Steuerzahler - Valuenet
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Bauen &<br />
Wohnen<br />
Juli 2011<br />
Energiesparmaßnahmen: Neue Steuerförderung für • Den Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung gibt es nur,<br />
Hausbesitzer<br />
wenn der Hauseigentümer dem Finanzamt nachweist, dass er<br />
dieses Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder Teile<br />
Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 ein Gesetz zur steuerlichen davon unentgeltlich Dritten wie etwa Familienangehörigen<br />
Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an zur Verfügung stellt. Die begünstigten Aufwendungen dürfen<br />
Wohngebäuden beschlossen. Begünstigt werden Eigentümer älterer zudem nicht in die Bemessungsgrundlage für die ehemalige<br />
Gebäude, die ab dem Jahr 2012 ihre getätigten Aufwendungen Eigenheimzulage einbezogen werden. Das dürfte allerdings nur<br />
für energetische Sanierungsmaßnahmen mit jährlich 10 Prozent noch selten auftreten.<br />
der Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerlich<br />
komplett geltend machen können. Das gelingt Vermietern über<br />
Hinweis<br />
erhöhte Absetzungen als Werbungskosten und Selbstnutzern Bei Eigennutzern von Haus oder Wohnung werden neben den<br />
durch einen neuen Sonderausgabenabzug. Steuerlich gefördert nachträglichen Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen<br />
werden energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden steuerlich gefördert. Denn anders als bei den Einkunftsarten sind<br />
und Eigentumswohnungen, die vor 1995 gebaut wurden, wenn Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern<br />
sich hierdurch der Energiebedarf des Objekts erheblich verbessert. grundsätzlich steuerlich irrelevant und werden über diesen Umweg<br />
Hauseigentümer sollten sich mit angedachten Maßnahmen aber Zeit<br />
nehmen. Denn die neue Steuerförderung greift erst bei ab dem Jahr<br />
2012 beginnenden Arbeiten, abgestellt wird dabei auf das Datum, an<br />
dem der entsprechende Bauantrag gestellt wird.<br />
doch gefördert.<br />
Für die Steuerförderung fordert der Fiskus einige Voraussetzungen. Kindertagesstätte: Beschwerde gegen<br />
• Das Gebäude darf nach Abschluss der Baumaßnahmen einen Baugenehmigung ist gescheitert<br />
Jahresenergiebedarf von 85 Prozent eines vergleichbaren<br />
Neubaus nicht überschreiten und zudem keinen allzu hohen In Apolda sind zwei Grundstückseigentümer mit ihren Eilanträgen<br />
Wärmeverlust aufweisen.<br />
gegen den Bau einer Kindertagesstätte auf einem Nachbargrundstück<br />
• Der Hauseigentümer kann die erhöhte AfA oder den auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht<br />
Sonderausgabenabzug nur dann in Anspruch nehmen, wenn er (OVG) meint, die Antragsteller müssten den befürchteten zusätzlichen<br />
durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachweist, Lärm hinnehmen. Eine Lärmmessung müsse nicht durchgeführt<br />
dass er die Voraussetzungen erfüllt.<br />
werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm spielten keine Rolle. Es<br />
• Damit Immobilieneigentümer keine Doppel- oder genüge eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.<br />
Mehrfachförderungen vom Staat kassieren, kann der Diese habe ergeben, dass der zu erwartende Lärm zumutbar sei. Die<br />
Steuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn für Freiflächen der Tagesstätte befänden sich nicht in Grenzlage zu den<br />
diese Maßnahmen keine Privilegien für Sanierungs- oder Nachbargrundstücken. Zusätzlicher Verkehrslärm durch die Besucher<br />
Denkmalobjekte gewährt werden, es sich nicht um öffentlich der Kita falle nicht ins Gewicht, da die Grundstücke der Antragsteller<br />
geförderte Maßnahmen handelt und keine Förderungen aus ohnehin schon an einer stark frequentierten Landesstraße lägen.<br />
der Investitions- oder Eigenheimzulage in Anspruch genommen Der Landkreis hatte der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau<br />
werden.<br />
einer Berufsschule zur Kindertagesstätte erteilt. Die Einrichtung ist<br />
für etwa 144 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren konzipiert.<br />
Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 18