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Ausgabe 1997 - Hohenzollerischer Geschichtsverein eV

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der Leibeigenschaft. Er suchte sein Glück in einem anderen<br />

Ort außerhalb des salemischen Herrschaftsbereiches. Die Gewährung<br />

dieser Bitte war vom Wohlwollen der Herrschaft abhängig<br />

und mit viel Aufwand verbunden. Als dann Abt Petrus<br />

von Salem, er war als Peter Müller ehemals Leiter der salemischen<br />

Pfleg Pfullendorf, am 16. Mai 1595 - vor nunmehr<br />

400 Jahren - seine Entscheidung getroffen hatte, ließ er, wie<br />

damals üblich, eine Manumissionsbrief genannte Urkunde<br />

ausfertigen. Zu dieser Zeit war Martins Mutter bereits tot. Die<br />

Niederschrift dieser Amtshandlung ist uns noch erhalten.<br />

Der zweite Hof gehörte zunächst zu den Pfarrpfründen<br />

Ostrachs als Widdum-Gut. Auf diesem beim Brunnen gelegenen<br />

Hof wirtschafteten Conrad Fenkher und Sima Hornstein.<br />

Inmitten des Dorfes lag am Brunnen der dritte Hof mit einer<br />

Scheuer und einem Baindt (einem eingefriedeten Grundstück)<br />

an der Buchgasse. Hier waren zu dieser Zeit Byl<br />

Schwelling und Hans Schwenli tätig.<br />

EDWIN ERNST WEBER<br />

Familiennamen<br />

Demokratischer Neubeginn in den Landkreisen vor 50 Jahren<br />

Wie in den übrigen Landkreisen in der südlichen Hälfte Baden-Württembergs<br />

konnte auch im Landkreis Sigmaringen<br />

der Kreistag Ende Oktober 1996 seinen 50. Geburtstag begehen.<br />

Am Dienstag, 29. Oktober 1946, traten im hohenzollerischen<br />

Sigmaringen, im württembergischen Saulgau und in<br />

den beiden badischen Kreisstädten Stockach und Überlingen<br />

die zwei Wochen zuvor, am 13. Oktober, gewählten Kreisversammlungen<br />

zu ihren konstituierenden Sitzungen zusammen.<br />

Nach einer Unterbrechung von mehr als 13 Jahren<br />

durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und die<br />

französische Besatzung bestanden damit auch in den Landkreisen<br />

wieder demokratisch legitimierte Volksvertretungen.<br />

Zusammen mit den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen<br />

einen Monat zuvor in den Städten und Gemeinden<br />

markieren die Kreisversammlungswahlen den Beginn des<br />

demokratischen Wiederaufbaus in der französischen Besatzungszone.<br />

Der demokratische Neuanfang geht in der französischen<br />

wie auch der benachbarten amerikanischen Besatzungszone<br />

von »unten«, von der kommunalen Ebene aus und<br />

erreicht erst in einer nachfolgenden, zweiten Stufe mit den<br />

Landtagswahlen den staatlichen Bereich.<br />

Für die Bevölkerung zumindest der württembergischen Kreise<br />

stellte die unmittelbare Volkswahl der Kreisversammlungen<br />

im Oktober 1946 eine Neuheit dar. Die Mitglieder der<br />

württembergischen Amtsversammlungen vor 1933 waren<br />

durch die Gemeinderäte der der jeweiligen Amtskörperschaft<br />

angehörigen Kommunen bestimmt worden. In Baden war<br />

erst 1939 die für Württemberg von jeher typische und seit<br />

1873 auch in Hohenzollern praktizierte Verknüpfung der<br />

Selbstverwaltung mit dem Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde<br />

eingeführt worden. Gänzlich unabhängig<br />

voneinander bestanden hier zuvor die rein staatlichen Bezirksämter<br />

und die kommunalen Großkreise, deren Kreisversamlungen<br />

seit 1919 unmittelbar durch das Volk gewählt<br />

worden waren. In den beiden preußisch-hohenzollerischen<br />

Kreisen Sigmaringen und Hechingen war 1925 die Wahl der<br />

Amtsversammlungs-Abgeordneten durch die Gemeindevertretungen<br />

von der direkten Volkswahl der Kreistage abgelöst<br />

worden. Alle diese Vertretungsgremien waren gleich im ersten<br />

Jahr der NS-Diktatur 1933 aufgelöst bzw. faktisch aus-<br />

26<br />

Auch Lehensträger beziehungsweise Bauern und Söldner der<br />

anderen Höfe sind uns aus verschiedenen Quellen überliefert,<br />

so daß wir einen Überblick haben über die meisten vor<br />

und nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) in Kalkreute,<br />

oft als Leibeigene ihrer Herren lebenden Familien.<br />

Durch die 1846 von Geometer Schwenk und »Publikationskommissär«<br />

F. Bauer neu erstellte Flächenmaßtabelle, die zugleich<br />

als Primärkataster für die Grundsteuer diente, gelang<br />

uns für diesen Zeitpunkt eine Zuordnung der Besitzer zu den<br />

entsprechenden Hof- beziehungsweise Gebäude-Nummern<br />

und ihre Lage.<br />

In den letzten 150 Jahren wechselte auf gar manchem Hof<br />

und manchem Einzelhaus mit dem neuen Besitzer auch der<br />

Familienname. Die Darstellung der einzelnen Häuserschicksale<br />

für diese Zeit würde über den Rahmen der heutigen Ausführungen<br />

hinausgehen.<br />

geschaltet worden und ihre Zuständigkeiten in Vollzug des<br />

Führerprinzips in der Folge vom jeweiligen Landrat in Abstimmung<br />

mit dem NSDAP-Kreisleiter wahrgenommen<br />

worden.<br />

Der demokratische Neubeginn in der französischen Besatzungszone<br />

im Herbst 1946 zeichnet sich in erster Linie durch<br />

seine Verspätung aus. Vorreiter bei der Redemokratisierung<br />

des geschlagenen Deutschland waren die Amerikaner, in deren<br />

Besatzungsgebiet in Nordwürttemberg-Nordbaden bereits<br />

im Januar 1946 die ersten Gemeinderatswahlen und Ende<br />

April sodann auch Kreistagswahlen abgehalten worden<br />

waren. Vom amerikanischen Besatzungsbereich gingen neben<br />

dem zeitlichen Anstoß vor allem aber die entscheidenden<br />

inhaltlichen Impulse für die Fortentwicklung des Kreisverfassungsrechts<br />

im deutschen Südwesten aus. Die im März<br />

1946 in Württemberg-Baden erlassene Kreisordnung brachte<br />

eine vollständige Kommunalisierung der Landratsämter<br />

mit der Volkswahl der Kreistage, der Umfunktionierung des<br />

bisher staatlichen Landrats zum kommunalen Zeitbeamten,<br />

dessen Wahl durch den Kreistag ohne jegliche staatliche Mitwirkung<br />

erfolgt, und nicht zuletzt der Umgestaltung der<br />

Landratsämter zu reinen Kreisbehörden, die neben ihren eigenen<br />

Angelegenheiten die Aufgaben der unteren staatlichen<br />

Verwaltungsbehörde wahrnehmen. Der Landkreis wird aus<br />

einem »Gemeindeverband« zu einer Gebietskörperschaft mit<br />

unmittelbarem Bezug zum Bürger. In den beiden französischen<br />

Besatzungsgebieten Württemberg-Hohenzollern und<br />

(Süd-)Baden behält demgegenüber die staatliche Prägung der<br />

Landratsämter Bestand: Hier bleibt es beim staatlichen Landrat,<br />

bei dessen Ernennung oder Abberufung durch den Staatspräsidenten<br />

der Kreistag lediglich ein unverbindliches Äußerungsrecht<br />

besitzt; und das Landratsamt präsentiert sich als<br />

Doppelbehörde, deren staatliche und kommunale Zuständigkeit<br />

streng getrennt waren und lediglich durch den gewissermaßen<br />

in Personalunion beiden Bereichen vorstehenden<br />

Landrat zusammengehalten wurden. Die 1955 erlassene<br />

baden-württembergische Landkreisordnung ist als Kompromiß<br />

zwischen beiden Positionen anzusehen: Das Landratsamt<br />

ist Behörde des Landkreises für seine kreiskommunalen<br />

Aufgaben und zugleich untere staatliche Verwaltungsbehör-

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