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Spezialitäten der bernischen Grundstückgewinnsteuer - Transliq AG

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René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> STEUERN<br />

1. Behandlung von Grundstückgewinnen<br />

im Allgemeinen<br />

1.1 Einleitende Bemerkungen<br />

In allen Kantonen <strong>der</strong> Schweiz werden<br />

Grundstückgewinne auf Liegenschaften<br />

des Geschäfts- sowie des Privatvermögens<br />

steuerlich erfasst. Der Bund demgegenüber<br />

besteuert lediglich Grundstückgewinne<br />

im Geschäftsvermögen mit <strong>der</strong><br />

periodischen Einkommens- o<strong>der</strong> Gewinnsteuer,<br />

nicht dagegen Veräusserungsgewinne<br />

auf privat gehaltenen Grundstücken<br />

und Liegenschaften. Mit an<strong>der</strong>en<br />

Worten kennt <strong>der</strong> Bund keine separate<br />

Steuer zur Erfassung von Grundstückgewinnen.<br />

Einige Kantone erfassen alle Grundstückgewinne<br />

mit einer sogenannten<br />

<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> (Son<strong>der</strong>steuer),<br />

gleichgültig ob es sich um private<br />

o<strong>der</strong> geschäftliche Liegenschaften handelt<br />

(sog. monistisches System). Dazu gehören<br />

die Kantone ZH, UR, SZ, NW, BL,<br />

BS, TI, JU und, mit gewissen <strong>Spezialitäten</strong>,<br />

auch BE. Die übrigen Kantone besteuern<br />

lediglich private Grundstückgewinne<br />

mit einer separaten <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>.<br />

Auf Geschäftsobjekten realisierte<br />

Grundstückgewinne gehören in diesen<br />

Kantonen hingegen zum Steuersubstrat<br />

<strong>der</strong> periodisch geschuldeten Einkommens-<br />

bzw. Gewinnsteuern (sog. dualistisches<br />

System).<br />

Da die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> in<br />

beinahe allen Kantonen als eigentliche<br />

Objektsteuer ausgestaltet ist, wird sie un-<br />

René Schreiber/Hannes Teuscher<br />

<strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong><br />

<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

Grundstücke werden in <strong>der</strong> Regel mit Gewinn veräussert. Resultiert beim Verkauf hingegen<br />

ein Verlust, stellt sich die Frage, ob dieser in irgendeiner Form mit Einkommen bzw. Gewinn<br />

verrechnet werden kann. Die bernische Lösung ist komplex, lässt bei rechtzeitiger Planung<br />

aber auch Gestaltungsmöglichkeiten zu.<br />

abhängig von <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

des steuerpflichtigen Veräusserers<br />

erhoben. Beispielsweise hat<br />

eine Zürcher Unternehmung, die eine<br />

Geschäftsliegenschaft über dem seinerzeitigen<br />

Anschaffungswert (zuzüglich allfälliger<br />

wertvermehren<strong>der</strong> Aufwendungen<br />

und Kosten) veräussert, die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

selbst dann zu<br />

entrichten, wenn im operativen Bereich<br />

Verluste erzielt wurden. Mit an<strong>der</strong>en<br />

Worten besteht im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

grundsätzlich keine<br />

Möglichkeit, Betriebsverluste mit Grundstückgewinnen<br />

zu verrechnen. Einige<br />

Kantone lassen indessen immerhin die<br />

Verrechnung von Verlusten aus Grundstückveräusserungen<br />

mit Grundstückgewinnen<br />

zu.<br />

René Schreiber<br />

Fürsprecher/eidg. dipl. Steuerexperte,<br />

Arthur An<strong>der</strong>sen <strong>AG</strong><br />

In denjenigen Kantonen, in welchen geschäftliche<br />

Grundstückgewinne mit <strong>der</strong><br />

ordentlichen Einkommens- o<strong>der</strong> Gewinnsteuer<br />

erfasst werden, ist eine Verrechnung<br />

von Verlusten aus Grundstückverkäufen<br />

aus dem Geschäftsvermögen im<br />

Allgemeinen innerhalb gewisser Schranken<br />

zulässig.<br />

1.2 Situation im Kanton Bern<br />

Der Kanton Bern erfasst generell sämtliche<br />

Grundstückgewinne juristischer und<br />

natürlicher Personen mit <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>.<br />

Der Rohgewinn bemisst<br />

sich aus <strong>der</strong> Differenz zwischen den<br />

Anlagekosten und dem Verkaufserlös. Der<br />

Anlagewert seinerseits setzt sich aus dem<br />

Kaufpreis zuzüglich Aufwendungen zusammen.<br />

Als solche gelten diejenigen Aus-<br />

Hannes Teuscher<br />

Fürsprecher<br />

Arthur An<strong>der</strong>sen <strong>AG</strong><br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/2001 55


STEUERN René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

gaben, die mit dem Erwerb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräusserung<br />

untrennbar verbunden sind<br />

(z.B. Handän<strong>der</strong>ungsabgaben, Vermittlungsprovisionen)<br />

sowie diejenigen, die<br />

zur Verbesserung o<strong>der</strong> Wertvermehrung<br />

des nachmals zu veräussernden Gegenstandes<br />

beigetragen haben. Werterhaltende<br />

Aufwendungen dienen demgegenüber<br />

dem blossen Unterhalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

normalen Werterhaltung und stellen<br />

keine Anlagekosten dar. Sie können<br />

im Rahmen <strong>der</strong> ordentlichen Einkommens-<br />

bzw. Gewinnsteuerveranlagung<br />

steuerwirksam zum Abzug gebracht<br />

werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> einfachen<br />

Steuer auf dem Grundstückgewinn findet<br />

ein progressiver Steuertarif Anwendung.<br />

Die gemäss Tarif errechnete einfache<br />

Steuer wird anschliessend mit<br />

<strong>der</strong> Steueranlage des Kantons Bern von<br />

momentan 2.3 und <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

(je nach Liegenschaftsgemeinde<br />

zwischen 1.4 und 3.2) multipliziert. Gesamthaft<br />

beträgt die maximale Steuerbelastung,<br />

je nach Gemeinde, 29.97%<br />

bis 44.55%.<br />

Der Kanton Bern erhebt auf <strong>der</strong> einfachen<br />

Steuer einen Zuschlag, sofern Spekulationsabsichten<br />

vorliegen. Dieser Zuschlag<br />

entfällt beim Vorliegen von Umständen,<br />

die jede spekulative Absicht<br />

ausschliessen. Der entsprechende Nachweis<br />

ist von <strong>der</strong> veräussernden Person<br />

zu erbringen, wobei die Steuerbehörden<br />

einen strengen Massstab anlegen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei einer sehr kurzen Besitzesdauer<br />

wird in aller Regel vom Vorliegen<br />

einer solchen Absicht ausgegangen. Bei<br />

einem Verkauf im ersten Haltejahr beträgt<br />

<strong>der</strong> Zuschlag 70% <strong>der</strong> einfachen Steuer.<br />

Bei einer Veräusserung im zweiten Jahr<br />

verringert sich <strong>der</strong> Zuschlag auf 50%, im<br />

dritten Jahr auf 35%, im vierten Jahr auf<br />

20% und im fünften Jahr auf 10%.<br />

Wurde das verkaufte Grundstück hingegen<br />

länger als fünf Jahre gehalten, reduziert<br />

sich <strong>der</strong> steuerbare Grundstückgewinn<br />

(nicht die einfache Steuer), und somit die<br />

Bemessungsgrundlage, um den sogenannten<br />

Besitzesdauerabzug. Die Ermässigung<br />

beträgt dabei 2% für jedes ganze Jahr seit<br />

Erwerb. Die maximale Ermässigung beträgt<br />

70%.<br />

2. Erfassen von <strong>bernischen</strong> Grundstückgewinnen<br />

mit <strong>der</strong> periodischen<br />

Gewinnsteuer<br />

Wenngleich im Kanton Bern vom Grundsatz<br />

her alle Grundstückgewinne mit <strong>der</strong><br />

separaten <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> erfasst<br />

werden, gibt es hievon einige wichtige<br />

Ausnahmen. Die im Rahmen des berufsmässigen<br />

Handels mit Liegenschaften<br />

erzielten Grundstückgewinne unterliegen<br />

<strong>der</strong> Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, sofern<br />

die nachfolgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

2.1 Qualifikation als Liegenschaftenhändler<br />

(subjektives Kriterium)<br />

Die steuerpflichtige Person muss die Bedingungen<br />

des gewerbsmässigen Grundstückhandels<br />

(sog. Händlerqualität) erfüllen.<br />

Gewerbsmässig im Sinne des <strong>bernischen</strong><br />

Steuerrechts handelt insbeson<strong>der</strong>e<br />

– wer im Handelsregister als Grundstückhändler<br />

eingetragen ist,<br />

– wer die Bewilligung zum Grundstückhandel<br />

besitzt o<strong>der</strong><br />

– wer sich über den gewerbsmässigen<br />

Grundstückhandel buchmässig ausweist.<br />

Der Eintrag im Handelsregister allein genügt<br />

nicht. Die steuerpflichtige Person<br />

muss vielmehr tatsächlich mit Grundstücken<br />

Handel betreiben. Der Handel<br />

muss dabei eine gewisse Regelmässigkeit<br />

aufweisen und den Rahmen <strong>der</strong> normalen<br />

Vermögensverwaltung sprengen. Indizien<br />

bei juristischen Personen sind <strong>der</strong> in den<br />

Statuten umschriebene Gesellschaftszweck<br />

und <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />

erzielte betriebliche Erfolg aus<br />

Grundstückhandel.<br />

2.2 Qualifikation <strong>der</strong> betreffenden<br />

Liegenschaft als Handelsobjekt<br />

(objektives Kriterium)<br />

Die Gewinnrealisation muss auf einem<br />

Grundstück erfolgen, welches nach seiner<br />

Zweckbestimmung Handelsware darstellt.<br />

Die in Frage stehende Liegenschaft<br />

muss demzufolge zum Geschäftsvermögen<br />

gehören, darf aber nicht Bestandteil des<br />

Anlagevermögens sein. Diese Voraussetzung<br />

muss bereits im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

erfüllt sein.<br />

2.3 Wertvermehrende Aufwendungen<br />

Die steuerpflichtige Person schliesslich<br />

muss während <strong>der</strong> grundbuchlich erfassten<br />

Eigentumsdauer wertvermehrende<br />

Arbeiten von mindestens 25% des Erwerbspreises<br />

ausführen lassen. Diese Voraussetzung<br />

ist für jede veräusserte Liegenschaft<br />

einzeln zu prüfen.<br />

Für die Abgrenzung zwischen wertvermehrenden<br />

und werterhaltenden Aufwendungen<br />

ist <strong>der</strong> Ausscheidungskatalog<br />

gemäss Wegleitung zum Ausfüllen <strong>der</strong><br />

<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>erklärung <strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung des Kantons Bern massgebend.<br />

In diesem Zusammenhang ist zu<br />

beachten, dass mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dumont-Praxis<br />

des Bundesgerichts im Jahre<br />

1997 Unterhaltskosten nach dem Erwerb<br />

in einem grosszügigeren Umfang zum Abzug<br />

zugelassen werden. Dies führt im Ergebnis<br />

dazu, dass die 25%-Schwelle eine<br />

höhere Hürde darstellt.<br />

2.4 Steuerplanungspotential?<br />

Für den betroffenen <strong>bernischen</strong> Steuerpflichtigen<br />

steht naturgemäss die Frage<br />

im Vor<strong>der</strong>grund, welche Steuerart für die<br />

Erfassung von geschäftlichen Grundstückgewinnen<br />

für ihn vorteilhafter ist.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass im <strong>bernischen</strong><br />

Recht keine Wahlmöglichkeit für<br />

die eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Steuerart vorgesehen<br />

ist. Sind die vorstehend aufgeführten<br />

Kriterien erfüllt, ist die steuerliche Zuordnung<br />

sowohl für die steuerpflichtige<br />

Person als auch für die Behörden verbindlich.<br />

Allerdings kann im konkreten<br />

Einzelfall durch geschickte Planung die<br />

Zuordnung <strong>der</strong> Grundstückgewinne zur<br />

einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Steuerart unter Umständen<br />

beeinflusst werden.<br />

Eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse<br />

ist Ausgangspunkt von entsprechenden<br />

Planungsmassnahmen. Massgebend sind<br />

etwa die berufliche Tätigkeit <strong>der</strong> veräussernden<br />

natürlichen Person, Besitzesdauer<br />

(Stichwort: Spekulationszuschlag<br />

o<strong>der</strong> Besitzesdauerabzug), massgeben<strong>der</strong><br />

Steuersatz bzw. übrige Einkünfte<br />

etc.<br />

56 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/2001


René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> STEUERN<br />

3. Verlustanrechnung im System<br />

<strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

3.1 Vorbemerkung<br />

Im Zentrum stehen die folgenden Verlustverrechnungsvarianten:<br />

– Verrechnung von Grundstückverlusten<br />

mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

– Verrechnung von Betriebsverlusten<br />

mit Betriebsgewinnen im Rahmen <strong>der</strong><br />

ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer<br />

– Verrechnung von Betriebsverlusten<br />

mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

– Verrechnung von Grundstückverlusten<br />

mit Betriebsgewinnen im Rahmen <strong>der</strong><br />

ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer<br />

1.<br />

3.2 Verrechnung von Grundstückverlusten<br />

mit Grundstückgewinnen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

Bei <strong>der</strong> Erfassung von Grundstückgewinnen<br />

mit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer können gemäss<br />

Art. 143 Abs. 1 des Steuergesetzes vom<br />

21. Mai 2000 des Kantons Bern 2 diejenigen<br />

Grundstückverluste vom steuerbaren<br />

Grundstückgewinn abgezogen werden,<br />

welche die steuerpflichtige Person im gleichen,<br />

vorangegangenen o<strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> Veräusserung<br />

von Grundstücken erleidet o<strong>der</strong> erlitten<br />

hat, sofern für die betreffenden Geschäfte<br />

die subjektive Steuerpflicht im Kanton<br />

Bern gegeben ist. Verluste unter CHF<br />

5’000 werden nicht angerechnet 3.<br />

Wird somit bei <strong>der</strong> Veräusserung von<br />

im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften<br />

in einem Kalen<strong>der</strong>jahr sowohl ein Grundstückgewinn<br />

als auch ein -verlust (o<strong>der</strong><br />

umgekehrt) erzielt, so besteht die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Verlustanrechnung. Ein allfällig<br />

verbleiben<strong>der</strong> Verlustüberschuss kann<br />

mit einem im folgenden o<strong>der</strong> im vorangehenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr erzielten Grundstückgewinn<br />

verrechnet werden (und umgekehrt).<br />

Besteht danach immer noch ein<br />

Verlust, so kann dieser nun nicht mehr<br />

von einem Grundstückgewinn, welcher im<br />

zweiten darauf folgenden Jahr erzielt worden<br />

ist, abgezogen werden. Besteht je-<br />

Beispiel:<br />

Die Fantasia <strong>AG</strong> tätigt die folgenden Grundstückveräusserungen:<br />

Jahr <strong>der</strong> Objekt Veräusserungsgewinn/<br />

Veräusserung (Veräusserungsverlust)<br />

2001 Liegenschaft Nr. 1 200’000<br />

2002 Liegenschaft Nr. 2 700’000<br />

2002 Liegenschaft Nr. 3 (1’000’000)<br />

2003 Liegenschaft Nr. 4 150’000<br />

Die grundstückgewinnsteuerliche Behandlung sieht wie folgt aus 4:<br />

Liegenschaft/Jahr 2002 2001 2003<br />

Grundstückgewinn Nr. 2 700’000<br />

Grundstückverlust Nr. 3 (1’000’000)<br />

Steuerbarer Gewinn 0<br />

Verlust verbleibend (pro memoria) (300’000)<br />

Gewinn Nr. 1 5 200’000<br />

Minus Verlust verbleibend 6 (300’000)<br />

Steuerbarer Gewinn 0<br />

Verlust verbleibend (pro memoria) (100’000)<br />

Gewinn Nr. 4 150’000<br />

Minus Verlust verbleibend (100’000)<br />

Steuerbarer Gewinn 50’000<br />

Verlust verbleibend (pro memoria) 0<br />

doch weiterhin ein Gewinn, so kann dieser<br />

mit einem im Folgejahr erzielten<br />

Grundstückverlust verrechnet werden.<br />

3.3 Verrechnung von Betriebsverlusten<br />

mit Betriebsgewinnen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> ordentlichen Einkommens- bzw.<br />

Gewinnsteuer<br />

Gemäss den Bestimmungen von Art. 35<br />

(natürliche Personen) bzw. Art. 93 (juristische<br />

Personen) StG BE kann eine buchführungspflichtige<br />

Person vom Reingewinn<br />

<strong>der</strong> Steuerperiode Verluste aus sieben<br />

<strong>der</strong> Steuerperiode vorangegangenen<br />

Geschäftsjahren abziehen, soweit sie bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung des steuerbaren Einkommens<br />

bzw. Reingewinnes dieses Jahres<br />

nicht haben berücksichtigt werden können.<br />

Im Unterschied zu einigen ausländischen<br />

Rechtsordnungen ist ein Verlustrücktrag<br />

hingegen nicht möglich 7 .<br />

1 Eine Verrechnung von Grundstückverlusten mit<br />

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,<br />

aus beweglichem o<strong>der</strong> unbeweglichem Vermögen<br />

etc. ist nicht möglich. Das bernische Steuergesetz<br />

sieht einzig eine Verrechnung mit Betriebsgewinnen<br />

vor, sofern die entsprechenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2 nachstehend StG BE<br />

3 Gewinne von unter CHF 5’000 werden entsprechend<br />

nicht besteuert.<br />

4 Aus methodischen Gründen wird die Verlustrechnung<br />

aus den Veräusserungen im Jahr 2002<br />

vorangestellt.<br />

5 Die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> wird im Jahr 2001<br />

zunächst veranlagt und ist einstweilen geschuldet.<br />

6 Die bereits erfolgte Veranlagung 2001 – vgl. Fn 5<br />

– wird auf Antrag <strong>der</strong> steuerpflichtigen Person im<br />

nachhinein ergänzt. Der Antrag auf Verlustanrechnung<br />

ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen zu stellen.<br />

7 Kanada beispielsweise kennt eine Verlustrücktragsmöglichkeit<br />

von drei Jahren und eine Verlustvortragsmöglichkeit<br />

von sieben Jahren; damit<br />

können Verluste während insgesamt zehn Jahren<br />

mit Gewinnen verrechnet werden.<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/2001 57


STEUERN René Schreiber/Hannes Teuscher · <strong>Spezialitäten</strong> <strong>der</strong> <strong>bernischen</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

3.4 Verrechnung von Betriebsverlusten<br />

mit Grundstückgewinnen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

Endet das Geschäftsjahr einer buchführungspflichtigen,<br />

im Kanton Bern steuerpflichtigen<br />

Person, in <strong>der</strong>jenigen Bemessungsperiode,<br />

in welcher ein Grundstückgewinn<br />

auf einem zum Geschäftsvermögen<br />

gehörenden Grundstück erzielt<br />

worden ist, mit einem Verlust, so kann<br />

dieser Verlust vom erzielten Grundstückgewinn<br />

abgezogen werden (so wörtlich<br />

Art. 143 Abs. 2 StG BE). Die entsprechenden<br />

Betriebsverluste können nicht nur im<br />

laufenden, son<strong>der</strong>n während sieben weiteren<br />

Jahren mit künftigen Grundstückgewinnen<br />

verrechnet werden. Diese Verrechnung<br />

wird allerdings definitiv und die<br />

Verluste gelten als kompensiert 8 .<br />

Mit an<strong>der</strong>en Worten kann ein bernisches<br />

Unternehmen, das Betriebsverluste<br />

erzielt, diese Verluste von an sich mit <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>steuer erfassten Grundstückgewinnen<br />

abziehen 9. Abzuklären bleibt zuvor<br />

jedoch, ob <strong>der</strong> Grundstückgewinn nicht<br />

mit einem Grundstückverlust aus dem<br />

laufenden Jahr, dem Vorjahr o<strong>der</strong> dem<br />

nachfolgenden Jahr verrechnet werden<br />

kann. Nur falls nach einer allfälligen Verlustanrechnung<br />

innerhalb des Systems<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> immer noch<br />

ein entsprechend vermin<strong>der</strong>ter Grundstückgewinn<br />

verbleibt, kann dieser mit<br />

dem Betriebsverlust verrechnet werden.<br />

Insofern geniesst die Verrechnung von<br />

Grundstückverlusten den Vorrang vor <strong>der</strong><br />

Verrechnung mit Betriebsverlusten.<br />

3.5 Verrechnung von Grundstückverlusten<br />

mit Betriebsgewinnen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> periodischen Gewinnsteuer<br />

Wie bereits erwähnt, können vom Reingewinn<br />

<strong>der</strong> Steuerperiode Verluste aus<br />

sieben <strong>der</strong> Steuerperiode vorangegangenen<br />

Geschäftsjahren abgezogen werden 10<br />

(Art. 35 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 StG BE),<br />

dies soweit sie bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

steuerbaren Reingewinns dieser Jahre<br />

nicht haben berücksichtigt werden können.<br />

Überdies können Verluste aus <strong>der</strong><br />

Veräusserung von Grundstücken, die<br />

zum Geschäftsvermögen gehören, abgezogen<br />

werden, soweit eine Verrechnung<br />

mit Grundstückgewinnen nicht möglich<br />

ist (Art. 35 Abs. 4 bzw. Art. 93 Abs. 4 StG<br />

BE).<br />

Diese Bestimmungen stellen das Pendant<br />

zur Verrechnung von Betriebsverlusten<br />

mit Grundstückgewinnen dar. Veräussert<br />

ein im Kanton Bern steuerpflichtiges<br />

Unternehmen Geschäftsgrundstücke 11 unter<br />

Erzielung eines Verlustes, können diese<br />

Verluste von einem allfälligen Betriebsgewinn<br />

in Abzug gebracht werden. Wie<strong>der</strong>um<br />

ist aber auf den Vorrang <strong>der</strong><br />

Verrechnung mit erzielten Grundstückgewinnen<br />

hinzuweisen.<br />

3.6 Zusammenfassung <strong>der</strong> Verrechenbarkeit<br />

von Grundstück- und<br />

Betriebsverlusten<br />

Bei einer im Kanton Bern buchführungspflichtigen<br />

Person sind allfällige Verluste<br />

aus <strong>der</strong> Veräusserung von geschäftlichen<br />

Grundstücken primär mit Gewinnen aus<br />

Grundstücksverkäufen des gleichen, des<br />

vorangegangenen o<strong>der</strong> des folgenden<br />

Steuerjahres zu verrechnen. Falls danach<br />

immer noch Verluste bestehen, können<br />

diese von einem allfälligen Betriebsgewinn<br />

subtrahiert werden. Umgekehrt besteht<br />

die Möglichkeit, dass Betriebsverluste<br />

mit späteren Grundstückgewinnen<br />

verrechnet werden können.<br />

Grundstückgewinne werden sofort,<br />

d.h. aperiodisch und nicht erst am Ende<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres veranlagt. Diesfalls<br />

müssen später sich ergebende, verrechenbare<br />

Grundstück- o<strong>der</strong> Betriebsverluste<br />

mit einer Veranlagungsergänzung<br />

berücksichtigt werden.<br />

4. Abschliessende Bemerkungen<br />

Gewinne von im Kanton Bern gelegenen<br />

Liegenschaften werden grundsätzlich mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong> erfasst. Unter<br />

gewissen Voraussetzungen werden<br />

Veräusserungsgewinne von Geschäftsliegenschaften<br />

mit <strong>der</strong> ordentlichen Einkommens-<br />

o<strong>der</strong> Gewinnsteuer besteuert.<br />

Im Gegensatz zu praktisch allen an<strong>der</strong>en<br />

Kantonen ist die <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

im Kanton Bern nicht klar von den<br />

periodischen Steuern getrennt. Es bestehen<br />

zahlreiche Durchlässigkeiten nach<br />

beiden Seiten, die sich insbeson<strong>der</strong>e in<br />

einer grosszügigen Verlustanrechnungsordnung<br />

zeigen. Allerdings ist das System<br />

komplex und erfor<strong>der</strong>t rechtzeitige Planungsmassnahmen,<br />

um die gesetzlich<br />

vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen.<br />

8 Insbeson<strong>der</strong>e erfolgt keine zweite Ergänzung <strong>der</strong><br />

<strong>Grundstückgewinnsteuer</strong>veranlagung, falls die<br />

Unternehmung nach <strong>der</strong> Verlustverrechnung wie<strong>der</strong><br />

Betriebsgewinne erzielt. Letztere sind voll<br />

steuerbar.<br />

9 Diese grosszügige Verlustverrechnungsmöglichkeit<br />

kennt ausser Bern keine an<strong>der</strong>e kantonale<br />

Rechtsordnung.<br />

10 vgl. Ziff. 3.3 hievor<br />

11 Verluste aus <strong>der</strong> Veräusserung von Privatliegenschaften<br />

eines selbständig Erwerbstätigen können<br />

nicht mit Betriebsgewinnen verrechnet werden<br />

und werden vollumfänglich mit <strong>der</strong> <strong>Grundstückgewinnsteuer</strong><br />

erfasst.<br />

58 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/2001

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