Steuerzahler - Valuenet
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<strong>Steuerzahler</strong><br />
Steuerhinterziehung: Bei fehlenden Angaben über<br />
erhaltene Rentenbezüge<br />
Fehlen in einer Steuererklärung Angaben zu erhaltenen Rentenbezügen,<br />
so kann dies als Steuerhinterziehung zu werten sein. Dies stellt das<br />
rheinland-pfälzische Finanzgericht (FG) klar.<br />
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<br />
Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit<br />
Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen<br />
Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rund<br />
2.860 DM (1993) bis etwa 4.060 Euro (2007) bezog. In den<br />
Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger keine<br />
Angaben zur Rente der Klägerin gemacht. Als deren Beruf hatten sie<br />
stets „Hausfrau“ eingetragen. Nachdem das Finanzamt von der Rente<br />
der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, änderte es 2009 wegen Vorliegens<br />
neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin,<br />
dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen<br />
einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende<br />
Nachzahlungen veranlasst wurden.<br />
Hiergegen zogen die Kläger vor Gericht – allerdings ohne Erfolg.<br />
Das FG stellte maßgeblich darauf ab, dass die Kläger unvollständige<br />
Angaben gemacht hätten, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu<br />
den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis<br />
angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage R abzugeben sei.<br />
Für die Veranlagungszeiträume 1998, bis 2003 sei keine Verjährung<br />
eingetreten. Denn es sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung<br />
auszugehen, was zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf<br />
zehn Jahre, also zurück bis einschließlich 1998, führe. Für eine<br />
Steuerhinterziehung reiche es aus, wenn der Steuerpflichtige anhand<br />
einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne,<br />
dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne. Denn<br />
sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht, gibt<br />
das FG zu bedenken.<br />
Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben<br />
zur Rente der Klägerin gemacht hätten, sodass deren steuerpflichtiger<br />
Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben<br />
sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung<br />
erfüllt. Dies sei auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden<br />
Juli 2011<br />
Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen,<br />
die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen,<br />
obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller<br />
Streitjahre alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden, eine<br />
entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben<br />
Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach<br />
sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau,<br />
gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine<br />
Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe.<br />
Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“<br />
angegeben worden.<br />
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 1592/10,<br />
noch nicht rechtskräftig<br />
Steuererstattung: Auszahlung auf falsches Konto<br />
Überweist das Finanzamt einen Steuererstattungsbetrag auf ein<br />
falsches Konto (hier: das neue Konto der mittlerweile getrennt<br />
lebenden Ehefrau), so wirkt diese Auszahlung nicht schuldbefreiend.<br />
Dies geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) hervor.<br />
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hatten Eheleute ein<br />
dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto<br />
für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute<br />
getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt<br />
und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende<br />
Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf<br />
das von der Ehefrau benannte Konto.<br />
Nach Ansicht des FG konnte das Finanzamt hinsichtlich des Anteils<br />
an dem Erstattungsanspruch, der auf den Ehemann entfiel, nicht<br />
schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen<br />
Einkommensteuererklärung hätten beide Eheleute die Auszahlung<br />
auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Aufgrund dieser<br />
ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen<br />
Einkommensteuererklärung habe das Finanzamt den dem Ehemann<br />
zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto<br />
leisten dürfen.<br />
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, 4 K 3880/09 AO<br />
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