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Steuerzahler - Valuenet

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<strong>Steuerzahler</strong><br />

Steuerhinterziehung: Bei fehlenden Angaben über<br />

erhaltene Rentenbezüge<br />

Fehlen in einer Steuererklärung Angaben zu erhaltenen Rentenbezügen,<br />

so kann dies als Steuerhinterziehung zu werten sein. Dies stellt das<br />

rheinland-pfälzische Finanzgericht (FG) klar.<br />

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<br />

Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit<br />

Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen<br />

Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rund<br />

2.860 DM (1993) bis etwa 4.060 Euro (2007) bezog. In den<br />

Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger keine<br />

Angaben zur Rente der Klägerin gemacht. Als deren Beruf hatten sie<br />

stets „Hausfrau“ eingetragen. Nachdem das Finanzamt von der Rente<br />

der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, änderte es 2009 wegen Vorliegens<br />

neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin,<br />

dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen<br />

einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende<br />

Nachzahlungen veranlasst wurden.<br />

Hiergegen zogen die Kläger vor Gericht – allerdings ohne Erfolg.<br />

Das FG stellte maßgeblich darauf ab, dass die Kläger unvollständige<br />

Angaben gemacht hätten, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu<br />

den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis<br />

angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage R abzugeben sei.<br />

Für die Veranlagungszeiträume 1998, bis 2003 sei keine Verjährung<br />

eingetreten. Denn es sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung<br />

auszugehen, was zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf<br />

zehn Jahre, also zurück bis einschließlich 1998, führe. Für eine<br />

Steuerhinterziehung reiche es aus, wenn der Steuerpflichtige anhand<br />

einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne,<br />

dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne. Denn<br />

sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht, gibt<br />

das FG zu bedenken.<br />

Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben<br />

zur Rente der Klägerin gemacht hätten, sodass deren steuerpflichtiger<br />

Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben<br />

sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung<br />

erfüllt. Dies sei auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden<br />

Juli 2011<br />

Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen,<br />

die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen,<br />

obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller<br />

Streitjahre alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden, eine<br />

entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben<br />

Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach<br />

sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau,<br />

gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine<br />

Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe.<br />

Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“<br />

angegeben worden.<br />

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 1592/10,<br />

noch nicht rechtskräftig<br />

Steuererstattung: Auszahlung auf falsches Konto<br />

Überweist das Finanzamt einen Steuererstattungsbetrag auf ein<br />

falsches Konto (hier: das neue Konto der mittlerweile getrennt<br />

lebenden Ehefrau), so wirkt diese Auszahlung nicht schuldbefreiend.<br />

Dies geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) hervor.<br />

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hatten Eheleute ein<br />

dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto<br />

für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute<br />

getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt<br />

und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende<br />

Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf<br />

das von der Ehefrau benannte Konto.<br />

Nach Ansicht des FG konnte das Finanzamt hinsichtlich des Anteils<br />

an dem Erstattungsanspruch, der auf den Ehemann entfiel, nicht<br />

schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen<br />

Einkommensteuererklärung hätten beide Eheleute die Auszahlung<br />

auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Aufgrund dieser<br />

ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen<br />

Einkommensteuererklärung habe das Finanzamt den dem Ehemann<br />

zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto<br />

leisten dürfen.<br />

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, 4 K 3880/09 AO<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 4

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