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Ausgabe 1968 - Hohenzollerischer Geschichtsverein eV

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lichkeit gut; Markttage: 14. 3.; 9. 5.; 11. 7.; 19. 9.;<br />

7. 11.; Zahl der fremden Händler: 7; 9; 11; 7; 8; Aufgetriebenes<br />

Vieh: 34; 27; 90; 47; 50 Stück. Verkauft:<br />

15; 15; 27; 15; 21 Stück. Art des Viehs: Stiere, Kühe,<br />

Kalbinnen, Farren, Jungvieh. Schweineauftrieb: 30; 30;<br />

22; 52; 36 Stück. Verkauft: jeweils der gesamte Auftrieb.<br />

Der Markt dauert nur einen halben Tag, weil in<br />

den letzten 15—20 Jahren nur Viehmärkte abgehalten<br />

wurden, welche auch überall nur einen halben Tag dauern.<br />

Die Krämermärkte sind schon seit vorgenannter Zeit eingegangen,<br />

d, h. es erscheinen keine Krämer mehr."<br />

Auch während des ersten Weltkrieges und nach der Inflationszeit<br />

wurden die 5 Viehmärkte beibehalten, sie<br />

hatten aber nur noch lokalen Charakter und nahmen<br />

trotz Bemühung der Gemeindeverwaltung keinen Aufschwung,<br />

sondern kamen aus Gründen der veränderten<br />

Wirtschaftsstruktur immer mehr in Abgang, so daß die<br />

Gemeindevertretung am 18. 6. 1930 den Beschluß faßte,<br />

vom Jahre 1932 ab in Bingen keine Märkte mehr abzuhalten.<br />

Damit war eine Sache, die 1808 hoffnungsvoll begann,<br />

eine Zeitlang (von 1830—1890) blühte, dann unter den<br />

wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen langsam dahinsiechte,<br />

zu einem endgültigen, betrüblichen Abschluß<br />

gekommen.<br />

Anlage I<br />

Oberamtliche Marktordnung für den Flecken Bingen<br />

vom 20. Juni 1808.<br />

Nachdem unseres Gnädigsten Souverainen Fürsten und<br />

Herrn Hochfürstl. Durchlaucht dem Flecken Bingen zu<br />

Beförderung des gemeinen Wohlstandes die gnädigste<br />

Verwilligung erteilt haben, daß in diesem Orte jährlich<br />

2 Krämer- und Viehmärkte dürfen abgehalten werden,<br />

so findet man für die Erhaltung der nothwendigen Ordnung<br />

und Polizeiaufsicht sich veranlaßt, nachfolgende<br />

Marktordnung bekannt zu machen.<br />

§ 1. Die gnädigst verwilligten 2 Krämer- und Viehmärkte<br />

sind alljährlich an den bestimmten Tagen, jedesmal<br />

den 25. Juni und den 21. September öffentlich nach<br />

herkömmlicher Ordnung und löblichem Gebrauch anderer<br />

benachbarten Städte und Märkte abzuhalten. Der<br />

Markt hat seinen Anfang jedesmal nach beendigtem<br />

Pfarrgottesdienst zu nehmen und abends 6 Uhr oder mit<br />

eintretender Dämmerung sich zu beendigen.<br />

§ 2. Diejenigen Käufer und Verkäufer, welche in Absicht<br />

eines erlaubten Handelsverkehres auf diese Märkte<br />

sich begeben und sich den bestehenden Polizeigesetzen<br />

gemäß betragen, haben sich des höchstlandesherrlichen<br />

Schutzes zu erfreuen und sind von allen Einwohnern mit<br />

einer zuvorkommenden und günstigen Aufnahme zu behandeln.<br />

§ 3. Die Abhaltung des Krämermarktes hat auf der<br />

Hauptstraße von der einen bis zu der anderen (Lauchen)<br />

Brücke zu geschehen. Für den Viehmarkt ist außer<br />

dem Ort (beim Annakäppele) ein schicklicher Platz auszuwählen,<br />

auf welchem die Käufer und Verkäufer für<br />

die Absonderung des Viehes und ihren Handelsverkehr<br />

hinreichenden Raum vorfinden.<br />

§ 4. Auf dem Krämermarkt ist keinem ankommenden<br />

Krämer die Auslegung seiner Waren zu verstatten, wenn<br />

sich derselbe nicht entweder durch einen gültigen, obrigkeitlichen<br />

Paß ausweist oder sonst wegen seinem Leumund<br />

und seiner bürgerlichen Abkunft hinreichend bekannt<br />

ist.<br />

§ 5. Wenn sich die ankommenden Krämer bei dem<br />

Ortsschultheißen gehörig angemeldet und vorschriftsmäßig<br />

ausgewiesen haben, sind denselben unter Aufsicht<br />

eines Gerichtsmannes die Krämerstände auf dem Marktplatze<br />

anzuweisen und jedem einzelnen Krämer die<br />

36<br />

Plätze zu bezeichnen, woselbst er gegen ein gewöhnliches<br />

Standgeld von 6 Kreutzer seinen Stand zu errichten und<br />

die Waren auszulegen hat. Hierbei ist zugleich jedem<br />

Krämer die bestimmte Stunde zur Aus- und Einlegung<br />

der Feilschaften (der feilschen, verkäuflichen Ware) bekannt<br />

zu machen.<br />

§ 6. Die auf diesem Markte ankommenden, auswärtigen<br />

Professionisten (Handwerksleute), welche ihre Handwerksarbeiten<br />

zum Verkaufe ausbieten wollen, sind in<br />

Hinsicht ihrer Warenauslegung nach den vorgeschriebenen<br />

Zunftordnungen und zugleich nach dem Gegenrechte<br />

(das Recht der Gegenklage, bzw. die Zulassung derselben<br />

zur Verhandlung) zu behandeln, wobei aber alle<br />

Handwerksmißbräuche und Belästigungen auswärtiger<br />

Professionisten durch Händler und dergl. gänzlich zu<br />

unterbleiben haben. Nur in Hinsicht auswärtiger und<br />

einheimischer Geschirrhändler ist die verordnungsmäßige<br />

Einrichtung zu beobachten, daß denselben erst mit Eintritt<br />

der 12. Stunde ihr Hafengeschirr öffentlich feilzubiethen<br />

und auszulegen verstattet wird.<br />

Auch bei den ankommenden fremden Bäckern ist das<br />

genaue Gegenrecht wahrzunehmen, daher ihnen der Verkauf<br />

ihres Brodes auf dem Marktplatz nur dann gleich<br />

denen einheimischen Bäckern zu verstatten, wann in dem<br />

Orte, aus welchem dieselben kommen, nicht eine andere<br />

Einrichtung stattfindet und die auswärtigen Becken daselbst<br />

angehalten sind, ihr eingebrachtes Brod außer dem<br />

Markte auf einem besonderen Platze auszulegen und zu<br />

verkaufen.<br />

§ 7. Damit bei denjenigen Verkäufen, welche nach Maß<br />

und Gewicht zu geschehen haben, kein Betrug und keine<br />

Ubervortheilung sattfinde, sind zwei erfahrene und des<br />

Gewerbes kundige Gerichtsleute (des Dorfgerichts, des<br />

Gemeinderats) oder in deren Ermangelung zwei Männer<br />

aus der Gemeinde zu bestellen, welche auf dem<br />

Markte bei den einzelnen Krämern Gewicht, Maas und<br />

Elle zu untersuchen haben. Sobald dieselben einen wirklichen<br />

Betrug vorfinden, sind sie verpflichtet, den Krämer<br />

zur Einpackung seiner Waren zu verhalten und die<br />

Anzeige dem Schultheißen zu erstatten, welcher sodann<br />

die Waren unter Siegel zu legen, den Krämer in Verhaft<br />

zu nehmen und denselben nebst seinen Waren an das<br />

fürstliche Oberamt hieher einzuliefern hat.<br />

§ 8. Wann sich auf dem Markte Irrungen und Streitigkeiten<br />

ergeben, sind dieselben von dem Schultheißen und<br />

zwei Gerichtsmännern nach Maßgabe der gegenwärtigen<br />

Ordnung und dem Herkommen zu erledigen. Falls sich<br />

aber die Partheien entweder mit diesem Bescheide nicht<br />

beruhigen, oder die entstehenden Streitigkeiten von größerer<br />

Wichtigkeit sind, hat der Schultheiß die Sache auf<br />

oberamtliche Entscheidung auszustellen.<br />

§ 9. Die Aufsicht auf dem Viehmarkt ist dem Unteramann<br />

(Stellvertreter des Schultheißen, früher in Bingen<br />

Amtmann) und den aufgestellten Viehschauern (ein Gemeindeamt,<br />

zu dem jeweils einige Männer bei der alljährlichen<br />

Gerichtsbesatzung gewählt werden) zu übergeben.<br />

Dieselben haben darauf zu sehen, daß kein Vieh<br />

eingebracht werde, für welches von den Verkäufern nicht<br />

ordentliche Urkunden vorgelegt werden, es wäre denn,<br />

daß diese Verkäufer nach ihrem Herkommen und Vermögen<br />

wohlbekannt und wegen der Gesundheit des eingebrachten<br />

Viehes zu haften im Stande wären. Mit<br />

Ausnahme dieses einzigen Falles ist der Regel nach jeder<br />

Verkäufer anzuhalten, daß er wegen der Gesundheit des<br />

eingebrachten Viehes eine Urkunde vorlegen solle, welche<br />

im Falle eines geschehenden Verkaufes demselben abzunehmen<br />

und dem Verkaufprotokoll beizulegen ist.<br />

§ 10. Alle vorkommenden Viehverkäufe und Tausche<br />

sind nach der bestehenden Landesordnung aufrecht und<br />

redlich vorzunehmen, diejenigen Partheien aber, welche

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