Steuerzahler - Valuenet
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Ausgleich für die eingetretene Belastung mindernd anzurechnen sind.<br />
Denn die Steuervergünstigung erfordert die verminderte subjektive<br />
Leistungsfähigkeit der kranken oder pflegebedürftigen Person. Diese<br />
besteht im Ergebnis lediglich in der Differenz von außergewöhnlichem<br />
Aufwand abzüglich der Ersatzleistungen. Die Minderung erfolgt zur<br />
Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung. Deshalb sind<br />
Vorteile wie etwa<br />
• Beihilfeleistungen von Arbeitgeber und Krankenkasse,<br />
• aus Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
• Schadensersatzleistungen des Unfallverursachers,<br />
• eine Sterbegeldversicherung oder<br />
• die Pflegezulage für Kriegsopfer<br />
von den Aufwendungen abzuziehen. Nichts anderes kann für<br />
Zahlungen aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung<br />
gelten, betonte der BFH. Denn es besteht ein enger wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang zwischen den durch die Pflege entstandenen Kosten<br />
und den Leistungen der Pflegetagegeldversicherung. Es handelt sich<br />
zwar um eine freiwillige Zusatzversicherung. Doch diese zielt darauf ab,<br />
den Unterschied zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten<br />
und der gesetzlichen Grundsicherung und damit eine sogenannte<br />
Pflegelücke zu schließen. Das zusätzliche Pflegetagegeld soll damit<br />
auch die durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Mehrkosten wie<br />
eine Heimunterbringung ausgleichen.<br />
Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass der Versicherer das<br />
Pflegetagegeld unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten<br />
pauschal leistet. Denn sie bleibt weiterhin eine ergänzende<br />
Pflegekrankenversicherung, auch bei nicht verwendungsgebundenen<br />
Zahlungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den<br />
verbleibenden Eigenanteil nicht nachweisen und kann die Gelder<br />
deshalb auch in Anspruch nehmen, wenn er sich durch Angehörige<br />
statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.<br />
Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />
Pflegeheime: Krankenkassen dürfen keine<br />
Risikokriterien und Warnhinweise ins Internet stellen<br />
Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen den gesetzlich<br />
vorgesehenen Transparenzberichten mit den Prüfergebnissen über<br />
Pflegeheime keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und<br />
erklärende Warnhinweise für die Heime hinzufügen, wenn sie die<br />
Berichte ins Internet stellen. Das stellt das Landessozialgericht (LSG)<br />
Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht in Deutschland<br />
klar.<br />
Das Gericht hat es den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig<br />
untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflegeheimnavigator.de von<br />
ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte<br />
Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu<br />
veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten.<br />
Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese<br />
Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der<br />
Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen<br />
gegen Wundliegen, optimale Nahrungsversorgung oder<br />
Sturzvorbeugung. Nach Ansicht der Richter sieht aber die Pflege-<br />
Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage<br />
für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den<br />
Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte<br />
nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise<br />
vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS,<br />
zu denen unter anderem die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber<br />
und die gesetzlichen Krankenkassen gehörten, eine Gewichtung der<br />
Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen<br />
Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante<br />
Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche<br />
Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden.<br />
Die Vereinbarung konnte daher von den gesetzlichen Krankenkassen<br />
nicht einseitig geändert werden. Eine Veröffentlichung der<br />
Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben<br />
sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der<br />
Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit, zu verletzen.<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011,<br />
L 10 P 7/11 B ER, rechtskräftig<br />
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