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Steuerzahler - Valuenet

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Bauen &<br />

Wohnen<br />

Juli 2011<br />

Energiesparmaßnahmen: Neue Steuerförderung für • Den Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung gibt es nur,<br />

Hausbesitzer<br />

wenn der Hauseigentümer dem Finanzamt nachweist, dass er<br />

dieses Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder Teile<br />

Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 ein Gesetz zur steuerlichen davon unentgeltlich Dritten wie etwa Familienangehörigen<br />

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an zur Verfügung stellt. Die begünstigten Aufwendungen dürfen<br />

Wohngebäuden beschlossen. Begünstigt werden Eigentümer älterer zudem nicht in die Bemessungsgrundlage für die ehemalige<br />

Gebäude, die ab dem Jahr 2012 ihre getätigten Aufwendungen Eigenheimzulage einbezogen werden. Das dürfte allerdings nur<br />

für energetische Sanierungsmaßnahmen mit jährlich 10 Prozent noch selten auftreten.<br />

der Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerlich<br />

komplett geltend machen können. Das gelingt Vermietern über<br />

Hinweis<br />

erhöhte Absetzungen als Werbungskosten und Selbstnutzern Bei Eigennutzern von Haus oder Wohnung werden neben den<br />

durch einen neuen Sonderausgabenabzug. Steuerlich gefördert nachträglichen Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen<br />

werden energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden steuerlich gefördert. Denn anders als bei den Einkunftsarten sind<br />

und Eigentumswohnungen, die vor 1995 gebaut wurden, wenn Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern<br />

sich hierdurch der Energiebedarf des Objekts erheblich verbessert. grundsätzlich steuerlich irrelevant und werden über diesen Umweg<br />

Hauseigentümer sollten sich mit angedachten Maßnahmen aber Zeit<br />

nehmen. Denn die neue Steuerförderung greift erst bei ab dem Jahr<br />

2012 beginnenden Arbeiten, abgestellt wird dabei auf das Datum, an<br />

dem der entsprechende Bauantrag gestellt wird.<br />

doch gefördert.<br />

Für die Steuerförderung fordert der Fiskus einige Voraussetzungen. Kindertagesstätte: Beschwerde gegen<br />

• Das Gebäude darf nach Abschluss der Baumaßnahmen einen Baugenehmigung ist gescheitert<br />

Jahresenergiebedarf von 85 Prozent eines vergleichbaren<br />

Neubaus nicht überschreiten und zudem keinen allzu hohen In Apolda sind zwei Grundstückseigentümer mit ihren Eilanträgen<br />

Wärmeverlust aufweisen.<br />

gegen den Bau einer Kindertagesstätte auf einem Nachbargrundstück<br />

• Der Hauseigentümer kann die erhöhte AfA oder den auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht<br />

Sonderausgabenabzug nur dann in Anspruch nehmen, wenn er (OVG) meint, die Antragsteller müssten den befürchteten zusätzlichen<br />

durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachweist, Lärm hinnehmen. Eine Lärmmessung müsse nicht durchgeführt<br />

dass er die Voraussetzungen erfüllt.<br />

werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm spielten keine Rolle. Es<br />

• Damit Immobilieneigentümer keine Doppel- oder genüge eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.<br />

Mehrfachförderungen vom Staat kassieren, kann der Diese habe ergeben, dass der zu erwartende Lärm zumutbar sei. Die<br />

Steuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn für Freiflächen der Tagesstätte befänden sich nicht in Grenzlage zu den<br />

diese Maßnahmen keine Privilegien für Sanierungs- oder Nachbargrundstücken. Zusätzlicher Verkehrslärm durch die Besucher<br />

Denkmalobjekte gewährt werden, es sich nicht um öffentlich der Kita falle nicht ins Gewicht, da die Grundstücke der Antragsteller<br />

geförderte Maßnahmen handelt und keine Förderungen aus ohnehin schon an einer stark frequentierten Landesstraße lägen.<br />

der Investitions- oder Eigenheimzulage in Anspruch genommen Der Landkreis hatte der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau<br />

werden.<br />

einer Berufsschule zur Kindertagesstätte erteilt. Die Einrichtung ist<br />

für etwa 144 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren konzipiert.<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 18

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