetzliche<br />

Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen und Sicherstellung eines<br />

kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den Förderungen geschaffen.<br />

Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes<br />

im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der Hilfe bedürfen, mit Leben zu<br />

erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen MitarbeiterInnen bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden,<br />

Sozial- und Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden.<br />

In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis<br />

der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der Erlassung<br />

dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass möglichst<br />

viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der Gemeinschaft<br />

einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt werden.<br />

Für die Abt. 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau<br />

Dr. Barbara Berger-Malle<br />

Abteilungsleiterin


6<br />

> WAS IST <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />

1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?<br />

Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher<br />

Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung,<br />

durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder<br />

zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es jeden von<br />

uns treffen kann.<br />

Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die<br />

Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversicherung,<br />

durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine<br />

Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in<br />

der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Verwandter<br />

hilft?<br />

Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leistung,<br />

auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch<br />

hat, wie z.B. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Darum<br />

muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern kann sie in<br />

Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist.<br />

Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst helfen kann<br />

und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wodurch<br />

er in Not geraten ist.<br />

Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz!<br />

Es ist mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten<br />

Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozialhilferechtes<br />

dar.


WAS IST <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />

Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für<br />

den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger:<br />

>> über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten,<br />

>> dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen,<br />

>> Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten,<br />

>> eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen<br />

zusammenzuarbeiten,<br />

>> die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich<br />

vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen<br />

uvm.<br />

Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung<br />

der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide schriftlich<br />

erfolgen und begründet werden müssen.<br />

Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu<br />

werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständigen<br />

Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und<br />

bei der Gemeinde) oder im Internet unter www.ris.bka.gv.at das Gesetz<br />

einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, K-MSG, LGBl. 15/2007)<br />

Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die<br />

Mindestsicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem ermöglichen,<br />

aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />

Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so lange<br />

wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines<br />

menschenwürdigen Lebens nötig ist.<br />

In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen<br />

Sie welche Art von Hilfe erhalten können.<br />

7


8<br />

> EINSETZEN DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />

2. Einsetzen der Mindestsicherung?<br />

Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor<br />

sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe<br />

ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht<br />

zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung<br />

vorliegen. Sie soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine drohende<br />

Notlage abgewendet werden kann. Sie aber soll auch nach Beseitigung<br />

einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die<br />

Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer nach<br />

der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person, der Art seines<br />

Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.<br />

3. Wer bekommt die Mindestsicherung?<br />

Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie<br />

österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten,<br />

die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt berechtigt sind und die<br />

ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt,<br />

in Kärnten haben.<br />

Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungsverpflichtungen<br />

des Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staatsverträgen<br />

gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in Kärnten aufhaltende<br />

Personen keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung<br />

haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie erhalten Leistungen<br />

nach dem Grundversorgungsgesetz. Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz<br />

sind in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren<br />

Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht


WER BEKOMMT <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />

oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhaltspflichtigen<br />

für die Kinder nicht genügend Unterhalt gezahlt wird oder gezahlt<br />

werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit, Behinderung<br />

oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen, vor<br />

allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn z.B.<br />

ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird.<br />

Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine<br />

Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der<br />

Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsituation<br />

geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigen und<br />

erhalten. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen<br />

Lage befinden – so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu<br />

beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller<br />

gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt.<br />

Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen – denn<br />

auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich!<br />

Darum gibt es die Mindestsicherung<br />

• in Form von Geld – und zwar sowohl als laufende<br />

monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen<br />

(Hilfe zum Lebensunterhalt);<br />

• als Sachleistungen;<br />

• als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und<br />

Betreuung der Hilfe suchenden Person!<br />

9


10<br />

> LEISTUNGEN DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />

4. Welche Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz?<br />

• Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur<br />

Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer<br />

Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und<br />

auf Familien mit beeinträchtigten Kindern;<br />

• Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft<br />

inkl. Betriebskosten und Strom);<br />

• Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt;<br />

• Schulstartgeld sozial gestaffelt;<br />

• Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung<br />

der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen<br />

Menschen in die Berufswelt (z.B. nach längeren<br />

Betreuungsverpflichtungen);<br />

• Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der<br />

Heim- und Anstaltsunterbringung;<br />

• Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;<br />

• verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste)<br />

> Hauskrankenhilfe<br />

> Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes<br />

> Kurzzeitpflege u.v.m.<br />

• Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der<br />

Schul- und Berufsausbildung;


<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />

• Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!);<br />

• Unterstützung bei Schuldenproblemen;<br />

• Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen<br />

> Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen<br />

> Beratungsdienst für Familien und ältere Menschen<br />

> Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und<br />

für Menschen mit Behinderung u.v.m.<br />

• Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen<br />

sozialen Schwierigkeiten<br />

> vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten<br />

> Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven<br />

> nichtrückzahlbare Aushilfen, Darlehen u.v.m.<br />

• umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen<br />

Bedarfs- und Hilfeplanes.<br />

5. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen<br />

Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)<br />

und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten<br />

kann.<br />

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den<br />

regelmäßigen – für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer<br />

Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege,<br />

Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft<br />

11


12<br />

> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />

(z.B. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen<br />

eigenen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht erwähnt.<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein ausreichendes<br />

Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können<br />

oder nicht in Arbeit zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />

erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering<br />

sind.<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt<br />

– je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers. Auch<br />

der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im<br />

Einzelfall erforderlich ist (= Bedarf). Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

kann als Faustregel gelten:<br />

Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung<br />

Zum Einkommen im Sinne des Mindestsicherungsgesetzes gehören grundsätzlich<br />

alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Erwerbseinkommen,<br />

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Kinderbetreuungsgeld<br />

(inkl. möglicher Erhöhungsbetrag), Familienzuschuss des Landes, Alimente,<br />

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Wohnbeihilfe –<br />

Leistungen aufgrund von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Auszahlungen.<br />

Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,<br />

sowie das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen<br />

Vorschriften. Allerdings – in verfassungskonformer Weise – nur<br />

soweit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung Leistungen zur (stationä-


<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />

ren) Pflege in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Familienbeihilfe<br />

und den dazu allenfalls bezogenen Erhöhungsbetrag. Allfällige<br />

Nachzahlungen derartiger Leistungen sind wegen der gebotenen zeitlichen<br />

Kongruenz nicht als Einkommen anrechenbar, können aber als Vermögensbestandteil<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters<br />

Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur<br />

Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit<br />

Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkreten<br />

Einzelfall zu prüfen.<br />

Dies gilt vor allem für:<br />

• Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;<br />

• Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer<br />

angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person;<br />

• Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer<br />

Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind;<br />

• Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung<br />

begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens<br />

Weiters wird insbesondere folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn<br />

dessen Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die<br />

Überwindung gefährden würde:<br />

• Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit € 3.360,–<br />

• Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit<br />

oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der<br />

Hilfe suchenden Person dient;<br />

• ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung<br />

oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen<br />

exponierter Wohnsituation erforderlich ist;<br />

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14<br />

> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />

Lebensunterhalt:<br />

Wenn Mindestsicherungsempfänger (Ausnahme: Lebensunterhalt gesichert<br />

durch Unterbringung in Heimen oder Anstalten) laufende Leistungen der<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, richtet sich die Höhe des Bedarfs<br />

vor allem nach sogenannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindeststandards<br />

sind, können Sie in der Tabelle (Höhe der Mindestsicherungsbeträge)<br />

nachsehen.<br />

Für jeden Haushalt gibt es dabei mindestens den sogenannten Basismindestsicherungssatz.<br />

Diesen Betrag erhalten Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.<br />

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gibt es dann zusätzliche<br />

Beträge, deren Höhe vom Alter und der Art der Haushaltszugehörigkeit<br />

(Ehepartner, Lebensgefährte, Kind, Mitbewohner) abhängt. Da mit den<br />

Mindeststandards nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann,<br />

gibt es für bestimmte Personengruppen zusätzliche Mehrbedarfszuschläge.<br />

Wohnbedarfsbeihilfe:<br />

Weiters übernimmt die Mindestsicherung Kosten für den angemessenen<br />

Wohnbedarf. Bei Haus- oder Wohnungseigentümern unter Umständen<br />

auch laufende Kosten für das Eigenheim (allerdings keine Tilgungsraten,<br />

denn die tragen zur Vermehrung des Vermögens bei und das ist nicht<br />

Aufgabe der Mindestsicherung).<br />

Heizkostenzuschuss:<br />

Die Heizkostenzuschussaktion des Landes Kärnten der letzten Jahre ist nunmehr<br />

gesetzlich verankert und für die jeweilige Heizperiode fortgesetzt.<br />

Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften erhalten<br />

einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Die Einkommenshöhe, bis zu welcher<br />

der Heizkostenzuschuss gewährt wird, richtet sich nach der Haushaltsgröße.<br />

Die Heizkosten müssen nachgewiesen werden und erfolgt die Auszahlung<br />

einmalig zwischen Oktober und März auf Antrag durch die Wohnsitzgemeinde.<br />

Bezieher einer laufenden Leistung zum Lebensunterhalt erhalten


BERECHNUNG DES ANSPRUCHS<br />

durch das Mindestsicherungsgesetz den Heizkostenzuschuss automatisch<br />

und brauchen keinen gesonderten Antrag mehr zu stellen!<br />

Schulstartgeld:<br />

Dieses wird für schulpflichtige Kinder im September gewährt. Die<br />

Einkommenshöhe richtet sich nach dem Einkommen der unterhaltspflichtigen,<br />

im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das Schulstartgeld<br />

nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz wird jedoch nur dann ausbezahlt<br />

werden, wenn diese Leistungen nicht mehr auf Grund einer anderen<br />

Förderung des Landes (dzt. Schulbedarfsförderung in Höhe von € 73,–)<br />

gewährt werden. Damit wurde dem Schulstartgeld eine dauerhafte Bestandsgarantie<br />

verliehen!<br />

6. Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Unterstützung habe?<br />

Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in<br />

Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es<br />

werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleichstellung<br />

berücksichtigt und umgesetzt.<br />

Die Höhe dieser Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der<br />

Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien<br />

sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der<br />

im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindestgesicherten<br />

Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der einzelnen<br />

Personen im Haushalt ausschlaggebend.<br />

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushaltseinkommen<br />

dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzustellen<br />

ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als<br />

15


16<br />

> HÖHE DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SBETRÄGE<br />

das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufgezahlt<br />

– ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte<br />

Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung<br />

zum Lebensunterhalt.<br />

Bei der Prüfung eines etwaigen Anspruches steht Ihnen jederzeit als Auskunftsperson<br />

ein Mitarbeiter der Sozialabteilung der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde<br />

oder Landesregierung zur Seite. Sie werden dort auch<br />

über andere Unterstützungs- und Hilfemöglichkeiten ausführlich informiert!<br />

7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2007)<br />

Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2007: € 480,–<br />

Mindeststandards 2007:<br />

Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen € 480,–<br />

Personen in Haushaltsgemeinschaften je<br />

Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe<br />

€ 360,–<br />

> nach Vollendung des 10. Lebensjahres € 192,–<br />

> vor Vollendung des 10. Lebensjahres € 144,–<br />

Mögliche Erhöhungsbeträge:<br />

(= Prozentuale Erhöhung des Basismindestsicherungsbetrages)<br />

Für als arbeitsunfähig geltende Personen iSd. Gesetzes<br />

(z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen) + € 48,–<br />

Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn<br />

selbst kein Anspruch auf eine Pension besteht + € 72,–<br />

Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe<br />

bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 Prozent) + € 144,–


HÖHE DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SBETRÄGE<br />

Wohnbedarfsbeihilfe 2007:<br />

Bei einer Haushaltsgröße von:<br />

1 Person € 120,–<br />

2 Personen € 144,–<br />

3 Personen € 168,–<br />

4 Personen € 192,–<br />

mehr als 4 Personen € 216,–<br />

Heizkostenzuschuss 2007:<br />

Einmalige Sonderleistung (Zeitraum Oktober bis März) für Heizkosten in<br />

Höhe von € 96,– bzw. € 144,– (soziale Staffelung!).<br />

Schulstartgeld 2007:<br />

Einmalige Sonderleistung im September für jedes schulpflichtige Kind in<br />

Höhe von € 72,– (soziale Staffelung!).<br />

17


18<br />

> BERECHNUNGSBEISPIELE<br />

8. Berechnungsbeispiel 1<br />

(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />

Ausgangssituation:<br />

>> Alleinerzieherin mit einem 31 / 2-jährigen Kind (Anspruch auf<br />

erhöhte Familienbeihilfe – daher Betreuungsverpflichtung!)<br />

>> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS<br />

>> bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung)<br />

EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />

Unterhaltszahlungen € 250,–<br />

Familienzuschuss des Landes Kärnten € 402,–<br />

Anrechenbares Einkommen € 652,–<br />

EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />

+ Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe<br />

Mindestsicherungsbeträge:<br />

Alleinerzieherin € 480,–<br />

+ Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 48,–<br />

Kind € 144,–<br />

+ Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe) € 144,–<br />

Lebensunterhalt gesamt € 816,–<br />

+ Wohnbedarfsbeihilfe € 144,–<br />

Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 960,–<br />

+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />

Auszahlung des Differenzbetrages<br />

+ Heizkostenzuschuss + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe


BERECHNUNGSBEISPIELE<br />

9. Berechnungsbeispiel 2<br />

(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />

Ausgangssituation:<br />

>> Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren<br />

>> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS<br />

EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />

Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt € 500,–<br />

Geringfügige Beschäftigung € 200,–<br />

Familienzuschuss des Landes Kärnten € 289,74<br />

Kinder schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,–<br />

Anrechenbares Einkommen € 989,74<br />

+ Familienbeihilfe<br />

EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />

Mindestsicherungsbeträge:<br />

Alleinerzieherin € 480,–<br />

+ Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 48,–<br />

1. Kind (8 Jahre alt) € 144,–<br />

2. Kind (11 Jahre alt) € 192,–<br />

3. Kind (13 Jahre alt) € 192,–<br />

Lebensunterhalt gesamt € 1.056,–<br />

+ Wohnbedarfsbeihilfe € 192,–<br />

Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.248,–<br />

+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />

Auszahlung des Differenzbetrages<br />

+ Heizkostenzuschuss + Schulstartgeld + Familienbeihilfe<br />

19


20<br />

> BERECHNUNGSBEISPIELE<br />

10. Berechnungsbeispiel 3<br />

(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />

Ausgangssituation:<br />

>> Ehepaar mit einem 14-jährigen schulpflichtigen Kind<br />

>> Privatkonkurs – laufendes Abschöpfungsverfahren<br />

EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />

Ehemann: AMS – Notstandshilfebezug: € 22,44 tgl. = € 673,20<br />

Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung) € 150,–<br />

Kind schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,–<br />

Anrechenbares Einkommen € 823,20<br />

EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />

+ Familienbeihilfe<br />

Mindestsicherungsbeträge:<br />

Ehemann € 360,–<br />

Ehefrau € 360,–<br />

Kind € 192,–<br />

Lebensunterhalt gesamt € 912,–<br />

+ Wohnbedarfsbeihilfe € 168,–<br />

Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.080,–<br />

+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />

Auszahlung des Differenzbetrages<br />

+ Heizkostenzuschuss + Schulstartgeld + Familienbeihilfe


<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUR ARBEIT<br />

11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft<br />

Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt<br />

für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern.<br />

Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst<br />

aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts<br />

nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung,<br />

greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur<br />

dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist.<br />

Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern<br />

auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt<br />

muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit<br />

bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das Arbeitsamt, bei dem sich<br />

eine arbeitsfähige Hilfe suchende Person in regelmäßigen Abständen immer<br />

wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit<br />

nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das Arbeitsamt<br />

finanziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss<br />

man auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat.<br />

Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen eingeschränkten<br />

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt – nach Belehrung und<br />

Ermahnung kann die Hilfe um bis zu 50 % gekürzt werden. Das ist nicht<br />

ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein gesetzlich verbürgtes<br />

Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles ihm Mögliche tun,<br />

diese Notlage – mit Hilfe des Sozialamtes – zu überwinden. Der Sinn der<br />

Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für eine Übergangsphase<br />

praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann selbst<br />

überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt notwendiger,<br />

flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfesuchenden<br />

nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden.<br />

21


22<br />

> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUR ARBEIT<br />

Schaffung von Arbeitsprojekten:<br />

Leider sind jedoch nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen<br />

zu vermitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale<br />

und integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet<br />

das Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geldleistungen,<br />

der Hilfe suchenden Person „Hilfe zur Arbeit“ anzubieten.<br />

Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeitslosen<br />

soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg<br />

in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise<br />

beim AMS (insb. weil keine AlVG-Ansprüche bestehen) keine ausreichende<br />

Betreuung erhalten. Ziel der Maßnahme ist die Zurückführung in eine<br />

reguläre Arbeitswelt.<br />

Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getroffen<br />

werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.B. sozioökonomische<br />

Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen oder<br />

solche insb. in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden.<br />

Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz<br />

ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die Sozialversicherungspflicht<br />

wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)Aufstieg<br />

in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der Begrenzung<br />

der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum einen gewährleistet<br />

werden, dass die betreffende Person erst wieder langsam an höhere<br />

Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen wird auch sichergestellt,<br />

dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende eigenständige<br />

Bemühungen entsteht.


FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz<br />

Bin ich verpflichtet die Leistungen zurückzuzahlen?<br />

Nein! Grundsätzlich besteht für die Hilfe suchende Person keine Rückzahlungsverpflichtung<br />

hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum<br />

Lebensunterhalt.<br />

Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem<br />

schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzubauen.<br />

Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell<br />

für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in<br />

allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden<br />

sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie<br />

das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorgesehene<br />

Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die<br />

Erhaltung derselben ermöglicht werden.<br />

Ein Ersatz von aufgewendeten Kosten findet jedoch weiterhin bei Inanspruchnahme<br />

von Leistungen in Heimen und Anstalten statt.<br />

Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.B. durch bewusst<br />

falsche Angaben erwirkt worden sind, können ebenfalls zurückgefordert<br />

werden. Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />

so kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß<br />

mit den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden.<br />

Das Gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.B. vom Sozialamt<br />

Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufende<br />

Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat, sodass das Sozialamt für die<br />

Mietrückstände zur Erhaltung der Wohnung und Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />

für diese Beträge erneut aufkommen muss.<br />

23


24<br />

> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet<br />

werden, z.B. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer<br />

ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des<br />

geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von<br />

der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen<br />

eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natürlich<br />

mit der erhaltenen Leistung verrechnen, aber nur in Höhe der tatsächlich<br />

geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension<br />

oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen.<br />

Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als<br />

eine Rückzahlung.<br />

Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung<br />

bekomme?<br />

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, Kinder gegenüber<br />

ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem Allgemeinen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch! Das Gleiche gilt für Ehepartner, und<br />

zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit nicht etwas anderes<br />

wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich das Sozialamt in<br />

jedem Fall danach, ob eine Hilfe suchende Person statt der Mindestsicherung<br />

aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von unterhaltspflichtigen<br />

Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu bekommen hätte.<br />

Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindestsicherung immer erst einsetzen,<br />

wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen.<br />

Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfesuchenden darauf verweisen,<br />

dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst selbst geltend macht.<br />

Was aber, wenn z.B. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht<br />

nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht?<br />

Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe,


FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhaltspflichtigen<br />

einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können<br />

dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt übergehen.<br />

Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen<br />

zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind!<br />

Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vorschriften<br />

über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das<br />

Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie<br />

deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Familiengericht. Sind<br />

die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf<br />

Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, brauchen sie selbstverständlich<br />

nicht für die Leistungen aufzukommen, die ihre Angehörigen erhalten.<br />

An die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten<br />

Kindern werden strengere Anforderungen gestellt, weil eine<br />

gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Weiter entfernte Verwandte werden<br />

auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht<br />

unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also z.B. für Hilfeleistungen aufkommen,<br />

die sein Großvater erhalten hat.<br />

Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?<br />

Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens<br />

handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen.<br />

Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größeren<br />

Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und Sparkassen<br />

vergeben Kredite, sondern auch bei Versand- und Kaufhäusern kann man<br />

finanzielle Verpflichtungen in Form von Schulden haben. Nicht wenige Haushalte<br />

bezahlen ihre Bestellungen bei Versandhäusern, indem sie bei einer<br />

Bank, die mit dem Versandhaus zusammenarbeitet, einen Kredit aufnehmen.<br />

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26<br />

> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

Weitere mögliche Verschuldungsformen sind Versicherungsschulden,<br />

Mietschulden, Schulden bei Strom- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen,<br />

Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />

Was aber passiert, wenn sich das Leben durch unvorhergesehene Ereignisse<br />

plötzlich ändert, die fälligen Raten nicht mehr gezahlt werden können und<br />

die Schulden durch den Zahlungsverzug (Verzugszinsen!) – statt abzunehmen<br />

– Monat für Monat größer werden? Ein aufgenommener Kredit ist<br />

dann durchaus kein Normalfall mehr, sondern kann für die Betroffenen<br />

sehr schnell zum Verhängnis werden.<br />

Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden durch die Mindestsicherung<br />

besteht normalerweise nicht. Es gibt aber Ausnahmen im Einzelfall.<br />

So kann das Sozialamt z.B. Schulden übernehmen, die die Sicherung der<br />

angemessenen Unterkunft gefährden – also z.B. Mietschulden.<br />

Im Rahmen der Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der zuständigen<br />

Behörde die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen<br />

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten<br />

sind, durch Beratung und Unterstützung fördern. Hierzu gehört auch der<br />

Hinweis auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot durch eine Schuldnerberatungsstelle<br />

oder andere Fachberatungsstellen und soll die Behörde<br />

auf ihre Inanspruchnahme auch hinwirken.<br />

Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?<br />

Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Ihnen mehr zusteht, als Ihnen<br />

gewährt wird, können Sie gegen den Bescheid der Behörde das Rechtsmittel<br />

der Berufung erheben. Der Bescheid des Sozialamtes (1. Instanz) ist<br />

ein Verwaltungsakt, den Sie im Verwaltungswege durch die Landesregierung<br />

und dem Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen können.


FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

Folgendes ist dabei wichtig: Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes (darauf<br />

haben Sie übrigens ein Recht) enthält eine Rechtsbelehrung. In dieser<br />

Rechtsbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich gegen den Bescheid<br />

wehren können.<br />

Eine Berufung wird bei jener Behörde eingelegt, welche den Bescheid in<br />

erster Instanz erlassen hat. Hierauf ergeht ein schriftlicher Berufungsbescheid,<br />

den Sie mit der Klage beim Verwaltungsgerichtshof anfechten<br />

können. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 6 Wochen. Während<br />

des Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin<br />

ausgezahlt.<br />

Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?<br />

Die Neuregelung der Verfahrensbestimmungen zur nachhaltigen Verbesserung<br />

des Zugangs zu den erforderlichen Leistungen ist eines der zentralen<br />

Anliegen der Umgestaltung des bestehenden Sozialhilfesystems zu einer<br />

sozialen Mindestsicherung. Neue Bestimmungen bewirken zunächst eine<br />

Erweiterung der Antragsmöglichkeit in mehrfacher Hinsicht. Zum einen besteht<br />

nunmehr nicht mehr alleine die Möglichkeit zur Antragseinbringung<br />

bei den Gemeinden, sondern – letztlich nach freier Wahl der Hilfe suchenden<br />

Person – auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei der Landesregierung.<br />

Zum anderen bringt das neue Gesetz auch eine Erweiterung der Antragsbefugnis<br />

im Hinblick auf mündige Minderjährige (Stichwort: Empowerment!)<br />

sowie für den Leiter einer stationären Einrichtung. Ebenso antragsbefugt<br />

sind gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter, die Familienmitglieder<br />

oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung,<br />

wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis<br />

besteht.<br />

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> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />

Notwendige Unterlagen:<br />

Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung aus dem Mindestsicherungsgesetz<br />

in irgendeiner Form stellen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet,<br />

Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen<br />

Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann die zuständige<br />

Behörde darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten<br />

können.<br />

Sie sollten deshalb am besten möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über<br />

Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also z.B.:<br />

• Einkommensnachweis<br />

(Pensionsbescheid, Nachweise über Arbeitslosengeld<br />

und Notstandshilfebezug, Dienstvertrag usw.!),<br />

• Mietvertrag,<br />

• Belege über Versicherungsbeiträge,<br />

• Personalausweis,<br />

• Kinderbetreuungsgeld,<br />

• Wohnbeihilfen,<br />

• Scheidungs- und Unterhaltsurteile,<br />

• Heizkostenquittung,<br />

• Behindertenausweis,<br />

• ggf. Sozialversicherungsausweis sowie<br />

• sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche<br />

die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen!


NOTIZEN<br />

13. Notizen<br />

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30<br />

> KONTAKT & SERVICE<br />

14. Kontaktadressen – Servicestellen<br />

Wo finde ich das Servicebüro meines Bezirkes?<br />

KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Homepage der Kärntner Landesregierung:<br />

www.verwaltung.ktn.gv.at<br />

ABTEILUNG 13 – SOZIALES, JUGEND, FAMILIE UND FRAU<br />

Leiterin: Dr. Barbara BERGER-MALLE<br />

Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt<br />

Telefon: 050 /536 - 313 02, Fax: 050 /536 - 413 00<br />

E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at<br />

Auskünfte: Frau Mag. Katrin Russek<br />

Telefon: 050 /536 - 413 34, Fax: 050 /536 - 413 00<br />

E-Mail: katrin.russek@ktn.gv.at


KONTAKT & SERVICE<br />

Aufgabengebiet der Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau:<br />

• Kärntner Mindestsicherung<br />

• Jugendwohlfahrt, ausgenommen die Bereiche der<br />

Tagesmütter und Tagesväter sowie Kindertagesstätten<br />

• Jugendschutz einschließlich der Beschäftigung von<br />

Kindern und Jugendlichen<br />

• Kärntner Pflegegeldgesetz<br />

• Bundespflegegeldgesetz für Landeslehrer<br />

• Rettungswesen, soweit es nicht in das Aufgabengebiet<br />

einer anderen Abteilung fällt<br />

• Flüchtlingswesen, hinsichtlich der Finanzierung<br />

• Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens,<br />

ausgenommen die gemeinnützige Stiftung „Fachhochschule<br />

Technikum Kärnten“<br />

• Kinder- und Jugendanwaltschaft<br />

• Behindertenanwaltschaft<br />

• Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen<br />

• Frauenberatung<br />

• Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete<br />

• Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission<br />

• Kärntner Heimgesetz<br />

• Opferhilfefonds<br />

• Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten<br />

• Sozialplanung<br />

• Kärntner Seniorengesetz, soweit es nicht in das<br />

Aufgabengesetz der Abteilung 1 fällt<br />

• Schüler- und Studentenheime<br />

• Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat<br />

• Sozialbetreuungsberufe<br />

• Dienstrecht der Bediensteten der in das Aufgabengebiet<br />

der Abteilung fallenden Gemeindeverbände<br />

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32<br />

> KONTAKT & SERVICE<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SPITTAL/DRAU<br />

Soziales, Jugend und Familie<br />

Tiroler Straße 13, Amtsgebäude II, 9800 Spittal an der Drau<br />

E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 622 89, Fax: 050 /536 - 623 37<br />

Auskünfte: Frau Michaela Rubas<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HERMAGOR<br />

Sozialwesen – Bereich Soziales – Jugend und Familie<br />

Hauptstraße 44, 9620 Hermagor<br />

E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 63460, Fax: 050 /536 - 634 51<br />

Auskünfte: Herr Andreas Patterer<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VILLACH<br />

Soziales<br />

Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach<br />

E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 611 43, Fax: 050 /536 - 613 43<br />

Auskünfte: Frau Maria Blüml-Huber<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FELDKIRCHEN<br />

Sozialamt<br />

Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen<br />

E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 672 47, Fax: 050 /536 - 672 00<br />

Auskünfte: Herr Franz Kogler


KONTAKT & SERVICE<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KLAGENFURT<br />

Sozial- und Sicherheitswesen<br />

Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt<br />

E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Fax: 050 /536 - 647 00<br />

Telefon: 050 /536 - 641 74, Auskünfte: Herr Josef Gradischnig<br />

oder Telefon: 050 /536 - 641 71, Auskünfte: Herr Gernot Steiner<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST.VEIT/GLAN<br />

Sozialwesen<br />

Marktstraße 15, Amtsgebäude II, 9300 St.Veit/Glan<br />

E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 683 39, Fax: 050 /536 - 684 00<br />

Auskünfte: Frau Silvia Radaelli<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WOLFSBERG<br />

Sozialwesen – Sozial- und Gesundheitssprengel – Katastrophenfonds<br />

Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg, E-Mail: bhwo.sozialamt@ktn.gv.at<br />

Telefon: 050 /536 - 664 50, Fax: 050 /536 - 664 59<br />

Auskünfte: Herr Johann Riegler<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VÖLKERMARKT<br />

Soziales<br />

Klagenfurter Straße 9, Amtsgebäude II, A-9100 Völkermarkt<br />

E-Mail: bhvk.sozialamt@ktn.gv.at,<br />

Telefon: 050 /536 - 665 41, Fax: 050 /536 - 655 82,<br />

Auskünfte: Herr Wolfgang Knauder<br />

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> KONTAKT & SERVICE<br />

MAGISTRAT DER STADT VILLACH<br />

Abteilung „Soziales und Kindergärten“<br />

Rathaus, 9500 Villach<br />

E-Mail: soziales@villach.at<br />

Telefon: 04242 /205 - 3210, Fax: 04242 /205 - 3299<br />

Auskünfte: Herr Karl Cernic<br />

MAGISTRAT DER STADT KLAGENFURT<br />

Abteilung „Soziales und Kindergärten“<br />

Bahnhofstraße 35, 1. Stock, 9020 Klagenfurt<br />

E-Mail: soziales@klagenfurt.at<br />

Telefon: 0463 /537 - 4820, Fax: 0463 /537 - 6265<br />

Auskünfte: Herr Ferdinand Mossegger


Impressum:<br />

Amt der Kärntner Landesregierung<br />

Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau<br />

Völkermarkter Ring 31 • 9020 Klagenfurt<br />

www.ktn.gv.at

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