Spezialitäten der bernischen Grundstückgewinnsteuer - Transliq AG
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René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> STEUERN<br />
1. Behandlung von Grundstückgewinnen<br />
im Allgemeinen<br />
1.1 Einleitende Bemerkungen<br />
In allen Kantonen <strong>der</strong> Schweiz werden<br />
Grundstückgewinne auf Liegenschaften<br />
des Geschäfts- sowie des Privatvermögens<br />
steuerlich erfasst. Der Bund demgegenüber<br />
besteuert lediglich Grundstückgewinne<br />
im Geschäftsvermögen mit <strong>der</strong><br />
periodischen Einkommens- o<strong>der</strong> Gewinnsteuer,<br />
nicht dagegen Veräusserungsgewinne<br />
auf privat gehaltenen Grundstücken<br />
und Liegenschaften. Mit an<strong>der</strong>en<br />
Worten kennt <strong>der</strong> Bund keine separate<br />
Steuer zur Erfassung von Grundstückgewinnen.<br />
Einige Kantone erfassen alle Grundstückgewinne<br />
mit einer sogenannten<br />
<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> (Son<strong>der</strong>steuer),<br />
gleichgültig ob es sich um private<br />
o<strong>der</strong> geschäftliche Liegenschaften handelt<br />
(sog. monistisches System). Dazu gehören<br />
die Kantone ZH, UR, SZ, NW, BL,<br />
BS, TI, JU und, mit gewissen <strong>Spezialitäten</strong>,<br />
auch BE. Die übrigen Kantone besteuern<br />
lediglich private Grundstückgewinne<br />
mit einer separaten <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>.<br />
Auf Geschäftsobjekten realisierte<br />
Grundstückgewinne gehören in diesen<br />
Kantonen hingegen zum Steuersubstrat<br />
<strong>der</strong> periodisch geschuldeten Einkommens-<br />
bzw. Gewinnsteuern (sog. dualistisches<br />
System).<br />
Da die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> in<br />
beinahe allen Kantonen als eigentliche<br />
Objektsteuer ausgestaltet ist, wird sie un-<br />
René Schreiber/Hannes Teuscher<br />
<strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong><br />
<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
Grundstücke werden in <strong>der</strong> Regel mit Gewinn veräussert. Resultiert beim Verkauf hingegen<br />
ein Verlust, stellt sich die Frage, ob dieser in irgendeiner Form mit Einkommen bzw. Gewinn<br />
verrechnet werden kann. Die bernische Lösung ist komplex, lässt bei rechtzeitiger Planung<br />
aber auch Gestaltungsmöglichkeiten zu.<br />
abhängig von <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
des steuerpflichtigen Veräusserers<br />
erhoben. Beispielsweise hat<br />
eine Zürcher Unternehmung, die eine<br />
Geschäftsliegenschaft über dem seinerzeitigen<br />
Anschaffungswert (zuzüglich allfälliger<br />
wertvermehren<strong>der</strong> Aufwendungen<br />
und Kosten) veräussert, die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
selbst dann zu<br />
entrichten, wenn im operativen Bereich<br />
Verluste erzielt wurden. Mit an<strong>der</strong>en<br />
Worten besteht im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
grundsätzlich keine<br />
Möglichkeit, Betriebsverluste mit Grundstückgewinnen<br />
zu verrechnen. Einige<br />
Kantone lassen indessen immerhin die<br />
Verrechnung von Verlusten aus Grundstückveräusserungen<br />
mit Grundstückgewinnen<br />
zu.<br />
René Schreiber<br />
Fürsprecher/eidg. dipl. Steuerexperte,<br />
Arthur An<strong>der</strong>sen <strong>AG</strong><br />
In denjenigen Kantonen, in welchen geschäftliche<br />
Grundstückgewinne mit <strong>der</strong><br />
ordentlichen Einkommens- o<strong>der</strong> Gewinnsteuer<br />
erfasst werden, ist eine Verrechnung<br />
von Verlusten aus Grundstückverkäufen<br />
aus dem Geschäftsvermögen im<br />
Allgemeinen innerhalb gewisser Schranken<br />
zulässig.<br />
1.2 Situation im Kanton Bern<br />
Der Kanton Bern erfasst generell sämtliche<br />
Grundstückgewinne juristischer und<br />
natürlicher Personen mit <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>.<br />
Der Rohgewinn bemisst<br />
sich aus <strong>der</strong> Differenz zwischen den<br />
Anlagekosten und dem Verkaufserlös. Der<br />
Anlagewert seinerseits setzt sich aus dem<br />
Kaufpreis zuzüglich Aufwendungen zusammen.<br />
Als solche gelten diejenigen Aus-<br />
Hannes Teuscher<br />
Fürsprecher<br />
Arthur An<strong>der</strong>sen <strong>AG</strong><br />
Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />
· 2/2001 55
STEUERN René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
gaben, die mit dem Erwerb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräusserung<br />
untrennbar verbunden sind<br />
(z.B. Handän<strong>der</strong>ungsabgaben, Vermittlungsprovisionen)<br />
sowie diejenigen, die<br />
zur Verbesserung o<strong>der</strong> Wertvermehrung<br />
des nachmals zu veräussernden Gegenstandes<br />
beigetragen haben. Werterhaltende<br />
Aufwendungen dienen demgegenüber<br />
dem blossen Unterhalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
normalen Werterhaltung und stellen<br />
keine Anlagekosten dar. Sie können<br />
im Rahmen <strong>der</strong> ordentlichen Einkommens-<br />
bzw. Gewinnsteuerveranlagung<br />
steuerwirksam zum Abzug gebracht<br />
werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> einfachen<br />
Steuer auf dem Grundstückgewinn findet<br />
ein progressiver Steuertarif Anwendung.<br />
Die gemäss Tarif errechnete einfache<br />
Steuer wird anschliessend mit<br />
<strong>der</strong> Steueranlage des Kantons Bern von<br />
momentan 2.3 und <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
(je nach Liegenschaftsgemeinde<br />
zwischen 1.4 und 3.2) multipliziert. Gesamthaft<br />
beträgt die maximale Steuerbelastung,<br />
je nach Gemeinde, 29.97%<br />
bis 44.55%.<br />
Der Kanton Bern erhebt auf <strong>der</strong> einfachen<br />
Steuer einen Zuschlag, sofern Spekulationsabsichten<br />
vorliegen. Dieser Zuschlag<br />
entfällt beim Vorliegen von Umständen,<br />
die jede spekulative Absicht<br />
ausschliessen. Der entsprechende Nachweis<br />
ist von <strong>der</strong> veräussernden Person<br />
zu erbringen, wobei die Steuerbehörden<br />
einen strengen Massstab anlegen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei einer sehr kurzen Besitzesdauer<br />
wird in aller Regel vom Vorliegen<br />
einer solchen Absicht ausgegangen. Bei<br />
einem Verkauf im ersten Haltejahr beträgt<br />
<strong>der</strong> Zuschlag 70% <strong>der</strong> einfachen Steuer.<br />
Bei einer Veräusserung im zweiten Jahr<br />
verringert sich <strong>der</strong> Zuschlag auf 50%, im<br />
dritten Jahr auf 35%, im vierten Jahr auf<br />
20% und im fünften Jahr auf 10%.<br />
Wurde das verkaufte Grundstück hingegen<br />
länger als fünf Jahre gehalten, reduziert<br />
sich <strong>der</strong> steuerbare Grundstückgewinn<br />
(nicht die einfache Steuer), und somit die<br />
Bemessungsgrundlage, um den sogenannten<br />
Besitzesdauerabzug. Die Ermässigung<br />
beträgt dabei 2% für jedes ganze Jahr seit<br />
Erwerb. Die maximale Ermässigung beträgt<br />
70%.<br />
2. Erfassen von <strong>bernischen</strong> Grundstückgewinnen<br />
mit <strong>der</strong> periodischen<br />
Gewinnsteuer<br />
Wenngleich im Kanton Bern vom Grundsatz<br />
her alle Grundstückgewinne mit <strong>der</strong><br />
separaten <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> erfasst<br />
werden, gibt es hievon einige wichtige<br />
Ausnahmen. Die im Rahmen des berufsmässigen<br />
Handels mit Liegenschaften<br />
erzielten Grundstückgewinne unterliegen<br />
<strong>der</strong> Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, sofern<br />
die nachfolgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
2.1 Qualifikation als Liegenschaftenhändler<br />
(subjektives Kriterium)<br />
Die steuerpflichtige Person muss die Bedingungen<br />
des gewerbsmässigen Grundstückhandels<br />
(sog. Händlerqualität) erfüllen.<br />
Gewerbsmässig im Sinne des <strong>bernischen</strong><br />
Steuerrechts handelt insbeson<strong>der</strong>e<br />
– wer im Handelsregister als Grundstückhändler<br />
eingetragen ist,<br />
– wer die Bewilligung zum Grundstückhandel<br />
besitzt o<strong>der</strong><br />
– wer sich über den gewerbsmässigen<br />
Grundstückhandel buchmässig ausweist.<br />
Der Eintrag im Handelsregister allein genügt<br />
nicht. Die steuerpflichtige Person<br />
muss vielmehr tatsächlich mit Grundstücken<br />
Handel betreiben. Der Handel<br />
muss dabei eine gewisse Regelmässigkeit<br />
aufweisen und den Rahmen <strong>der</strong> normalen<br />
Vermögensverwaltung sprengen. Indizien<br />
bei juristischen Personen sind <strong>der</strong> in den<br />
Statuten umschriebene Gesellschaftszweck<br />
und <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />
erzielte betriebliche Erfolg aus<br />
Grundstückhandel.<br />
2.2 Qualifikation <strong>der</strong> betreffenden<br />
Liegenschaft als Handelsobjekt<br />
(objektives Kriterium)<br />
Die Gewinnrealisation muss auf einem<br />
Grundstück erfolgen, welches nach seiner<br />
Zweckbestimmung Handelsware darstellt.<br />
Die in Frage stehende Liegenschaft<br />
muss demzufolge zum Geschäftsvermögen<br />
gehören, darf aber nicht Bestandteil des<br />
Anlagevermögens sein. Diese Voraussetzung<br />
muss bereits im Zeitpunkt des Erwerbs<br />
erfüllt sein.<br />
2.3 Wertvermehrende Aufwendungen<br />
Die steuerpflichtige Person schliesslich<br />
muss während <strong>der</strong> grundbuchlich erfassten<br />
Eigentumsdauer wertvermehrende<br />
Arbeiten von mindestens 25% des Erwerbspreises<br />
ausführen lassen. Diese Voraussetzung<br />
ist für jede veräusserte Liegenschaft<br />
einzeln zu prüfen.<br />
Für die Abgrenzung zwischen wertvermehrenden<br />
und werterhaltenden Aufwendungen<br />
ist <strong>der</strong> Ausscheidungskatalog<br />
gemäss Wegleitung zum Ausfüllen <strong>der</strong><br />
<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>erklärung <strong>der</strong><br />
Steuerverwaltung des Kantons Bern massgebend.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu<br />
beachten, dass mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dumont-Praxis<br />
des Bundesgerichts im Jahre<br />
1997 Unterhaltskosten nach dem Erwerb<br />
in einem grosszügigeren Umfang zum Abzug<br />
zugelassen werden. Dies führt im Ergebnis<br />
dazu, dass die 25%-Schwelle eine<br />
höhere Hürde darstellt.<br />
2.4 Steuerplanungspotential?<br />
Für den betroffenen <strong>bernischen</strong> Steuerpflichtigen<br />
steht naturgemäss die Frage<br />
im Vor<strong>der</strong>grund, welche Steuerart für die<br />
Erfassung von geschäftlichen Grundstückgewinnen<br />
für ihn vorteilhafter ist.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass im <strong>bernischen</strong><br />
Recht keine Wahlmöglichkeit für<br />
die eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Steuerart vorgesehen<br />
ist. Sind die vorstehend aufgeführten<br />
Kriterien erfüllt, ist die steuerliche Zuordnung<br />
sowohl für die steuerpflichtige<br />
Person als auch für die Behörden verbindlich.<br />
Allerdings kann im konkreten<br />
Einzelfall durch geschickte Planung die<br />
Zuordnung <strong>der</strong> Grundstückgewinne zur<br />
einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Steuerart unter Umständen<br />
beeinflusst werden.<br />
Eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse<br />
ist Ausgangspunkt von entsprechenden<br />
Planungsmassnahmen. Massgebend sind<br />
etwa die berufliche Tätigkeit <strong>der</strong> veräussernden<br />
natürlichen Person, Besitzesdauer<br />
(Stichwort: Spekulationszuschlag<br />
o<strong>der</strong> Besitzesdauerabzug), massgeben<strong>der</strong><br />
Steuersatz bzw. übrige Einkünfte<br />
etc.<br />
56 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />
· 2/2001
René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> STEUERN<br />
3. Verlustanrechnung im System<br />
<strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
3.1 Vorbemerkung<br />
Im Zentrum stehen die folgenden Verlustverrechnungsvarianten:<br />
– Verrechnung von Grundstückverlusten<br />
mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
– Verrechnung von Betriebsverlusten<br />
mit Betriebsgewinnen im Rahmen <strong>der</strong><br />
ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer<br />
– Verrechnung von Betriebsverlusten<br />
mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
– Verrechnung von Grundstückverlusten<br />
mit Betriebsgewinnen im Rahmen <strong>der</strong><br />
ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer<br />
1.<br />
3.2 Verrechnung von Grundstückverlusten<br />
mit Grundstückgewinnen im<br />
Rahmen <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
Bei <strong>der</strong> Erfassung von Grundstückgewinnen<br />
mit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer können gemäss<br />
Art. 143 Abs. 1 des Steuergesetzes vom<br />
21. Mai 2000 des Kantons Bern 2 diejenigen<br />
Grundstückverluste vom steuerbaren<br />
Grundstückgewinn abgezogen werden,<br />
welche die steuerpflichtige Person im gleichen,<br />
vorangegangenen o<strong>der</strong> nachfolgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> Veräusserung<br />
von Grundstücken erleidet o<strong>der</strong> erlitten<br />
hat, sofern für die betreffenden Geschäfte<br />
die subjektive Steuerpflicht im Kanton<br />
Bern gegeben ist. Verluste unter CHF<br />
5’000 werden nicht angerechnet 3.<br />
Wird somit bei <strong>der</strong> Veräusserung von<br />
im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften<br />
in einem Kalen<strong>der</strong>jahr sowohl ein Grundstückgewinn<br />
als auch ein -verlust (o<strong>der</strong><br />
umgekehrt) erzielt, so besteht die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Verlustanrechnung. Ein allfällig<br />
verbleiben<strong>der</strong> Verlustüberschuss kann<br />
mit einem im folgenden o<strong>der</strong> im vorangehenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr erzielten Grundstückgewinn<br />
verrechnet werden (und umgekehrt).<br />
Besteht danach immer noch ein<br />
Verlust, so kann dieser nun nicht mehr<br />
von einem Grundstückgewinn, welcher im<br />
zweiten darauf folgenden Jahr erzielt worden<br />
ist, abgezogen werden. Besteht je-<br />
Beispiel:<br />
Die Fantasia <strong>AG</strong> tätigt die folgenden Grundstückveräusserungen:<br />
Jahr <strong>der</strong> Objekt Veräusserungsgewinn/<br />
Veräusserung (Veräusserungsverlust)<br />
2001 Liegenschaft Nr. 1 200’000<br />
2002 Liegenschaft Nr. 2 700’000<br />
2002 Liegenschaft Nr. 3 (1’000’000)<br />
2003 Liegenschaft Nr. 4 150’000<br />
Die grundstückgewinnsteuerliche Behandlung sieht wie folgt aus 4:<br />
Liegenschaft/Jahr 2002 2001 2003<br />
Grundstückgewinn Nr. 2 700’000<br />
Grundstückverlust Nr. 3 (1’000’000)<br />
Steuerbarer Gewinn 0<br />
Verlust verbleibend (pro memoria) (300’000)<br />
Gewinn Nr. 1 5 200’000<br />
Minus Verlust verbleibend 6 (300’000)<br />
Steuerbarer Gewinn 0<br />
Verlust verbleibend (pro memoria) (100’000)<br />
Gewinn Nr. 4 150’000<br />
Minus Verlust verbleibend (100’000)<br />
Steuerbarer Gewinn 50’000<br />
Verlust verbleibend (pro memoria) 0<br />
doch weiterhin ein Gewinn, so kann dieser<br />
mit einem im Folgejahr erzielten<br />
Grundstückverlust verrechnet werden.<br />
3.3 Verrechnung von Betriebsverlusten<br />
mit Betriebsgewinnen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> ordentlichen Einkommens- bzw.<br />
Gewinnsteuer<br />
Gemäss den Bestimmungen von Art. 35<br />
(natürliche Personen) bzw. Art. 93 (juristische<br />
Personen) StG BE kann eine buchführungspflichtige<br />
Person vom Reingewinn<br />
<strong>der</strong> Steuerperiode Verluste aus sieben<br />
<strong>der</strong> Steuerperiode vorangegangenen<br />
Geschäftsjahren abziehen, soweit sie bei<br />
<strong>der</strong> Berechnung des steuerbaren Einkommens<br />
bzw. Reingewinnes dieses Jahres<br />
nicht haben berücksichtigt werden können.<br />
Im Unterschied zu einigen ausländischen<br />
Rechtsordnungen ist ein Verlustrücktrag<br />
hingegen nicht möglich 7 .<br />
1 Eine Verrechnung von Grundstückverlusten mit<br />
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,<br />
aus beweglichem o<strong>der</strong> unbeweglichem Vermögen<br />
etc. ist nicht möglich. Das bernische Steuergesetz<br />
sieht einzig eine Verrechnung mit Betriebsgewinnen<br />
vor, sofern die entsprechenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2 nachstehend StG BE<br />
3 Gewinne von unter CHF 5’000 werden entsprechend<br />
nicht besteuert.<br />
4 Aus methodischen Gründen wird die Verlustrechnung<br />
aus den Veräusserungen im Jahr 2002<br />
vorangestellt.<br />
5 Die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> wird im Jahr 2001<br />
zunächst veranlagt und ist einstweilen geschuldet.<br />
6 Die bereits erfolgte Veranlagung 2001 – vgl. Fn 5<br />
– wird auf Antrag <strong>der</strong> steuerpflichtigen Person im<br />
nachhinein ergänzt. Der Antrag auf Verlustanrechnung<br />
ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen<br />
<strong>der</strong> Voraussetzungen zu stellen.<br />
7 Kanada beispielsweise kennt eine Verlustrücktragsmöglichkeit<br />
von drei Jahren und eine Verlustvortragsmöglichkeit<br />
von sieben Jahren; damit<br />
können Verluste während insgesamt zehn Jahren<br />
mit Gewinnen verrechnet werden.<br />
Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />
· 2/2001 57
STEUERN René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
3.4 Verrechnung von Betriebsverlusten<br />
mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
Endet das Geschäftsjahr einer buchführungspflichtigen,<br />
im Kanton Bern steuerpflichtigen<br />
Person, in <strong>der</strong>jenigen Bemessungsperiode,<br />
in welcher ein Grundstückgewinn<br />
auf einem zum Geschäftsvermögen<br />
gehörenden Grundstück erzielt<br />
worden ist, mit einem Verlust, so kann<br />
dieser Verlust vom erzielten Grundstückgewinn<br />
abgezogen werden (so wörtlich<br />
Art. 143 Abs. 2 StG BE). Die entsprechenden<br />
Betriebsverluste können nicht nur im<br />
laufenden, son<strong>der</strong>n während sieben weiteren<br />
Jahren mit künftigen Grundstückgewinnen<br />
verrechnet werden. Diese Verrechnung<br />
wird allerdings definitiv und die<br />
Verluste gelten als kompensiert 8 .<br />
Mit an<strong>der</strong>en Worten kann ein bernisches<br />
Unternehmen, das Betriebsverluste<br />
erzielt, diese Verluste von an sich mit <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>steuer erfassten Grundstückgewinnen<br />
abziehen 9. Abzuklären bleibt zuvor<br />
jedoch, ob <strong>der</strong> Grundstückgewinn nicht<br />
mit einem Grundstückverlust aus dem<br />
laufenden Jahr, dem Vorjahr o<strong>der</strong> dem<br />
nachfolgenden Jahr verrechnet werden<br />
kann. Nur falls nach einer allfälligen Verlustanrechnung<br />
innerhalb des Systems<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> immer noch<br />
ein entsprechend vermin<strong>der</strong>ter Grundstückgewinn<br />
verbleibt, kann dieser mit<br />
dem Betriebsverlust verrechnet werden.<br />
Insofern geniesst die Verrechnung von<br />
Grundstückverlusten den Vorrang vor <strong>der</strong><br />
Verrechnung mit Betriebsverlusten.<br />
3.5 Verrechnung von Grundstückverlusten<br />
mit Betriebsgewinnen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> periodischen Gewinnsteuer<br />
Wie bereits erwähnt, können vom Reingewinn<br />
<strong>der</strong> Steuerperiode Verluste aus<br />
sieben <strong>der</strong> Steuerperiode vorangegangenen<br />
Geschäftsjahren abgezogen werden 10<br />
(Art. 35 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 StG BE),<br />
dies soweit sie bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />
steuerbaren Reingewinns dieser Jahre<br />
nicht haben berücksichtigt werden können.<br />
Überdies können Verluste aus <strong>der</strong><br />
Veräusserung von Grundstücken, die<br />
zum Geschäftsvermögen gehören, abgezogen<br />
werden, soweit eine Verrechnung<br />
mit Grundstückgewinnen nicht möglich<br />
ist (Art. 35 Abs. 4 bzw. Art. 93 Abs. 4 StG<br />
BE).<br />
Diese Bestimmungen stellen das Pendant<br />
zur Verrechnung von Betriebsverlusten<br />
mit Grundstückgewinnen dar. Veräussert<br />
ein im Kanton Bern steuerpflichtiges<br />
Unternehmen Geschäftsgrundstücke 11 unter<br />
Erzielung eines Verlustes, können diese<br />
Verluste von einem allfälligen Betriebsgewinn<br />
in Abzug gebracht werden. Wie<strong>der</strong>um<br />
ist aber auf den Vorrang <strong>der</strong><br />
Verrechnung mit erzielten Grundstückgewinnen<br />
hinzuweisen.<br />
3.6 Zusammenfassung <strong>der</strong> Verrechenbarkeit<br />
von Grundstück- und<br />
Betriebsverlusten<br />
Bei einer im Kanton Bern buchführungspflichtigen<br />
Person sind allfällige Verluste<br />
aus <strong>der</strong> Veräusserung von geschäftlichen<br />
Grundstücken primär mit Gewinnen aus<br />
Grundstücksverkäufen des gleichen, des<br />
vorangegangenen o<strong>der</strong> des folgenden<br />
Steuerjahres zu verrechnen. Falls danach<br />
immer noch Verluste bestehen, können<br />
diese von einem allfälligen Betriebsgewinn<br />
subtrahiert werden. Umgekehrt besteht<br />
die Möglichkeit, dass Betriebsverluste<br />
mit späteren Grundstückgewinnen<br />
verrechnet werden können.<br />
Grundstückgewinne werden sofort,<br />
d.h. aperiodisch und nicht erst am Ende<br />
des Kalen<strong>der</strong>jahres veranlagt. Diesfalls<br />
müssen später sich ergebende, verrechenbare<br />
Grundstück- o<strong>der</strong> Betriebsverluste<br />
mit einer Veranlagungsergänzung<br />
berücksichtigt werden.<br />
4. Abschliessende Bemerkungen<br />
Gewinne von im Kanton Bern gelegenen<br />
Liegenschaften werden grundsätzlich mit<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> erfasst. Unter<br />
gewissen Voraussetzungen werden<br />
Veräusserungsgewinne von Geschäftsliegenschaften<br />
mit <strong>der</strong> ordentlichen Einkommens-<br />
o<strong>der</strong> Gewinnsteuer besteuert.<br />
Im Gegensatz zu praktisch allen an<strong>der</strong>en<br />
Kantonen ist die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
im Kanton Bern nicht klar von den<br />
periodischen Steuern getrennt. Es bestehen<br />
zahlreiche Durchlässigkeiten nach<br />
beiden Seiten, die sich insbeson<strong>der</strong>e in<br />
einer grosszügigen Verlustanrechnungsordnung<br />
zeigen. Allerdings ist das System<br />
komplex und erfor<strong>der</strong>t rechtzeitige Planungsmassnahmen,<br />
um die gesetzlich<br />
vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen.<br />
8 Insbeson<strong>der</strong>e erfolgt keine zweite Ergänzung <strong>der</strong><br />
<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>veranlagung, falls die<br />
Unternehmung nach <strong>der</strong> Verlustverrechnung wie<strong>der</strong><br />
Betriebsgewinne erzielt. Letztere sind voll<br />
steuerbar.<br />
9 Diese grosszügige Verlustverrechnungsmöglichkeit<br />
kennt ausser Bern keine an<strong>der</strong>e kantonale<br />
Rechtsordnung.<br />
10 vgl. Ziff. 3.3 hievor<br />
11 Verluste aus <strong>der</strong> Veräusserung von Privatliegenschaften<br />
eines selbständig Erwerbstätigen können<br />
nicht mit Betriebsgewinnen verrechnet werden<br />
und werden vollumfänglich mit <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />
erfasst.<br />
58 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />
· 2/2001