DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
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DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
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GEGEN ARMUT. FÜR DAS LEBEN:<br />
<strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />
<strong>BERUHIGT</strong>!<br />
Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unterstützung<br />
der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindestsicherung.<br />
Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert.<br />
Alle Informationen zur „Mindestsicherung“ unter<br />
050 536/413 34. Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Oder<br />
senden Sie ein E-Mail an: gaby.schaunig@ktn.gv.at<br />
„<strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>!“<br />
Eine Initiative von Sozialreferentin<br />
GABY<br />
SCHAUNIG.
INHALT<br />
Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung<br />
Vorwort Gaby Schaunig<br />
Vorwort Abteilung 13<br />
1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?<br />
2. Einsetzen der Mindestsicherung?<br />
3. Wer bekommt die Mindestsicherung?<br />
4. Welche Leistungen beinhaltet das Kärntner<br />
Mindestsicherungsgesetz?<br />
5. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
6. Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Unterstützung habe?<br />
7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2007)<br />
8. Berechnungsbeispiel 1<br />
9. Berechnungsbeispiel 2<br />
10. Berechnungsbeispiel 3<br />
11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft<br />
12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz<br />
Bin ich verpflichtet, die Leistungen zurückzuzahlen?<br />
Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich<br />
Mindestsicherung bekomme?<br />
Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?<br />
Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?<br />
Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?<br />
13. Notizen<br />
14. Kontaktadressen – Servicestellen<br />
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3
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Gaby Schaunig<br />
Eine moderne Sozialpolitik hat sich ständig weiterzuentwickeln und an die Lebensverhältnisse<br />
der Menschen anzupassen. Neue soziale Herausforderungen erfordern neue<br />
soziale Antworten. Das Konzept der Kärntner Mindestsicherung ist eine der Antworten<br />
darauf, dass sich die Lebensverhältnisse der Menschen in unserem Land geändert<br />
haben.<br />
Durch einen völlig veränderten sozialpolitischen Zugang im Bereich der finanziellen<br />
und leistungsmäßigen Absicherung geht das Kärntner Mindestsicherungsgesetz einen<br />
solchen modernen Weg, indem es vor allem den Gedanken der Befähigung und<br />
Bestärkung der Menschen deutlich in den Vordergrund stellt und den reinen meist sehr<br />
beschämenden Befürsorgungscharakter der bisherigen Sozialhilfe weit hinter sich<br />
lässt.<br />
Jeder Mensch kann sich einmal in der Situation wiederfinden,<br />
in der er auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen ist. Die<br />
überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwartet sich hier<br />
zurecht treffsichere und menschenwürdige Formen der sozialen<br />
Absicherung. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz sorgt<br />
dafür, dass alle Kärntnerinnen und Kärntner im Notfall auf<br />
eine entsprechende Absicherung vertrauen können – denn<br />
dies ist für die Lebensqualität von entscheidender Bedeutung!<br />
Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die<br />
Leistungen der Mindestsicherung und deren Voraussetzungen<br />
geben und Ihnen damit einen besseren<br />
Zugang ermöglichen.<br />
Ihre<br />
Gaby Schaunig<br />
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Abteilung 13<br />
Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem,<br />
wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevölkerung<br />
zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle<br />
darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt<br />
werden.<br />
Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsgefährdung<br />
gerade gegenwärtig an. Der Begriff der „neuen Armut“, welcher oft auch mit<br />
„neuer Arbeit“ in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen<br />
einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden<br />
vielfach diskutiert.<br />
Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des<br />
Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches mit 01.07.2007 in Kraft tritt, gestellt, sich als<br />
erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen Mindestsicherung mit<br />
dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle bekannt und gesetzliche<br />
Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen und Sicherstellung eines<br />
kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den Förderungen geschaffen.<br />
Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes<br />
im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der Hilfe bedürfen, mit Leben zu<br />
erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen MitarbeiterInnen bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden,<br />
Sozial- und Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden.<br />
In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis<br />
der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der Erlassung<br />
dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass möglichst<br />
viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der Gemeinschaft<br />
einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt werden.<br />
Für die Abt. 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau<br />
Dr. Barbara Berger-Malle<br />
Abteilungsleiterin
6<br />
> WAS IST <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />
1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?<br />
Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher<br />
Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung,<br />
durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder<br />
zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es jeden von<br />
uns treffen kann.<br />
Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die<br />
Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversicherung,<br />
durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine<br />
Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in<br />
der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Verwandter<br />
hilft?<br />
Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leistung,<br />
auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch<br />
hat, wie z.B. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Darum<br />
muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern kann sie in<br />
Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist.<br />
Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst helfen kann<br />
und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wodurch<br />
er in Not geraten ist.<br />
Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz!<br />
Es ist mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten<br />
Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozialhilferechtes<br />
dar.
WAS IST <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />
Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für<br />
den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger:<br />
>> über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten,<br />
>> dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen,<br />
>> Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten,<br />
>> eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen<br />
zusammenzuarbeiten,<br />
>> die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich<br />
vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen<br />
uvm.<br />
Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung<br />
der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide schriftlich<br />
erfolgen und begründet werden müssen.<br />
Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu<br />
werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständigen<br />
Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und<br />
bei der Gemeinde) oder im Internet unter www.ris.bka.gv.at das Gesetz<br />
einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, K-MSG, LGBl. 15/2007)<br />
Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die<br />
Mindestsicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem ermöglichen,<br />
aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />
Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so lange<br />
wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines<br />
menschenwürdigen Lebens nötig ist.<br />
In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen<br />
Sie welche Art von Hilfe erhalten können.<br />
7
8<br />
> EINSETZEN DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />
2. Einsetzen der Mindestsicherung?<br />
Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor<br />
sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe<br />
ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht<br />
zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung<br />
vorliegen. Sie soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine drohende<br />
Notlage abgewendet werden kann. Sie aber soll auch nach Beseitigung<br />
einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die<br />
Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer nach<br />
der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person, der Art seines<br />
Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.<br />
3. Wer bekommt die Mindestsicherung?<br />
Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie<br />
österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten,<br />
die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt berechtigt sind und die<br />
ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt,<br />
in Kärnten haben.<br />
Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungsverpflichtungen<br />
des Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staatsverträgen<br />
gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in Kärnten aufhaltende<br />
Personen keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung<br />
haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie erhalten Leistungen<br />
nach dem Grundversorgungsgesetz. Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz<br />
sind in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren<br />
Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht
WER BEKOMMT <strong>DIE</strong> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>?<br />
oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhaltspflichtigen<br />
für die Kinder nicht genügend Unterhalt gezahlt wird oder gezahlt<br />
werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit, Behinderung<br />
oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen, vor<br />
allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn z.B.<br />
ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird.<br />
Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine<br />
Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der<br />
Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsituation<br />
geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigen und<br />
erhalten. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen<br />
Lage befinden – so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu<br />
beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller<br />
gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt.<br />
Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen – denn<br />
auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich!<br />
Darum gibt es die Mindestsicherung<br />
• in Form von Geld – und zwar sowohl als laufende<br />
monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen<br />
(Hilfe zum Lebensunterhalt);<br />
• als Sachleistungen;<br />
• als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und<br />
Betreuung der Hilfe suchenden Person!<br />
9
10<br />
> LEISTUNGEN DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong><br />
4. Welche Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz?<br />
• Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur<br />
Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer<br />
Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und<br />
auf Familien mit beeinträchtigten Kindern;<br />
• Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft<br />
inkl. Betriebskosten und Strom);<br />
• Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt;<br />
• Schulstartgeld sozial gestaffelt;<br />
• Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung<br />
der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen<br />
Menschen in die Berufswelt (z.B. nach längeren<br />
Betreuungsverpflichtungen);<br />
• Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der<br />
Heim- und Anstaltsunterbringung;<br />
• Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;<br />
• verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste)<br />
> Hauskrankenhilfe<br />
> Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes<br />
> Kurzzeitpflege u.v.m.<br />
• Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der<br />
Schul- und Berufsausbildung;
<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />
• Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!);<br />
• Unterstützung bei Schuldenproblemen;<br />
• Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen<br />
> Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen<br />
> Beratungsdienst für Familien und ältere Menschen<br />
> Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und<br />
für Menschen mit Behinderung u.v.m.<br />
• Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen<br />
sozialen Schwierigkeiten<br />
> vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten<br />
> Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven<br />
> nichtrückzahlbare Aushilfen, Darlehen u.v.m.<br />
• umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen<br />
Bedarfs- und Hilfeplanes.<br />
5. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen<br />
Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)<br />
und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten<br />
kann.<br />
Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den<br />
regelmäßigen – für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer<br />
Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege,<br />
Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft<br />
11
12<br />
> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />
(z.B. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen<br />
eigenen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht erwähnt.<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein ausreichendes<br />
Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können<br />
oder nicht in Arbeit zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />
erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering<br />
sind.<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt<br />
– je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers. Auch<br />
der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im<br />
Einzelfall erforderlich ist (= Bedarf). Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
kann als Faustregel gelten:<br />
Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung<br />
Zum Einkommen im Sinne des Mindestsicherungsgesetzes gehören grundsätzlich<br />
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Erwerbseinkommen,<br />
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Kinderbetreuungsgeld<br />
(inkl. möglicher Erhöhungsbetrag), Familienzuschuss des Landes, Alimente,<br />
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Wohnbeihilfe –<br />
Leistungen aufgrund von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Auszahlungen.<br />
Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,<br />
sowie das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen<br />
Vorschriften. Allerdings – in verfassungskonformer Weise – nur<br />
soweit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung Leistungen zur (stationä-
<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />
ren) Pflege in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Familienbeihilfe<br />
und den dazu allenfalls bezogenen Erhöhungsbetrag. Allfällige<br />
Nachzahlungen derartiger Leistungen sind wegen der gebotenen zeitlichen<br />
Kongruenz nicht als Einkommen anrechenbar, können aber als Vermögensbestandteil<br />
Berücksichtigung finden.<br />
Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters<br />
Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur<br />
Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit<br />
Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkreten<br />
Einzelfall zu prüfen.<br />
Dies gilt vor allem für:<br />
• Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;<br />
• Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer<br />
angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person;<br />
• Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer<br />
Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind;<br />
• Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung<br />
begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens<br />
Weiters wird insbesondere folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn<br />
dessen Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die<br />
Überwindung gefährden würde:<br />
• Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit € 3.360,–<br />
• Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit<br />
oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der<br />
Hilfe suchenden Person dient;<br />
• ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung<br />
oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen<br />
exponierter Wohnsituation erforderlich ist;<br />
13
14<br />
> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT<br />
Lebensunterhalt:<br />
Wenn Mindestsicherungsempfänger (Ausnahme: Lebensunterhalt gesichert<br />
durch Unterbringung in Heimen oder Anstalten) laufende Leistungen der<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, richtet sich die Höhe des Bedarfs<br />
vor allem nach sogenannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindeststandards<br />
sind, können Sie in der Tabelle (Höhe der Mindestsicherungsbeträge)<br />
nachsehen.<br />
Für jeden Haushalt gibt es dabei mindestens den sogenannten Basismindestsicherungssatz.<br />
Diesen Betrag erhalten Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.<br />
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gibt es dann zusätzliche<br />
Beträge, deren Höhe vom Alter und der Art der Haushaltszugehörigkeit<br />
(Ehepartner, Lebensgefährte, Kind, Mitbewohner) abhängt. Da mit den<br />
Mindeststandards nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann,<br />
gibt es für bestimmte Personengruppen zusätzliche Mehrbedarfszuschläge.<br />
Wohnbedarfsbeihilfe:<br />
Weiters übernimmt die Mindestsicherung Kosten für den angemessenen<br />
Wohnbedarf. Bei Haus- oder Wohnungseigentümern unter Umständen<br />
auch laufende Kosten für das Eigenheim (allerdings keine Tilgungsraten,<br />
denn die tragen zur Vermehrung des Vermögens bei und das ist nicht<br />
Aufgabe der Mindestsicherung).<br />
Heizkostenzuschuss:<br />
Die Heizkostenzuschussaktion des Landes Kärnten der letzten Jahre ist nunmehr<br />
gesetzlich verankert und für die jeweilige Heizperiode fortgesetzt.<br />
Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften erhalten<br />
einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Die Einkommenshöhe, bis zu welcher<br />
der Heizkostenzuschuss gewährt wird, richtet sich nach der Haushaltsgröße.<br />
Die Heizkosten müssen nachgewiesen werden und erfolgt die Auszahlung<br />
einmalig zwischen Oktober und März auf Antrag durch die Wohnsitzgemeinde.<br />
Bezieher einer laufenden Leistung zum Lebensunterhalt erhalten
BERECHNUNG DES ANSPRUCHS<br />
durch das Mindestsicherungsgesetz den Heizkostenzuschuss automatisch<br />
und brauchen keinen gesonderten Antrag mehr zu stellen!<br />
Schulstartgeld:<br />
Dieses wird für schulpflichtige Kinder im September gewährt. Die<br />
Einkommenshöhe richtet sich nach dem Einkommen der unterhaltspflichtigen,<br />
im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das Schulstartgeld<br />
nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz wird jedoch nur dann ausbezahlt<br />
werden, wenn diese Leistungen nicht mehr auf Grund einer anderen<br />
Förderung des Landes (dzt. Schulbedarfsförderung in Höhe von € 73,–)<br />
gewährt werden. Damit wurde dem Schulstartgeld eine dauerhafte Bestandsgarantie<br />
verliehen!<br />
6. Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Unterstützung habe?<br />
Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in<br />
Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es<br />
werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleichstellung<br />
berücksichtigt und umgesetzt.<br />
Die Höhe dieser Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der<br />
Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien<br />
sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der<br />
im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindestgesicherten<br />
Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der einzelnen<br />
Personen im Haushalt ausschlaggebend.<br />
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushaltseinkommen<br />
dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzustellen<br />
ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als<br />
15
16<br />
> HÖHE DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SBETRÄGE<br />
das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufgezahlt<br />
– ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte<br />
Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung<br />
zum Lebensunterhalt.<br />
Bei der Prüfung eines etwaigen Anspruches steht Ihnen jederzeit als Auskunftsperson<br />
ein Mitarbeiter der Sozialabteilung der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde<br />
oder Landesregierung zur Seite. Sie werden dort auch<br />
über andere Unterstützungs- und Hilfemöglichkeiten ausführlich informiert!<br />
7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2007)<br />
Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2007: € 480,–<br />
Mindeststandards 2007:<br />
Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen € 480,–<br />
Personen in Haushaltsgemeinschaften je<br />
Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe<br />
€ 360,–<br />
> nach Vollendung des 10. Lebensjahres € 192,–<br />
> vor Vollendung des 10. Lebensjahres € 144,–<br />
Mögliche Erhöhungsbeträge:<br />
(= Prozentuale Erhöhung des Basismindestsicherungsbetrages)<br />
Für als arbeitsunfähig geltende Personen iSd. Gesetzes<br />
(z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen) + € 48,–<br />
Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn<br />
selbst kein Anspruch auf eine Pension besteht + € 72,–<br />
Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe<br />
bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 Prozent) + € 144,–
HÖHE DER <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SBETRÄGE<br />
Wohnbedarfsbeihilfe 2007:<br />
Bei einer Haushaltsgröße von:<br />
1 Person € 120,–<br />
2 Personen € 144,–<br />
3 Personen € 168,–<br />
4 Personen € 192,–<br />
mehr als 4 Personen € 216,–<br />
Heizkostenzuschuss 2007:<br />
Einmalige Sonderleistung (Zeitraum Oktober bis März) für Heizkosten in<br />
Höhe von € 96,– bzw. € 144,– (soziale Staffelung!).<br />
Schulstartgeld 2007:<br />
Einmalige Sonderleistung im September für jedes schulpflichtige Kind in<br />
Höhe von € 72,– (soziale Staffelung!).<br />
17
18<br />
> BERECHNUNGSBEISPIELE<br />
8. Berechnungsbeispiel 1<br />
(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />
Ausgangssituation:<br />
>> Alleinerzieherin mit einem 31 / 2-jährigen Kind (Anspruch auf<br />
erhöhte Familienbeihilfe – daher Betreuungsverpflichtung!)<br />
>> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS<br />
>> bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung)<br />
EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />
Unterhaltszahlungen € 250,–<br />
Familienzuschuss des Landes Kärnten € 402,–<br />
Anrechenbares Einkommen € 652,–<br />
EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />
+ Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe<br />
Mindestsicherungsbeträge:<br />
Alleinerzieherin € 480,–<br />
+ Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 48,–<br />
Kind € 144,–<br />
+ Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe) € 144,–<br />
Lebensunterhalt gesamt € 816,–<br />
+ Wohnbedarfsbeihilfe € 144,–<br />
Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 960,–<br />
+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />
Auszahlung des Differenzbetrages<br />
+ Heizkostenzuschuss + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe
BERECHNUNGSBEISPIELE<br />
9. Berechnungsbeispiel 2<br />
(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />
Ausgangssituation:<br />
>> Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren<br />
>> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS<br />
EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />
Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt € 500,–<br />
Geringfügige Beschäftigung € 200,–<br />
Familienzuschuss des Landes Kärnten € 289,74<br />
Kinder schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,–<br />
Anrechenbares Einkommen € 989,74<br />
+ Familienbeihilfe<br />
EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />
Mindestsicherungsbeträge:<br />
Alleinerzieherin € 480,–<br />
+ Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 48,–<br />
1. Kind (8 Jahre alt) € 144,–<br />
2. Kind (11 Jahre alt) € 192,–<br />
3. Kind (13 Jahre alt) € 192,–<br />
Lebensunterhalt gesamt € 1.056,–<br />
+ Wohnbedarfsbeihilfe € 192,–<br />
Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.248,–<br />
+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />
Auszahlung des Differenzbetrages<br />
+ Heizkostenzuschuss + Schulstartgeld + Familienbeihilfe<br />
19
20<br />
> BERECHNUNGSBEISPIELE<br />
10. Berechnungsbeispiel 3<br />
(Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)<br />
Ausgangssituation:<br />
>> Ehepaar mit einem 14-jährigen schulpflichtigen Kind<br />
>> Privatkonkurs – laufendes Abschöpfungsverfahren<br />
EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:<br />
Ehemann: AMS – Notstandshilfebezug: € 22,44 tgl. = € 673,20<br />
Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung) € 150,–<br />
Kind schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,–<br />
Anrechenbares Einkommen € 823,20<br />
EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:<br />
+ Familienbeihilfe<br />
Mindestsicherungsbeträge:<br />
Ehemann € 360,–<br />
Ehefrau € 360,–<br />
Kind € 192,–<br />
Lebensunterhalt gesamt € 912,–<br />
+ Wohnbedarfsbeihilfe € 168,–<br />
Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.080,–<br />
+ Sonderzahlungen (1/4-jährlich)<br />
Auszahlung des Differenzbetrages<br />
+ Heizkostenzuschuss + Schulstartgeld + Familienbeihilfe
<strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUR ARBEIT<br />
11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft<br />
Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt<br />
für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern.<br />
Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst<br />
aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts<br />
nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung,<br />
greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur<br />
dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist.<br />
Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern<br />
auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt<br />
muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit<br />
bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das Arbeitsamt, bei dem sich<br />
eine arbeitsfähige Hilfe suchende Person in regelmäßigen Abständen immer<br />
wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit<br />
nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das Arbeitsamt<br />
finanziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss<br />
man auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat.<br />
Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen eingeschränkten<br />
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt – nach Belehrung und<br />
Ermahnung kann die Hilfe um bis zu 50 % gekürzt werden. Das ist nicht<br />
ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein gesetzlich verbürgtes<br />
Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles ihm Mögliche tun,<br />
diese Notlage – mit Hilfe des Sozialamtes – zu überwinden. Der Sinn der<br />
Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für eine Übergangsphase<br />
praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann selbst<br />
überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt notwendiger,<br />
flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfesuchenden<br />
nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden.<br />
21
22<br />
> <strong>MINDESTSICHERUNG</strong> ALS HILFE ZUR ARBEIT<br />
Schaffung von Arbeitsprojekten:<br />
Leider sind jedoch nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen<br />
zu vermitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale<br />
und integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet<br />
das Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geldleistungen,<br />
der Hilfe suchenden Person „Hilfe zur Arbeit“ anzubieten.<br />
Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeitslosen<br />
soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg<br />
in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise<br />
beim AMS (insb. weil keine AlVG-Ansprüche bestehen) keine ausreichende<br />
Betreuung erhalten. Ziel der Maßnahme ist die Zurückführung in eine<br />
reguläre Arbeitswelt.<br />
Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getroffen<br />
werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.B. sozioökonomische<br />
Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen oder<br />
solche insb. in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden.<br />
Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz<br />
ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die Sozialversicherungspflicht<br />
wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)Aufstieg<br />
in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der Begrenzung<br />
der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum einen gewährleistet<br />
werden, dass die betreffende Person erst wieder langsam an höhere<br />
Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen wird auch sichergestellt,<br />
dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende eigenständige<br />
Bemühungen entsteht.
FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz<br />
Bin ich verpflichtet die Leistungen zurückzuzahlen?<br />
Nein! Grundsätzlich besteht für die Hilfe suchende Person keine Rückzahlungsverpflichtung<br />
hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum<br />
Lebensunterhalt.<br />
Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem<br />
schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzubauen.<br />
Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell<br />
für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in<br />
allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden<br />
sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie<br />
das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorgesehene<br />
Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die<br />
Erhaltung derselben ermöglicht werden.<br />
Ein Ersatz von aufgewendeten Kosten findet jedoch weiterhin bei Inanspruchnahme<br />
von Leistungen in Heimen und Anstalten statt.<br />
Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.B. durch bewusst<br />
falsche Angaben erwirkt worden sind, können ebenfalls zurückgefordert<br />
werden. Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />
so kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß<br />
mit den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden.<br />
Das Gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.B. vom Sozialamt<br />
Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufende<br />
Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat, sodass das Sozialamt für die<br />
Mietrückstände zur Erhaltung der Wohnung und Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />
für diese Beträge erneut aufkommen muss.<br />
23
24<br />
> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet<br />
werden, z.B. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer<br />
ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des<br />
geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von<br />
der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen<br />
eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natürlich<br />
mit der erhaltenen Leistung verrechnen, aber nur in Höhe der tatsächlich<br />
geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension<br />
oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen.<br />
Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als<br />
eine Rückzahlung.<br />
Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung<br />
bekomme?<br />
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, Kinder gegenüber<br />
ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem Allgemeinen<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch! Das Gleiche gilt für Ehepartner, und<br />
zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit nicht etwas anderes<br />
wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich das Sozialamt in<br />
jedem Fall danach, ob eine Hilfe suchende Person statt der Mindestsicherung<br />
aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von unterhaltspflichtigen<br />
Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu bekommen hätte.<br />
Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindestsicherung immer erst einsetzen,<br />
wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen.<br />
Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfesuchenden darauf verweisen,<br />
dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst selbst geltend macht.<br />
Was aber, wenn z.B. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht<br />
nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht?<br />
Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe,
FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhaltspflichtigen<br />
einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können<br />
dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt übergehen.<br />
Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen<br />
zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind!<br />
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vorschriften<br />
über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das<br />
Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie<br />
deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Familiengericht. Sind<br />
die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf<br />
Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, brauchen sie selbstverständlich<br />
nicht für die Leistungen aufzukommen, die ihre Angehörigen erhalten.<br />
An die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten<br />
Kindern werden strengere Anforderungen gestellt, weil eine<br />
gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Weiter entfernte Verwandte werden<br />
auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht<br />
unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also z.B. für Hilfeleistungen aufkommen,<br />
die sein Großvater erhalten hat.<br />
Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?<br />
Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens<br />
handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen.<br />
Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größeren<br />
Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und Sparkassen<br />
vergeben Kredite, sondern auch bei Versand- und Kaufhäusern kann man<br />
finanzielle Verpflichtungen in Form von Schulden haben. Nicht wenige Haushalte<br />
bezahlen ihre Bestellungen bei Versandhäusern, indem sie bei einer<br />
Bank, die mit dem Versandhaus zusammenarbeitet, einen Kredit aufnehmen.<br />
25
26<br />
> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
Weitere mögliche Verschuldungsformen sind Versicherungsschulden,<br />
Mietschulden, Schulden bei Strom- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen,<br />
Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Was aber passiert, wenn sich das Leben durch unvorhergesehene Ereignisse<br />
plötzlich ändert, die fälligen Raten nicht mehr gezahlt werden können und<br />
die Schulden durch den Zahlungsverzug (Verzugszinsen!) – statt abzunehmen<br />
– Monat für Monat größer werden? Ein aufgenommener Kredit ist<br />
dann durchaus kein Normalfall mehr, sondern kann für die Betroffenen<br />
sehr schnell zum Verhängnis werden.<br />
Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden durch die Mindestsicherung<br />
besteht normalerweise nicht. Es gibt aber Ausnahmen im Einzelfall.<br />
So kann das Sozialamt z.B. Schulden übernehmen, die die Sicherung der<br />
angemessenen Unterkunft gefährden – also z.B. Mietschulden.<br />
Im Rahmen der Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der zuständigen<br />
Behörde die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen<br />
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten<br />
sind, durch Beratung und Unterstützung fördern. Hierzu gehört auch der<br />
Hinweis auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot durch eine Schuldnerberatungsstelle<br />
oder andere Fachberatungsstellen und soll die Behörde<br />
auf ihre Inanspruchnahme auch hinwirken.<br />
Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?<br />
Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Ihnen mehr zusteht, als Ihnen<br />
gewährt wird, können Sie gegen den Bescheid der Behörde das Rechtsmittel<br />
der Berufung erheben. Der Bescheid des Sozialamtes (1. Instanz) ist<br />
ein Verwaltungsakt, den Sie im Verwaltungswege durch die Landesregierung<br />
und dem Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen können.
FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
Folgendes ist dabei wichtig: Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes (darauf<br />
haben Sie übrigens ein Recht) enthält eine Rechtsbelehrung. In dieser<br />
Rechtsbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich gegen den Bescheid<br />
wehren können.<br />
Eine Berufung wird bei jener Behörde eingelegt, welche den Bescheid in<br />
erster Instanz erlassen hat. Hierauf ergeht ein schriftlicher Berufungsbescheid,<br />
den Sie mit der Klage beim Verwaltungsgerichtshof anfechten<br />
können. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 6 Wochen. Während<br />
des Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin<br />
ausgezahlt.<br />
Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?<br />
Die Neuregelung der Verfahrensbestimmungen zur nachhaltigen Verbesserung<br />
des Zugangs zu den erforderlichen Leistungen ist eines der zentralen<br />
Anliegen der Umgestaltung des bestehenden Sozialhilfesystems zu einer<br />
sozialen Mindestsicherung. Neue Bestimmungen bewirken zunächst eine<br />
Erweiterung der Antragsmöglichkeit in mehrfacher Hinsicht. Zum einen besteht<br />
nunmehr nicht mehr alleine die Möglichkeit zur Antragseinbringung<br />
bei den Gemeinden, sondern – letztlich nach freier Wahl der Hilfe suchenden<br />
Person – auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei der Landesregierung.<br />
Zum anderen bringt das neue Gesetz auch eine Erweiterung der Antragsbefugnis<br />
im Hinblick auf mündige Minderjährige (Stichwort: Empowerment!)<br />
sowie für den Leiter einer stationären Einrichtung. Ebenso antragsbefugt<br />
sind gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter, die Familienmitglieder<br />
oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung,<br />
wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis<br />
besteht.<br />
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28<br />
> FRAGEN ZUM <strong>MINDESTSICHERUNG</strong>SGESETZ<br />
Notwendige Unterlagen:<br />
Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung aus dem Mindestsicherungsgesetz<br />
in irgendeiner Form stellen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet,<br />
Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen<br />
Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann die zuständige<br />
Behörde darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten<br />
können.<br />
Sie sollten deshalb am besten möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über<br />
Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also z.B.:<br />
• Einkommensnachweis<br />
(Pensionsbescheid, Nachweise über Arbeitslosengeld<br />
und Notstandshilfebezug, Dienstvertrag usw.!),<br />
• Mietvertrag,<br />
• Belege über Versicherungsbeiträge,<br />
• Personalausweis,<br />
• Kinderbetreuungsgeld,<br />
• Wohnbeihilfen,<br />
• Scheidungs- und Unterhaltsurteile,<br />
• Heizkostenquittung,<br />
• Behindertenausweis,<br />
• ggf. Sozialversicherungsausweis sowie<br />
• sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche<br />
die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen!
NOTIZEN<br />
13. Notizen<br />
29
30<br />
> KONTAKT & SERVICE<br />
14. Kontaktadressen – Servicestellen<br />
Wo finde ich das Servicebüro meines Bezirkes?<br />
KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Homepage der Kärntner Landesregierung:<br />
www.verwaltung.ktn.gv.at<br />
ABTEILUNG 13 – SOZIALES, JUGEND, FAMILIE UND FRAU<br />
Leiterin: Dr. Barbara BERGER-MALLE<br />
Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt<br />
Telefon: 050 /536 - 313 02, Fax: 050 /536 - 413 00<br />
E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at<br />
Auskünfte: Frau Mag. Katrin Russek<br />
Telefon: 050 /536 - 413 34, Fax: 050 /536 - 413 00<br />
E-Mail: katrin.russek@ktn.gv.at
KONTAKT & SERVICE<br />
Aufgabengebiet der Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau:<br />
• Kärntner Mindestsicherung<br />
• Jugendwohlfahrt, ausgenommen die Bereiche der<br />
Tagesmütter und Tagesväter sowie Kindertagesstätten<br />
• Jugendschutz einschließlich der Beschäftigung von<br />
Kindern und Jugendlichen<br />
• Kärntner Pflegegeldgesetz<br />
• Bundespflegegeldgesetz für Landeslehrer<br />
• Rettungswesen, soweit es nicht in das Aufgabengebiet<br />
einer anderen Abteilung fällt<br />
• Flüchtlingswesen, hinsichtlich der Finanzierung<br />
• Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens,<br />
ausgenommen die gemeinnützige Stiftung „Fachhochschule<br />
Technikum Kärnten“<br />
• Kinder- und Jugendanwaltschaft<br />
• Behindertenanwaltschaft<br />
• Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen<br />
• Frauenberatung<br />
• Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete<br />
• Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission<br />
• Kärntner Heimgesetz<br />
• Opferhilfefonds<br />
• Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten<br />
• Sozialplanung<br />
• Kärntner Seniorengesetz, soweit es nicht in das<br />
Aufgabengesetz der Abteilung 1 fällt<br />
• Schüler- und Studentenheime<br />
• Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat<br />
• Sozialbetreuungsberufe<br />
• Dienstrecht der Bediensteten der in das Aufgabengebiet<br />
der Abteilung fallenden Gemeindeverbände<br />
31
32<br />
> KONTAKT & SERVICE<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SPITTAL/DRAU<br />
Soziales, Jugend und Familie<br />
Tiroler Straße 13, Amtsgebäude II, 9800 Spittal an der Drau<br />
E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 622 89, Fax: 050 /536 - 623 37<br />
Auskünfte: Frau Michaela Rubas<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HERMAGOR<br />
Sozialwesen – Bereich Soziales – Jugend und Familie<br />
Hauptstraße 44, 9620 Hermagor<br />
E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 63460, Fax: 050 /536 - 634 51<br />
Auskünfte: Herr Andreas Patterer<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VILLACH<br />
Soziales<br />
Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach<br />
E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 611 43, Fax: 050 /536 - 613 43<br />
Auskünfte: Frau Maria Blüml-Huber<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FELDKIRCHEN<br />
Sozialamt<br />
Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen<br />
E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 672 47, Fax: 050 /536 - 672 00<br />
Auskünfte: Herr Franz Kogler
KONTAKT & SERVICE<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KLAGENFURT<br />
Sozial- und Sicherheitswesen<br />
Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt<br />
E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Fax: 050 /536 - 647 00<br />
Telefon: 050 /536 - 641 74, Auskünfte: Herr Josef Gradischnig<br />
oder Telefon: 050 /536 - 641 71, Auskünfte: Herr Gernot Steiner<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST.VEIT/GLAN<br />
Sozialwesen<br />
Marktstraße 15, Amtsgebäude II, 9300 St.Veit/Glan<br />
E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 683 39, Fax: 050 /536 - 684 00<br />
Auskünfte: Frau Silvia Radaelli<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WOLFSBERG<br />
Sozialwesen – Sozial- und Gesundheitssprengel – Katastrophenfonds<br />
Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg, E-Mail: bhwo.sozialamt@ktn.gv.at<br />
Telefon: 050 /536 - 664 50, Fax: 050 /536 - 664 59<br />
Auskünfte: Herr Johann Riegler<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VÖLKERMARKT<br />
Soziales<br />
Klagenfurter Straße 9, Amtsgebäude II, A-9100 Völkermarkt<br />
E-Mail: bhvk.sozialamt@ktn.gv.at,<br />
Telefon: 050 /536 - 665 41, Fax: 050 /536 - 655 82,<br />
Auskünfte: Herr Wolfgang Knauder<br />
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34<br />
> KONTAKT & SERVICE<br />
MAGISTRAT DER STADT VILLACH<br />
Abteilung „Soziales und Kindergärten“<br />
Rathaus, 9500 Villach<br />
E-Mail: soziales@villach.at<br />
Telefon: 04242 /205 - 3210, Fax: 04242 /205 - 3299<br />
Auskünfte: Herr Karl Cernic<br />
MAGISTRAT DER STADT KLAGENFURT<br />
Abteilung „Soziales und Kindergärten“<br />
Bahnhofstraße 35, 1. Stock, 9020 Klagenfurt<br />
E-Mail: soziales@klagenfurt.at<br />
Telefon: 0463 /537 - 4820, Fax: 0463 /537 - 6265<br />
Auskünfte: Herr Ferdinand Mossegger
Impressum:<br />
Amt der Kärntner Landesregierung<br />
Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau<br />
Völkermarkter Ring 31 • 9020 Klagenfurt<br />
www.ktn.gv.at